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   OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09   

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https://dejure.org/2009,16298
OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09 (https://dejure.org/2009,16298)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.07.2009 - 4 U 2/09 (https://dejure.org/2009,16298)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 4 U 2/09 (https://dejure.org/2009,16298)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück; Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung

  • unalex.eu

    Art. allgemeine Grundsätze Brüssel I-VO

  • Judicialis

    BGB § 12; ; BGB § ... 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; BGB § 862; ; BGB § 1004; ; BGB § 1227; ; BGB § 1273 Abs. 2; ; ZPO §§ 12 ff.; ; ZPO § 19a; ; ZPO § 20; ; ZPO § 21; ; ZPO § 22; ; ZPO § 23 a; ; ZPO § 24; ; ZPO § 26; ; ZPO § 32; ; ZPO § 804 Abs. 1; ; ZPO § 804 Abs. 2; ; InsO § 35 Abs. 1; ; InsO § 47; ; ZVG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 12; ZPO § 24; ZPO § 26; ZPO § 32
    Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück; Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann nicht rechtswidrig in den gesetzlich geschützten Rechtskreis des Prozess- bzw. Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren womöglich sachlich ungerechtfertigt ist und der anderen Seite aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile entstehen (ständiger Rechtsprechung des BGH, zuletzt im Urteil 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 10 ff., zit. nach Juris = BGH NJW-RR 2005, 315; ferner im Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 18 ff., zit. nach juris = BGHZ 154, 269; vgl. ferner Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 545 m.w.N.).

    Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 13, zit. nach juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn.18, zit. nach juris; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 12, zit. nach juris; zustimmend auch Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 548).

    (2) Selbst wenn die streitgegenständlichen Rechtsbehelfe der Beklagten gegen die von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - entgegen der bisherigen Auffassung sämtlicher damit befassten Gerichte - unbegründet wären, käme nach alledem eine Haftung der Beklagten ebenso wie ein daraus herzuleitender vorbeugender Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn mindestens leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit der Rechtsposition des Beklagten zu 1.) vorgelegen und er sich diesen verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 13, zit. nach juris) oder sich das Verhalten der Beklagten gar als sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellen würde (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 16, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 22, zit. nach juris).

    Er war schon deshalb gehalten, Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzulegen, die Gegenstände bzw. Forderungen betrafen, welche nach der im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der Rechtswidrigkeit allein gebotenen Offensichtlichkeitskontrolle (BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 19, zit. nach juris) gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fielen.

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 322/03

    Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann nicht rechtswidrig in den gesetzlich geschützten Rechtskreis des Prozess- bzw. Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren womöglich sachlich ungerechtfertigt ist und der anderen Seite aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile entstehen (ständiger Rechtsprechung des BGH, zuletzt im Urteil 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 10 ff., zit. nach Juris = BGH NJW-RR 2005, 315; ferner im Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 18 ff., zit. nach juris = BGHZ 154, 269; vgl. ferner Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 545 m.w.N.).

    Eine Haftung auch bei fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage würde demgegenüber praktisch eine Einschränkung des Rechtsschutzes bedeuten (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 11, zit. nach juris; BGH NJW 1979, 1351; 1985, 1961).

    Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 13, zit. nach juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn.18, zit. nach juris; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 12, zit. nach juris; zustimmend auch Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 548).

    (2) Selbst wenn die streitgegenständlichen Rechtsbehelfe der Beklagten gegen die von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - entgegen der bisherigen Auffassung sämtlicher damit befassten Gerichte - unbegründet wären, käme nach alledem eine Haftung der Beklagten ebenso wie ein daraus herzuleitender vorbeugender Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn mindestens leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit der Rechtsposition des Beklagten zu 1.) vorgelegen und er sich diesen verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 13, zit. nach juris) oder sich das Verhalten der Beklagten gar als sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellen würde (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 16, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 22, zit. nach juris).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 371/02

    Voraussetzungen der Haftung für Schäden durch die Verteidigung in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Der Gegner muss im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 13, zit. nach juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn.18, zit. nach juris; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 12, zit. nach juris; zustimmend auch Staudinger/Oechsler (2009), § 826 Rn. 548).

    (2) Selbst wenn die streitgegenständlichen Rechtsbehelfe der Beklagten gegen die von der Klägerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - entgegen der bisherigen Auffassung sämtlicher damit befassten Gerichte - unbegründet wären, käme nach alledem eine Haftung der Beklagten ebenso wie ein daraus herzuleitender vorbeugender Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn mindestens leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit der Rechtsposition des Beklagten zu 1.) vorgelegen und er sich diesen verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 13, zit. nach juris) oder sich das Verhalten der Beklagten gar als sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellen würde (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02 - Rn. 16, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02 - Rn. 22, zit. nach juris).

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 72/04

    Detektionseinrichtung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    bbb) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 (X ZR 72/04) berufen, denn sie selbst ist als Antragstellerin und Gläubigerin unmittelbar Beteiligte der jeweils von ihr betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren und damit auch der von den Beklagten dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren gewesen.
  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 329/03

    "Rote Mitte" von Oskar Schlemmer - Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Darin besteht auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2005 (Az.: II ZR 329/03 = "Oskar Schlemmer").
  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90

    Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat selbst das Prozessgericht den rechtskräftigen Beschluss über die Insolvenzeröffnung grundsätzlich als wirksam hinzunehmen, weil dieser Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und, solange dies nicht geschehen ist, wirksam bleibt, es sei denn ihm haften so schwerwiegende Mängel an, dass er als nichtig angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 14.01.1991 - II ZR 112/90 - Rn. 9, zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 03.12.1998 - 2 AR 6/98

    Nichtbegründung eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Nach dieser Vorschrift müssten die Beklagten im Zeitpunkt der Klagerhebung gerade wegen ihres Eigentums oder ihres Besitzes an einer unbeweglichen Sache in Anspruch genommen werden; sie erfasst Klagen, die deshalb gegen den Eigentümer oder Besitzer erhoben werden, weil nur dieser als solcher passivlegitimiert ist (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, 26 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.1998 - 2 AR 6/98 - Rn. 8, zit. nach juris).
  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Eine Haftung auch bei fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage würde demgegenüber praktisch eine Einschränkung des Rechtsschutzes bedeuten (BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03 - Rn. 11, zit. nach juris; BGH NJW 1979, 1351; 1985, 1961).
  • BGH, 14.12.1989 - I ARZ 700/89

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wegen allgemeinen Gerichtsstands

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Erfolgsort liege am Verwaltungssitz der Beklagten, weil es sich um einen reinen Vermögensschaden handele, steht nicht der Erfolgsort, sondern der "Schadensort" in Rede, der auch - aber nicht allein - maßgeblich sein kann, wenn der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (BGH, Beschluss vom 14.12.1989 - I ARZ 700/89 -, Rn. 3 zit. nach juris; ferner Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, § 32 Rn. 16).
  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
    Enthält aber ein Brief eine unerlaubte Handlung, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Begehungsort sowohl der Ort der Absendung des Briefes als auch der Ort der Empfangnahme, wenn er dort geöffnet wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.12.1963 - Ib ZR 104/62 - Rn. 32, zit. nach juris = BGHZ 40, 391; Musielak, a.a.O., § 32 Rn. 16).
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