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Rechtsprechung
   KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2334
KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,2334)
KG, Entscheidung vom 08.12.2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,2334)
KG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,2334)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen des arglistigen Verschweigens der teilweise nicht erfolgten Bauüberwachung durch eine fehlende entsprechende Offenbarung gegenüber dem Auftraggeber durch den Architekten; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen den Architekten wegen fehlerhafter ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arglistiges Verschweigen durch fehlende Offenbarung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 635; ; BGB a.F. § 638

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 635 § 638
    Arglistiges Verschweigen im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arglistiges Verschweigen bei "Serienfehler"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Bauüberwachung kann Arglist begründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Serienfehler: Fehlende Bauüberwachung begründet Arglist! (IBR 2006, 277)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1778
  • BauR 2006, 2094
  • ZfBR 2006, 673 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 09.12.2004 - 5 O 529/02

    Pflichten des Architekten bei Überwachung von Abdichtungs- und Isolierarbeiten;

    Auszug aus KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2004 - 5 O 529/02 - geändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Celle, 31.08.1994 - 6 U 194/92

    Mangelhafte Bauleitung: 30 Jahre Verjährungsfrist!

    Auszug aus KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05
    Sorgt er bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig und haftet demnach auch für Kenntnis oder Unkenntnis solcher Mitarbeiter, die - wie der Bauleiter - mit der Prüfung des Bauwerkes auf Mangelfreiheit betraut sind (OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486 f.).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZR 82/98

    Umfang der Bauüberwachungspflicht

    Auszug aus KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05
    Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass bauleitende Architekten gerade bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet sind (BGH, NJW-RR 2000, 1468 f.).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons;

    Die Abdichtung von Balkonen und Loggien gilt nach der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig (BGH NJW-RR 1986, 182; KG KGR Berlin 2006, 840).

    Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat (KG KGR Berlin 2006, 840) oder wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07) und dieses Risiko nicht offen legt.

    Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG KGR 2006, 840) wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung.

  • OLG Hamm, 30.10.2007 - 21 U 57/07

    Haftung des Architekten bei der Bauüberwachung: Keine Pflicht zur lückenlosen

    Ähnlich hat das KG formuliert, das eine Arglist nicht nur dann für möglich hält, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat, sondern bereits dann, wenn hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Kontrolle stattgefunden hat und eine Arglist erst dann ausschließt, wenn wenigstens stichprobenhaft überprüft worden ist (BauR 2006, 1778).
  • OLG Köln, 01.09.2016 - 3 U 204/13

    Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

    Nach der Rechtsprechung wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2008 - 13 U 234/06
    Sorgt deshalb der bauüberwachende Architekt bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig, was er dem Bauherrn bei Abnahme hätte offenbaren müssen (so das OLG Celle a. a. O., ihm folgend das KG Berlin in seinem Urteil vom 08.12.2005 = KG-Report Berlin 2006 Seite 840 = BauR 2006 Seite 2094).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2014 - 4 U 161/13

    Pflichtverletzung bei Überwachung von Bauausführung eines Wohnhausneubaus

    Die zitierte Entscheidung stellt mit der Anknüpfung an die besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht in Frage, dass Abdichtungsarbeiten typischerweise besonders schadensanfällig sind (vgl. KG, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05, Rn. 13, zit. nach juris) und dass bei der Bauüberwachung wegen des hohen Mängelrisikos sogar eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, Rn. 11; Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, Rn. 15; jeweils zit. nach juris).
  • KG, 29.09.2006 - 7 U 220/05

    Organisationspflicht des arbeitsteilig organisierten Auftragnehmers: Beauftragung

    Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Kammergerichts (IBR 2006, 277) entgegen.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,77159
OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2015,77159)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.02.2015 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2015,77159)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2015,77159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online

    Naturschutzbehörde ordnet Bauablaufänderung an: Auftraggeber muss Schadensersatz zahlen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Naturschutzbehörde ordnet Bauablaufänderung an: Auftraggeber muss Schadensersatz zahlen! (IBR 2018, 188)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Es gibt ihn also doch: Den Schadensersatzanspruch wegen gestörten Bauablaufs! (IBR 2018, 189)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 202/09

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05
    Hiernach können nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf eine Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind; es wäre also die Differenz zwischen den tatsächlich für die Ausführung der Bauleistung angefallenen Kosten und den bei Erbringung der Bauleistung in dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallenen Kosten darzulegen (vgl. BGH NJW 2012, 1436 ff, iuris Rdnr. 14), was hier nicht geschehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1998 - 5 U 10/98

    Asbestentsorgung als Behinderung des Auftragnehmers bei fehlender Ausschreibung

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05
    Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen." Für ein mangelndes Verschulden im Rahmen von § 6 Nr. 6 VOB/B trägt unter Heranziehung des Grundgedankens von § 282 BGB a.F. (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), der auf Fälle der positiven Forderungsverletzung, zu denen vom Wesen her auch Ansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B gehören, nach der Rechtsprechung Anwendung findet, die Partei die Darlegungs- und Beweislast, aus deren Sphäre das Hindernis herrührt (OLG Düsseldorf, BauR 1999, 491 m.w.N.; vgl. auch Berger, Beck'scher VOB-Kommentar, aaO, Rdnr. 125).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05

    Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05
    Anders als im Fall des § 2 Nr. 5 VOB/B bleiben die Pflichten des Auftragnehmers und daher auch die Vergütung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer unverändert (vgl. BGH NJW 2008, 1523 f).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 286/84

    Schadensermittlung bei Bauverzögerungen auf einer Großbaustelle

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.02.2015 - 4 U 16/05
    Der Schaden ist konkret zu berechnen, der Geschädigte hat darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind, wobei das Gericht eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen kann und hiernach auch die Darlegungslast des Geschädigten erleichtert ist; so darf eine Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund bewiesen, ein Schadenseintritt zumindestens wahrscheinlich ist und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind (vgl. BGH NJW 1986, 1684, 1685).
  • LG Neuruppin, 14.06.2018 - 31 O 40/16

    Anordnung der Straßenverkehrsbehörde = Verlangen einer zusätzlichen Leistung!

    Hiernach können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf eine Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind; es wäre also die Differenz zwischen den tatsächlich für die Ausführung der Bauleistung angefallenen Kosten und den bei Erbringung der Bauleistung in dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallenen Kosten darzulegen (vgl. BGH NJW 2012, 1436 ff, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 - 4 U 16/05 -, Rn. 94, juris), was hier nicht geschehen ist.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.08.2005 - 4 U 16/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,76059
OLG Bremen, 19.08.2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,76059)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.08.2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,76059)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. August 2005 - 4 U 16/05 (https://dejure.org/2005,76059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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