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   OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18   

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https://dejure.org/2018,30214
OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18 (https://dejure.org/2018,30214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2018 - 4 U 2/18 (https://dejure.org/2018,30214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. September 2018 - 4 U 2/18 (https://dejure.org/2018,30214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von Das Boot

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Das Boot” - Kameramann erhält erneut Vergütung

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Nachvergütung für Chef-Kameramann (315.000 EUR)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Nachvergütungsanspruch des Chef-Kameramannes von »Das Boot«

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachvergütungsanspruch: Chef-Kameramann von "Das Boot" erhält Geld von ARD

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Chef-Kameramann von "Das Boot" hat Anspruch auf Nachvergütung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Chef-Kameramann von "Das Boot" hat Anspruch auf Nachvergütung

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Weitere Nachvergütung für "Das Boot"-Kameramann i.H.v. 315.000 EUR

  • spiegel.de (Pressebericht, 26.09.2018)

    Kameramann von "Das Boot" stehen weitere 315.000 Euro zu

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Bestseller-Paragraph - Das Boot

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kameramann von "Das Boot" erhält knappe Million Nachvergütung nach dem Fairnessparagraf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachvergütung von Medienschaffenden - Kameramann erhält 315.000 EUR Nachzahlung

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Weitere Nachvergütung für "Das Boot"-Kameramann i.H.v. 315.000 EUR

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Zur angemessenen Nachvergütung von Urhebern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Chef-Kameramann von "Das Boot" hat Nachvergütungsanspruch in Höhe von 315.000,- EUR

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (57)

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28.03.2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76- 84).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Münchner Parallelverfahren ergangenen Urteil "Das Boot I" (vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496) ausdrücklich entschieden hat, kann ein Miturheber einen Anspruch aus § 32a UrhG unabhängig von den weiteren Urhebern geltend machen, weil er damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch nimmt und der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt lässt.

    "Dritter" i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG ist derjenige, der vom Lizenznehmer des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen bekommen oder dem er weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 36 - Das Boot I ).

    Für die Feststellung der Eigenschaft als "Dritter" i. S. v. § 32a UrhG genügt es, dass der ausstrahlende Sender das Recht zur Fernsehausstrahlung von der Produktionsfirma herleitet (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 38 a. E.).

    Wie es auf LGU S. 32 unter IV., dort 2. Abs., zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 32 a UrhG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 496 Rn. 25, 40; bestätigt etwa in GRUR 2012, 1248 Rn. 55), in - je nach Definition - drei bzw. vier Schritten zu beantworten, und zwar den folgenden: Zunächst ist die für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarte Vergütung des Urhebers zu ermitteln, sodann (zweiter oder Teil des ersten Schritts) die aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträge und Vorteile des Dritten, als dritter (oder zweiter) Schritt ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen ist, und schließlich ist (als dritter oder vierter Schritt) zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Hinblick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht.

    Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung (oder weniger) beträgt; da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können aber nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 und GRUR 2012, 1248 Rn. 55 - Fluch der Karibik ).

    Für Verträge, die wie vorliegend vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind (hier: 1980/1981), ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG die Vorschrift des § 32 UrhG nicht anwendbar, woraus der Bundesgerichtshof ableitet, dass in solchen Fällen nur auf die tatsächlich vereinbarte Vergütung abgestellt werden kann (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 i.V.m. Rn. 26).

    Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die gesamte Vergütung, die der Kläger von der Ba. erhalten hat, als Gegenleistung i.S.v. § 32a UrhG anzusetzen ist und nicht etwa in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (LGU S. 34 unter c)), denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28 und GRUR 2009, 1148 Rn. 55 - Talking to Addison ) ist dann, wenn der Urheber (hier der Kläger) einem anderen (der B.) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos und eine Vergütung der Arbeitsleistung dann nicht zu erwarten ist.

    Schließlich hat das Landgericht weiter zutreffend angenommen, etwaige dem Kläger ausgezahlte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften zählten nicht zur vereinbarten Gegenleistung i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28).

    Wie das Landgericht auf LGU S. 37 unter b) aa) zutreffend angenommen hat, zählen zu den Vorteilen eines Dritten i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern werden auch andere Verwertungshandlungen umfasst und erlangen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlen, solche Vorteile auch dadurch, dass Aufwendungen für die Erstellung eines Programms erspart werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Die anteilige Zurechnung entsprechend dem Fernsehvertragsschlüssel hat es bereits in dem zur Auskunftsstufe ergangenen Urteil "Das Boot I" herangezogen (Urteil vom 17.06.2010, 29 U 3312/09, Rn. 132 in Juris), was der Bundesgerichtshof in der Revision nicht beanstandet hat (Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10, Rn. 42).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 41 - 42 unter c)) sind - unabhängig von dem "Modell", nach dem die Vorteile der Beklagten berechnet werden - auf der Stufe der Bestimmung der Vorteile der Beklagten die von diesen erbrachten Lizenzzahlungen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene der erzielten Erträge und Erlöse auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist und erst bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sein können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33, 89); in diesem Sinne wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch von der Kommentarliteratur (etwa Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 28; HK-UrhR/Kotthoff, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 13; BeckOK UrhR/Soppe, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 17, der selbst eine andere Auffassung vertritt) und der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verstanden (neben OLG München im Urteil vom 21.12.2017, Rn. 89 in Juris, etwa KG GRUR Int. 2016, 1072, 1074 = ZUM-RD 2016, 510 - Fluch der Karibik II ).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass anders als bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile des Verwerters und deren Verhältnis zur vereinbarten Vergütung bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I ).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a. F. ("Besteller-Paragraf"), die in Rn. 33 des Urteils "Das Boot I" (GRUR 2012, 496) auch zitiert wird (BGH GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender - und GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei "Altverträgen" für den Anspruch aus § 32a UrhG nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat; ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28.03.2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I ).

    In der Entscheidung "Das Boot I" (GRUR 2012, 496) musste sich der Bundesgerichtshof zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung der A.-Rundfunkanstalten für Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen nicht äußern.

    Für die Ausstrahlung durch eine Landesrundfunkanstalt in deren eigenem Landesprogramm können die anderen Landesrundfunkanstalten nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen aus dieser Ausstrahlung keine Vorteile zuzurechnen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 43).

    Zwar setzt dann, wenn ein Anspruch auf weitere Beteiligung - wie hier - einmal entstanden ist, seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - erhöhten Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen; Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind mithin "verbraucht" und können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I).

    - ob die Verteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Zeiträume vor und nach dem Stichtag 28.03.2002 nach "wertender Betrachtung" (BGH GRUR 2012, 496 Rnrn. 32, 44 - Das Boot I) schematisch zeitanteilig zu erfolgen hat wie im Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache vom 21.12.2017, 29 U 2619/16 - Das Boot III (a.a.O., Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) und in GRUR-RR 2017, 376, 378 - Elvis Presley - angenommen (insoweit auch Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des OLG München);.

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 41 - 42 unter c)) sind - unabhängig von dem "Modell", nach dem die Vorteile der Beklagten berechnet werden - auf der Stufe der Bestimmung der Vorteile der Beklagten die von diesen erbrachten Lizenzzahlungen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene der erzielten Erträge und Erlöse auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist und erst bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sein können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33, 89); in diesem Sinne wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch von der Kommentarliteratur (etwa Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 28; HK-UrhR/Kotthoff, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 13; BeckOK UrhR/Soppe, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 17, der selbst eine andere Auffassung vertritt) und der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verstanden (neben OLG München im Urteil vom 21.12.2017, Rn. 89 in Juris, etwa KG GRUR Int. 2016, 1072, 1074 = ZUM-RD 2016, 510 - Fluch der Karibik II ).

    Zur Begründung kann auf die Ausführungen des OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 (a.a.O., Rn. 300 - 302 in Juris unter (2)) verwiesen werden.

    Auch das Kammergericht (ZUM-RD 2016, 510 = GRUR Int 2016, 1072 Rn. 86 - Fluch der Karibik II ) nimmt anders als das OLG München an, dass eine Pauschalvergütung durch eine ungewöhnlich umfangreiche Nutzung infolge großen Erfolgs des Werkes vollständig "verbraucht" werden kann (a.a.O., Rn. 86 in Juris: Verbrauch der gesamten Pauschalvergütung eines Synchronsprechers durch die Kinoauswertung, sodass auf die zeitlich nachfolgende Fernsehauswertung kein Anteil mehr entfällt).

    Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 43 Abs. 1 (zu den Erträgen und Vorteilen), gegen welche die Berufungen keine konkreten Angriffe führen, und des OLG München im Urteil vom 21.12.2017 (a.a.O., Rn. 86 f. in Juris zur Vergütung) verwiesen werden.

    Für die gem. § 32 a Abs. 2 S. 1 UrhG vom "Dritten" zu leistende weitere angemessene Beteiligung muss im Ergebnis jedoch das Gleiche gelten, wie sich schon daraus ergibt, dass der Urheber auch den Dritten auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrages in Anspruch nehmen kann; demgemäß hat die Rechtsprechung wiederholt die Umsatzsteuer ohne weiteres zugesprochen (auch das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017, Tenor I. 2. a ; ferner etwa KG ZUM-RG 2016, 510 = GRUR Int. 2016, 1072 Rn. 114 in Juris - Fluch der Karibik II), auch wenn offenbar das Finanzamt München von der fehlenden Steuerbarkeit ausgeht (siehe BeckOK UrhR / Soppe, a.a.O., § 32a Rn. 42.2).

    Der Anspruch entsteht mithin mit jedem neuen auffälligen Missverhältnis neu (KG ZUM-RD 2016, 510 = GRUR Int 2016, 1072 Rn. 118 in Juris - Fluch der Karibik II ; OLG München, a.a.O., Rn. 324 in Juris; Schulze/Dreier, a.a.O., § 32 a Rn. 42; Czychowski, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 42).

    - ob ein Anspruch des Urhebers auf Feststellung besteht, dass der Verwerter dem Urheber für die Zukunft eine "weitere angemessenen Beteiligung" schuldet (bejaht vom Senat und dem OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017, - wohl - verneint von KG ZUM-RD 2016, 510, 518 - Fluch der Karibik II ).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14

    GVR Tageszeitungen I - Angemessene Urhebervergütung des Journalisten:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    So habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.05.2015 (I ZR 62/14 - GVR Tageszeitungen I ) entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlägen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben könnten und bestehenden erheblichen Unterschieden dabei im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen sei.

    Eine derartige indizielle Bedeutung tarifvertraglicher Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist bei einer vergleichbaren Interessenlage in der urheberrechtlichen Rechtsprechung (siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I ) und Literatur (etwa Dreier / Schulze, a. a. O., § 32 Rn. 83 und Schricker / Haedicke, in: Schricker / Loewenheim, a. a. O., § 32 UrhG Rn. 23) zu § 32 UrhG anerkannt.

    Die jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitige Branchenunüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für Kameraleute steht einer Heranziehung der "Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte" des Y. und der Beklagten ebenfalls nicht von vornherein entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I ) für die indizielle Bedeutung eines Tarifvertrags nur die "vergleichbare Interessenlage" zwingende Voraussetzung ist und etwaigen erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierende Anwendung Rechnung zu tragen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Recht in der Entscheidung "GVR Tageszeitungen I" (vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62) ohne weiteres angenommen, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung hätten und erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung Rechnung zu tragen sei (a. a. O., Rn. 27), wie er dies ebenso für gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 annimmt, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (a. a. O., Rn. 21; ebenso bereits GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34 - Talking to Addison ).

    Eine solche "Anpassung" im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen kann nicht auf die vom OLG München (a.a.O., Rn. 269 in Juris) und vom Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("GVR Tageszeitungen I", GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27, sowie "Talking to Addison", GRUR 2009, 1148 Rn. 34) gestützt werden.

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungssätze ist deren Erhöhung nicht gerechtfertigt (entgegen OLG München, Urteil vom 21.12.2017, 29 U 2619/16, juris Rn. 274 ff.).

    Daraus, dass der Kläger den Y. in dem Parallelverfahren vor dem LG München I (7 O 17694/08) und OLG München (29 U 2619/16) verklagt habe (dortiger Beklagter Ziff. 2), folge keine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

    Mit Recht hat das Landgericht den Einwand der Beklagten, es bestehe im Hinblick auf das Münchener Verfahren eine anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, zurückgewiesen, und dabei darauf abgehoben, es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich die auf den Y. beziehende Verurteilung im Münchener Verfahren (nunmehr I. 2. des Tenors des Urteils des OLG München vom 21.12.2017, 29 U 2619/16) auf die hiesigen Beklagten erstrecken könnte, nachdem diese unstreitig nicht Partei des Münchener Verfahrens sind.

    - ob die Verteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Zeiträume vor und nach dem Stichtag 28.03.2002 nach "wertender Betrachtung" (BGH GRUR 2012, 496 Rnrn. 32, 44 - Das Boot I) schematisch zeitanteilig zu erfolgen hat wie im Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache vom 21.12.2017, 29 U 2619/16 - Das Boot III (a.a.O., Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) und in GRUR-RR 2017, 376, 378 - Elvis Presley - angenommen (insoweit auch Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des OLG München);.

    - ob nach §§ 32, 32a UrhG zugesprochene Zahlungen (verzinsliche) Geldschulden darstellen, da nach Auffassung des Senats insoweit das Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache (vom 21.12.2017, 29 U 2619/16) von der Entscheidung "Destructive Emotions" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 328 Rn. 70 ff.) abweicht;.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die gesamte Vergütung, die der Kläger von der Ba. erhalten hat, als Gegenleistung i.S.v. § 32a UrhG anzusetzen ist und nicht etwa in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (LGU S. 34 unter c)), denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28 und GRUR 2009, 1148 Rn. 55 - Talking to Addison ) ist dann, wenn der Urheber (hier der Kläger) einem anderen (der B.) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos und eine Vergütung der Arbeitsleistung dann nicht zu erwarten ist.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Recht in der Entscheidung "GVR Tageszeitungen I" (vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62) ohne weiteres angenommen, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung hätten und erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung Rechnung zu tragen sei (a. a. O., Rn. 27), wie er dies ebenso für gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 annimmt, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (a. a. O., Rn. 21; ebenso bereits GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34 - Talking to Addison ).

    Insoweit kann auch darauf verwiesen werden, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Talking to Addison" die entsprechende Anwendung von für Autoren geltenden Regelungen auf Übersetzer bejaht hat (GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34).

    Eine solche "Anpassung" im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen kann nicht auf die vom OLG München (a.a.O., Rn. 269 in Juris) und vom Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("GVR Tageszeitungen I", GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27, sowie "Talking to Addison", GRUR 2009, 1148 Rn. 34) gestützt werden.

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Die insoweit von den Beklagten verbunden mit Stichworten wie "kalte Allgemeinverbindlicherklärung", "aufgedrängte Tarifpatenschaft" und "unzulässige Tarifzensur" aus dem Grundrecht der (negativen) Koalitionsfreiheit abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen schon deshalb nicht durch, weil - wie auch der von der Beklagtenseite beauftragte Rechtsgutachter einräumt - sich die Beklagten als Anstalten des öffentlichen Rechts nach der bislang nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf welche die Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar sind (BVerfGE 21, 362, 369 ff.; BVerfGE 68, 193 = NJW 1985, 1385 f.), nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen können (BVerfGE 59, 231 = NJW 1982, 1447 unter B. I.).

    Dasselbe gilt für den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG (BVerfGE 78, 101 = NJW 1988, 1715) und Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, ebenda), denn die "Staatsfreiheit" der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), woraus sich eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte nicht ableiten lässt (BVerfG NJW 1982, 1447).

    Soweit die Beklagten weiter geltend machen, die Freiheit des Rundfunks i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste auch die freie Auswahl, Einstellung und Beschäftigung des Personals dieser Rundfunkanstalten, trifft dies zu (BVerfG NJW 1982, 1447, 1448 unter C. I. 1. b)); diese wird jedoch durch eine indizielle, entsprechende Anwendung eines Tarifvertrags zur Bestimmung der angemessenen Vergütung bzw. Beteiligung i. S. v. §§ 32a, 32b UrhG überhaupt nicht berührt, denn die Beklagten werden schließlich hierdurch nicht gezwungen, den Kläger in irgendeiner Form zu beschäftigen oder sonst wie zum Teil ihres Personals zu machen, sondern allein verpflichtet, für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers (wie jeder andere derartige Nutzer) eine angemessene Beteiligung (aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den aus der Nutzung gezogenen Vorteilen und der Vergütung des Klägers) zu bezahlen.

  • KG, 24.02.2010 - 24 U 154/08

    Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Soweit schließlich das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 - bewusst (a.a.O., Rn. 209 und 216 in juris) - nicht auf die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Alternativprogramms abgestellt hat, sondern auf die Ersparnis von redlicher Weise an den Kläger zu leistenden Wiederholungsvergütungen, dürfte auch dieses nicht ausscheiden, weil erstens der Bundesgerichtshof - wie aus den Rn. 41 und 90 der Entscheidung "Das Boot I" ersichtlich - keine bestimmte Methode zur Bestimmung des Vorteils vorgeben wollte und zweitens das Kammergericht in der vom Bundesgerichtshof in Rn. 41 a. E. von "X." angeführten Entscheidung "Auffälliges Missverhältnis" (GRUR-RR 2010, 276) im Ergebnis auf die (dort von anderen Sendern) für vergleichbare Werke gezahlten Wiederholungsvergütungen abgestellt hat, da diese von den tatsächlichen weiteren Nutzungen und den dadurch vom Sender - je nach Ausstrahlungszeit in unterschiedlicher Höhe - erzielten Vorteilen abhängen (KG, a.a.O., unter B. I. 2 b) bb) (1) und (3), Rn. 35 f. und 42 in juris).

    Hinzu kommt, dass nicht nur die indizielle Anwendung tarifvertraglicher Regelungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich anerkannt ist, sondern gerade auch die tarifvertraglichen Regelungen der A.-Anstalten zu Wiederholungsvergütungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs zur Bemessung der angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UrhG und letztlich auch der durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendung erzielten Vorteile schon anderweitig herangezogen wurden (KG, Urteil vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276, Rn. 42 in juris - auffälliges Missverhältnis - dort: Heranziehung der Wiederholungsvergütungsmodelle des U. und des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des N. auch für die Ausstrahlung von Wiederholungen einer Fernsehserie durch ein privates Fernsehsendeunternehmen - und im Nachgang dazu LG Berlin ZUM-RD 2012, 281, das einen Mittelwert der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gezahlten Wiederholungshonorarsätze auf einen für einen privaten Fernsehsender tätig gewordenen Drehbuchautor anwendet, a. a. O., Rn. 26 f. in juris; OLG Köln GRUR-RR 2014, 323, 326 f. unter (2) - Alarm für Cobra 11 : Heranziehung - auch - von Wiederholungsvergütungen in Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für einen Drehbuchautor, der für einen privaten Fernsehsender tätig geworden war).

    Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung "auffälliges Missverhältnis" (vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276) zutreffend ausgeführt hat, sind die Wiederholungsvergütungen von den tatsächlichen weiteren Nutzungen und damit den durch diese vom Sender, je nach Ausstrahlungszeit in unterschiedlicher Höhe, erzielten Vorteilen abhängig (a.a.O., Rn. 42 in juris).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüche aus § 32a UrhG verjährten gemäß § 101 S. 1 UrhG nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB und die mithin geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die diesen begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (siehe nur BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik) , und zu diesen anspruchsbegründenden Umständen gehörten auch diejenigen, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung i. S. v. § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG und den Erträgnissen und Vorteilen der Dritten aus der Filmauswertung ergibt (BGH, a.a.O., Rn. 29).

    Wie es auf LGU S. 32 unter IV., dort 2. Abs., zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 32 a UrhG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 496 Rn. 25, 40; bestätigt etwa in GRUR 2012, 1248 Rn. 55), in - je nach Definition - drei bzw. vier Schritten zu beantworten, und zwar den folgenden: Zunächst ist die für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarte Vergütung des Urhebers zu ermitteln, sodann (zweiter oder Teil des ersten Schritts) die aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträge und Vorteile des Dritten, als dritter (oder zweiter) Schritt ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen ist, und schließlich ist (als dritter oder vierter Schritt) zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Hinblick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht.

    Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung (oder weniger) beträgt; da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können aber nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 und GRUR 2012, 1248 Rn. 55 - Fluch der Karibik ).

  • LG Berlin, 19.07.2011 - 15 O 632/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Hinzu kommt, dass nicht nur die indizielle Anwendung tarifvertraglicher Regelungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich anerkannt ist, sondern gerade auch die tarifvertraglichen Regelungen der A.-Anstalten zu Wiederholungsvergütungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs zur Bemessung der angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UrhG und letztlich auch der durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendung erzielten Vorteile schon anderweitig herangezogen wurden (KG, Urteil vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276, Rn. 42 in juris - auffälliges Missverhältnis - dort: Heranziehung der Wiederholungsvergütungsmodelle des U. und des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des N. auch für die Ausstrahlung von Wiederholungen einer Fernsehserie durch ein privates Fernsehsendeunternehmen - und im Nachgang dazu LG Berlin ZUM-RD 2012, 281, das einen Mittelwert der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gezahlten Wiederholungshonorarsätze auf einen für einen privaten Fernsehsender tätig gewordenen Drehbuchautor anwendet, a. a. O., Rn. 26 f. in juris; OLG Köln GRUR-RR 2014, 323, 326 f. unter (2) - Alarm für Cobra 11 : Heranziehung - auch - von Wiederholungsvergütungen in Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für einen Drehbuchautor, der für einen privaten Fernsehsender tätig geworden war).

    Ausweislich Rn. 26 des Urteils des LG Berlin vom 19.07.2011, 15 O 632/07 (ZUM-RD 2012, 281), sind die Wiederholungsvergütungssätze des U. höher als diejenigen des Y. (mithin auch höher als bei N. und S.).

    Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, Wiederholungshonorare würden nur an Regisseure, nicht aber Kameraleute ausgereicht, ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum für Kameraleute eine andere Interessenlage gelten sollte als für Regisseure (oder Drehbuchautoren wie in den Fällen "Alarm für Cobra 11" - OLG Köln GRUR-RR 2014, 323 - und "Alpha-Team" - KG GRUR 2010, 276 und LG Berlin ZUM-RD 2012, 281), wenn sie - wie hier unstreitig der Kläger - eine urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistung erbracht haben und deshalb Miturheber eines Filmwerkes sind.

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
    Der Urheber kann jedoch nach seiner Wahl den Dritten entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick ); der Kläger hat hier die zweite Möglichkeit gewählt.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Urheber auch bei § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG die Wahl, ob er den Dritten auf erstmaligen Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen will (BGH, Beschl. v. 28.02.2017, I ZR 46/16, Rn. 29 - Derrick ; richtig daher: LGU S. 44 unter V. 1.).

    Für den Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG kann konsequenterweise nichts Anderes gelten, nachdem auch bei diesem der Urheber wie bei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und bei § 32a Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2016, Rn. 20 - Geburtstagskarawane ) die Wahl hat, ob er den Dritten auf erstmaligen Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen will (BGH ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick ), der Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG also - trotz des abweichenden Wortlauts - insoweit dieselbe Struktur hat wie diejenigen aus § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 UrhG.

  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16

    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern -

  • LG Stuttgart, 28.11.2017 - 17 O 127/11

    Kameramann klagt auf Nachvergütung für "Das Boot"

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09

    Destructive Emotions - Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BGH, 23.10.2001 - X ZR 72/98

    Wetterführungspläne II; Vergütungsanspruch für ein von einem Arbeitnehmer

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BAG, 17.02.2009 - 9 AZR 611/07

    Arbeitnehmerähnliche Person - Auslegung von Tarifverträgen des WDR

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13

    Durchsetzung des urheberrechtlichen Fairnessausgleichs

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 223/85

    Ausgleichsansprüche bei Verkauf des beeinträchtigenden Grundstücks

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 261/60

    Erstellung eines Manuskripts - Betriebschronik - Auftrag des Arbeitgebers -

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

  • BAG, 30.04.1965 - 3 AZR 291/63

    Patentstreitsachen - Zuständige Gerichte - Erfindungen eines Arbeitnehmers -

  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81

    Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines

  • BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • BayObLG, 27.11.1997 - 2Z BR 128/97

    Keine Anfechtung der vom Wohnungseigentumsgericht ausgesprochenen

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 212/10

    Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 134/15

    Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei finanziertem Immobilienerwerb:

  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 136/15

    Urheberrechtsschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei

    Dabei ist für die Bemessung der Erträgnisse des Verwerters zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse abzustellen; etwaige seinen Gewinn schmälernden Aufwendungen des Verwerters sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 22. September 2011, GRUR 2012, 496, Rn. 33 m.w.N. - Das Boot; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO, Rn. 57; KG, Urteil vom 1. Juni 2016 - 24 U 25/15, mit Berichtigungsbeschluss vom 6. Juli 2016, Rn. 52 und 55 - Fluch der Karibik II; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2018, BeckRS 2018, 23261, Rn. 306; LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 14 m.w.N.).

    Über die Nachvergütungsansprüche des Chefkameramanns der Filmproduktion "Das Boot" hat jüngst das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 26. September 2018, aaO).

  • FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17

    Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG

    Letztlich handelt es sich dabei aber sowohl bei den Ansprüchen gegen den Vertragspartner des Urhebers aus § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG als auch bei dem Anspruch gegenüber einem Dritten i.S.v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG um Ansprüche auf ein erhöhtes Honorar, das für die nämliche Nutzungsrechtseinräumung durch den Urheber an den Ersterwerber gezahlt wird (so ausdrücklich auch das OLG Stuttgart im Urteil vom 26.9.2018 4 U 2/18, ZUM-RD 2019, 20).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart - 4 U 2/18   

Anhängiges Verfahren
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Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.07.2021)

    Angemessene Vergütung: "Das Boot"-Kameramann strebt Einigung an

Verfahrensgang

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