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   OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13   

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OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13 (https://dejure.org/2013,53105)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 U 188/13 (https://dejure.org/2013,53105)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 4 U 188/13 (https://dejure.org/2013,53105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzbegehren wegen einer Beschädigung eines Kfz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung; Schuldhafte Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht; (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze; Öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB
    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch Auffahren auf die Bordsteinkante einer Parkbucht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Dresden, 20.12.2000 - 6 U 1889/00

    Warnpflicht; Bordsteinhöhe; öffentlicher Parkplatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.).

    Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer) nicht vor allen Folgen dieses Fehlverhaltens zu bewahren, sondern ist lediglich - wie auch sonst, wenn es sich nicht um objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen handelt (vgl. OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354), was vorliegend ausscheidet - nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen kann, insbesondere indem er ihnen ohne größere Probleme ausweichen kann (zuletzt klarstellend BGH, Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572 Tz. 11 f.).

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren / Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem entscheidenden Punkt von den Sachverhalten, welche das Saarländische OLG (in der Entscheidung OLGR Saarbrücken 2003, 89) und das OLG Dresden (in der Entscheidung NVwZ-RR 2001, 354) zu beurteilen hatten: Der Entscheidung des Saarländischen OLG lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parkfläche nur durch einen "wenige Zentimeter hohen" Randstein abgegrenzt war, den die Fahrzeuge deshalb problemlos überfahren konnten, der klagende Verkehrsteilnehmer diese deshalb überfuhr - was an sich auch möglich war -, sein Fahrzeug dann aber mit einem verdeckten Hindernis im anschließenden Pflanzbeet kollidierte, das auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer nicht erkennbar war.

    Das in dem Verfahren, das zur Entscheidung OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 führte, erstattete Gutachten des TÜV Sachsen ging zwar offenbar unter Berufung auf die "Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Stand 1991" (EAR 91) davon aus, dass Bordsteine eine Höhe von 11 cm nicht überschreiten sollten.

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2008 - 4 U 114/08

    Verkehrssicherungspflichten eines Parkplatzbetreibers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe).

    Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).

    So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22).

    Ist das nicht der Fall, hat ein Parken zu unterbleiben (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 97 Rn. 24).

  • OLG Hamm, 09.11.2007 - 9 U 29/07

    Verkehrssicherungspflicht; Parkplatz; Mitverschulden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Diese Annahme entspricht einer in der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (neben OLG Hamm NZV 2008, 405, 406 etwa auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 89 Rn. 10 in Juris und LG Kleve, DAR 1997, 496 f.).

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Abgrenzung (der Randstein) so gestaltet war, dass ein die normale Sorgfalt beachtender durchschnittlicher Kraftfahrer eine von der Gestaltung der Abgrenzung (des Randsteines) ausgehende Gefahr rechtzeitig erkennen und dieser begegnen konnte (so zu Recht Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 2003, 89 Rn 10 in Juris; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 f.), mithin in Fällen wie dem vorliegenden darauf, ob die Abgrenzung (der Randsteine) und die dahinter folgende (Anpflanzungs-)Fläche so gestaltet sind, dass der Kraftfahrer, welcher in die Parkbucht anfahren will, rechtzeitig erkennt, dass ein Überfahren / Überschwenken dieses Bereichs nicht unbedingt gefahrlos möglich ist, sondern u. U. zu einer Beschädigung der Karosserieteile führen kann, mit denen die Begrenzung überfahren wird (hier: Vorder- bzw. Unterverkleidung des vorderen Stoßfängers wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, NZV 2008, 405 Rn. 1 in Juris).

    Vergleichbar ist der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt allerdings demjenigen, welcher der Entscheidung OLG Hamm NZV 2008, 405 zugrunde lag.

    Wegen der Abweichung des Senats von der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.11.2007, 9 U 29/07 (NZV 2008, 405-406) lässt der Senat die Revision zu (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64

    Schadensersatzforderung wegen Unterhaltseinbußen - Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91).

    Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris).

    So hat der BGH in Bezug auf Fußgänger (nämlich die aus dem auf dem Parkplatz parkenden Kfz aussteigenden (Mit-)Fahrer) hinsichtlich des an den Parkplatz anschließenden Geländes, also dem Bereich jenseits der äußerlich erkennbaren Grenze des Parkplatzes, Verkehrssicherungspflichten bejaht, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass diese Verkehrsteilnehmer derartige Bereiche jenseits der Begrenzung beträten (BGH VersR 1966, 562 Rn. 30 in Juris; ebenso OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97 Rn. 22).

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 4 U 133/09

    Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG; Hemmung der Verjährung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Dieser Grundsatz sei vom angerufenen Senat auch in seinem Beschluss vom 11.12.2009 (4 U 133/09) ausgesprochen worden.

    In dem vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 11.12.2009 (4 U 133/09) entschiedenen Fall habe der damalige Kläger sein Fahrzeug auch bei Dunkelheit auf einem Friedhofsparkplatz abstellen wollen und habe beim Einparken mit Schrittgeschwindigkeit den Begrenzungsbordstein mit der vorderen Karosserie überfahren.

    Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.1996 - 18 U 150/95

    Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Überwachung des Zustandes eines Baumes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91).

    Sie kann aber auch das an die Parkfläche angrenzende Gelände (wie etwa Böschungen) umfassen, etwa wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben (BGH, VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris m.w.N.; Saarländisches OLG, NJW-RR 2009, 97 Rn. 22 in Juris), ebenso auch das Zubehör, wie sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßengesetz ergibt (so auch Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 91, etwa neben dem Parkplatz stehende Bäume, vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463).

  • BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88

    Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten nach dem Zweck der jeweiligen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris).

  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.).

    Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.).

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13
    Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

  • BGH, 12.11.1964 - III ZR 121/64
  • BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag

  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

  • OLG Jena, 01.03.2006 - 4 U 719/04

    Zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplätzen

  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

  • LG Kleve, 13.09.1996 - 1 O 313/96

    Verkehrssicherungspflicht bei der Pflege von öffentlichen Parkplätzen;

  • OLG Köln, 13.10.1993 - 11 U 89/93

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus der Ausfahrt eines Großmarkts auf die

  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 9 W 41/08

    Fahrbahnglätte; Kreisverkehr; Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09

    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur

  • BGH, 19.01.1965 - VI ZR 235/63

    Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs

  • OLG Saarbrücken, 10.01.2012 - 4 U 480/10

    Verkehrssicherungspflicht: Sturz einer Fußgängerin über eine bis zu 4 cm über die

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

  • OLG München, 25.01.1968 - 1 U 1239/67
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03

    Straßensicherungspflicht einer saarländischen Gemeinde: Haftungsverneinung bei

  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 296/86

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Abgrenzung von Einmündung einer Straße

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 172/77

    Umfang der Streupflicht einer Gemeinde; Begriff des selbständigen bzw.

  • OLG Braunschweig, 27.02.2019 - 9 U 48/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung;

    Zudem muss der Verkehrspflichtige auch solchen Gefahren vorbeugen, die bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013 - 4 U 188/13, Rn. 48, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2018 - 4 U 2/17

    Schadensersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Fahrzeugschaden durch

    Die Verletzung der hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht ist drittschützend und grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013 - 4 U 188/13 - juris Rn. 39).
  • LG Tübingen, 09.03.2018 - 3 O 89/17

    Amtshaftung einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Sturzunfall eines Fußgängers auf

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vergl. BGH VersR 2012, 1434, OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 4 U 188/13 - zitiert nach juris).
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