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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2769
OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60 (https://dejure.org/2011,2769)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60 (https://dejure.org/2011,2769)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 4 U 200/10 - 60 (https://dejure.org/2011,2769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur vollen Haftung des Fußgängers, der die Fahrbahn bei Fußgänger-Rot überquert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nachts in dunkler Kleidung unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße überquerenden Fußgänger

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fußgänger in dunkler Kleidung angefahren

  • rabüro.de

    Zur vollen Haftung des Fußgängers, der die Fahrbahn nachts bei Fußgänger-Rot überquert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nachts in dunkler Kleidung unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße überquerenden Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Verkehrsunfall

  • heise.de (Pressebericht, 15.07.2011)

    Fußgänger dürfen auch nachts keine Ampel ignorieren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer leichtsinnig über die Straße geht, ist selber schuld!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Leichtsinniger Fußgänger haftet allein

  • bleil.de (Kurzinformation)

    Grob fahrlässiges Handeln eines Fußgängers

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Schadensersatz für leichtsinnigen Fußgänger

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mithaftung des Autofahrers bei Fußgängerunfall bei Nacht?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zu dunkel gekleidet: Kein Schadensersatz für Fußgänger bei Verkehrsunfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fußgänger überquert Straße bei Rot - kein Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Straße bei Rot überquert - Kein Schadensersatz für Fußgänger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatz bei Leichtsinn: Straßenüberquerung in dunkler Kleidung - Fußgänger müssen dafür sorgen, dass Autofahrer sie sehen können - ansonsten können sie ihre Schadensersatzansprüche verlieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 537
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Koblenz, 11.12.2006 - 12 U 1184/04

    Fußgängerunfall: Betreten der Fahrbahn bei auf rot geschalteter Fußgängerampel;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10
    Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Hentschel/König/Dauer, aaO, Rdnr. 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 239; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 18 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04).

    In gleichem Sinne haben sich die Oberlandesgerichte Hamm (Urt. vom 21.2.2002 - 27 U 178/01) und Koblenz (Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04) geäußert (zustimmend Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Rdnr. 99).

  • OLG Köln, 28.06.2002 - 19 U 235/01

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10
    Auch der vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.6.2002 - 19 U 235/01 entschiedene Fall ist heranzuziehen: Dort hat der Fußgänger zwar keine Lichtzeichenanlage missachtet, sondern ist von einer Stelle aus auf die Straße getreten, von der aus nicht mit Fußgängern zu rechnen war.
  • KG, 26.10.2006 - 22 U 193/05

    Überqueren einer Straße durch Fußgänger trotz Rotphase der Fußgängerampel als

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10
    b) Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr steht mit der Kasuistik in Einklang: So hat das Kammergericht in der Entscheidung VersR 2008, 797 die Rechtsauffassung vertreten, dass einem Fußgänger, der die ihm aus § 25 Abs. 3 StVO obliegende Verkehrspflicht verletzt, indem er bei Rotlicht auf die Fahrbahn tritt, ein grobes Verschulden zur Last falle, hinter dem die nicht durch ein Mitverschulden erhöhte Betriebsgefahr vollständig zurücktrete.
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Angesichts dieser Verpflichtungen kommt eine Bewertung des Mitverschuldens des Fußgängers, die jegliche Haftung des Kraftfahrers ausschließt, lediglich in besonderen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn dieser keinerlei Verkehrsverstöße begangen hat (OLG Köln NZV 2002, 369; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2009 - 1 U 79/09 [juris]; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.09.2010 - 10 U 1/10 [juris]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2011 - 4 U 200/10 - 60 [juris]; OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2012 - I-16 U 169/11, 16 U 169/11 [juris]).
  • LG Limburg, 22.03.2019 - 2 O 177/18

    Verkehrsunfall - Tötung eines anderen Geschädigten

    Die vom Beklagten ausgehende Betriebsgefahr tritt dahinter zurück (vgl. OLG Saarbrücken, SVR 2011, 422).
  • LG Erfurt, 25.05.2012 - 2 S 262/11

    Verkehrsunfall mit Beteiligung von Kindern - unaufmerksam überquerende Kinder

    Grundsätzlich hat ein Fußgänger zwar für einen Unfallschaden allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Unfallsgegners gegenüber steht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2011, Az: 12 U 105/10; Saarländisches OLG, Urteil vom 08.02.2011, Az: 4 U 200/10).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.03.2011 - I-4 U 200/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13777
OLG Hamm, 15.03.2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2011 - I-4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,13777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • info-it-recht.de

    Terminverlegungsantrag ist dringlichkeitsschädlich im summarischen Verfahren

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 2 UWG
    Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Dringlichkeit bei Antrag auf Terminsverlegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2011, Dok. 064
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 4 U 82/05

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (vgl. Senat GRUR 1992, 864; NJWE-WettbR 1996, 164; Urt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05; Urt. v. 24.09.2010, Az. 17 O 129/10; Berneke, a.a.O., Rn. 87; Ahrens-Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Rn. 49).

    Die Terminsverlegung war keineswegs nur aus Gründen gestellt, die ihn unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05).

  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 4 U 74/09

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    So versteht es sich bei einem solchen Terminsverlegungsantrag ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung von selbst, dass eine Verlegung jeder Art, also auch die übliche Terminsverlegung auf einen späteren Zeitpunkt gewünscht oder jedenfalls in Kauf genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 74/09).
  • OLG Hamm, 14.11.1995 - 4 U 130/95
    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertragungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (vgl. Senat GRUR 1992, 864; NJWE-WettbR 1996, 164; Urt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05; Urt. v. 24.09.2010, Az. 17 O 129/10; Berneke, a.a.O., Rn. 87; Ahrens-Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Rn. 49).
  • OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit; Widerlegung Dringlichkeitsvermutung;

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15, zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

    Umso mehr war für die Zukunft ein zügiges Betreiben des Verfahrens geboten (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16).

    Ungeachtet dessen hat die daraufhin erfolgte erneute Verlegung des Termins objektiv zu einer weiteren Verschiebung um wiederum eine Woche geführt, weshalb es für die Zukunft geboten war, jedenfalls nunmehr jegliche weitere Verzögerung zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16, zit. nach juris).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass schon aufgrund der Kürze der Zeit - zwischen dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags (27.10.2020) und dem Terminstag (04.11.2020) lagen nur wenige Arbeitstage - nicht mehr ernsthaft mit einer - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - Vorverlegung des Termins zu rechnen war, weil andernfalls erneut zu befürchten gewesen wäre, dass sich eine ordnungsgemäße Ladung der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht feststellen lässt.

    Insbesondere hat sie die erneute Terminsverlegung keineswegs nur aus Gründen beantragt, die sie unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20 mwN., zit. nach juris).

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - ein Terminsvertreter entweder den Termin vom 04.11.2020 im vorliegenden Verfahren oder den hiermit kollidierenden Termin vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wahrnehmen können und müssen.

    Darauf, dass es letztlich nur zu einer Verschiebung des Termins vom 11.11.2020 um eine Stunde und somit zu keiner nennenswerten weiteren Verzögerung gekommen ist, kommt es nicht an, da bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21).

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

  • OLG Celle, 17.09.2015 - 13 U 72/15

    Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).
  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 4 U 72/22

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16, Rn. 3, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 23 mwN., jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 24 mwN., jew. zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 25, jew. mwN.

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt - ein Terminsvertreter entweder den Senatstermin im vorliegenden Verfahren oder einen etwaig hiermit kollidierenden Termin vor einem anderen Gericht wahrnehmen können und müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 19, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 34, zit. nach juris).

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21

    Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über

    Ein Verlegungsantrag kann grundsätzlich dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 10983).
  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

    Ein Verlegungsantrag kann grundsätzlich dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2013, 10983).
  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Dabei kann unter Umständen bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10) bzw. länger als eine Woche (vgl. Kaiser, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 169) genügen, um die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit zu rechtfertigen.
  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

    Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht in der für die §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Weise eilig ist (statt vieler OLG Hamm 15.3.2011 - 4 U 200/10 - BeckRS 2011, 08079, unter B. der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2013 - 11 W 13/13

    Zur Dringlichkeitsschädlichkeit eines Terminverlegungsantrags sowie der

    Ein Verlegungsantrag kann dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; W. Berneke, ebenda Rd. 87 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 12 W 71/15

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsverfügung bei

    Die Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm 4 U 103/09, 4 U 200/10, zit. nach Juris; OLG Frankfurt GRURPrax 2013, 323) behandelt in Wettbewerbssachen vom Antragsteller verursachte Verzögerungen als schädlich, wenn sie vermeidbar waren und einen Zeitraum von 4-6 Wochen überschreiten.
  • OLG Hamm, 24.09.2020 - 4 U 136/20
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3261
OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,3261)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.10.2011 - 4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,3261)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - 4 U 200/10 (https://dejure.org/2011,3261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    bb) In Bezug auf einen Anspruch wegen einer eigenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, die zur Haftung von Banken entwickelte Rechtsprechung (vgl. dazu grundlegend nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04) zu einer Aufklärungspflicht im Falle eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung durch einen Vermittler oder durch von Vermittlern zur Beratung verwendete Unterlagen - hier solche der Beklagten - heranzuziehen.

    Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftskontakte bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen worden oder - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen desselben Anlageobjekts angeboten haben (grundlegend BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04- Rn. 53).

  • LG Bamberg, 28.01.2009 - 2 O 82/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften (fremdfinanzierte Lebensversicherung):

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Bamberg (2 O 82/08 - K 32; Bl. 615 - und 2 O 88/08 - Bl. 634) und des OLG Bamberg entgegen (3 U 81/09 - K 33; Bl. 654).

    So stand in dem Rechtsstreit 2 O 82/08 und ebenso in dem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zum Az. 3 U 81/09, das sich auf den nämlichen Rechtsstreit bezieht, ein Lebensversicherungsvertrag über eine Laufzeit von 80 Jahren bei monatlichen Auszahlungen vom 540,- EUR in Rede (S. 2/3 des Urteils; Bl. 616).

  • OLG Bamberg, 02.09.2009 - 3 U 81/09
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Bamberg (2 O 82/08 - K 32; Bl. 615 - und 2 O 88/08 - Bl. 634) und des OLG Bamberg entgegen (3 U 81/09 - K 33; Bl. 654).

    So stand in dem Rechtsstreit 2 O 82/08 und ebenso in dem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zum Az. 3 U 81/09, das sich auf den nämlichen Rechtsstreit bezieht, ein Lebensversicherungsvertrag über eine Laufzeit von 80 Jahren bei monatlichen Auszahlungen vom 540,- EUR in Rede (S. 2/3 des Urteils; Bl. 616).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (vgl. nur BGH Urteile vom 13.01.2000 - III ZR 62/99 - und vom 12.02.2004 - III ZR 359/02) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild für das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

    Eine Aufklärungspflicht des Vermittlers besteht für renditemindernde sog. weiche Kosten nicht generell, sondern lediglich ab einer gewissen Größenordnung, die Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Anlageobjekts bzw. die Rentabilität der Anlage zulassen (zu Innenprovisionen grundlegend: BGH Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02 - Rn. 31 ff.; zu Innenprovisionen als Teil "weicher Kosten" nur beispielhaft: BGH Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05 - Rn. 5).

  • LG Bamberg, 28.01.2009 - 2 O 88/08

    Lebensversicherung: Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Bamberg (2 O 82/08 - K 32; Bl. 615 - und 2 O 88/08 - Bl. 634) und des OLG Bamberg entgegen (3 U 81/09 - K 33; Bl. 654).

    Auch in dem Rechtsstreit 2 O 88/08 hat das Landgericht Bamberg (S. 13 des Urteils; Bl. 646) seine Bewertung, der dortige Kläger habe die vom dortigen Vermittler genannten Wertzuwächse ersichtlich nur als Kompensation der Fremdfinanzierungszinsen durch die zu erwartenden Jahresdividenden verstehen können, auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu dem konkreten Beratungsgespräch gestützt, zumal es dort um einen Lebensversicherungsvertrag mit 40-jähriger Laufzeit bei zwar nicht monatlichen, aber jährlichen Auszahlungen ging.

  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 227/06

    Rückforderungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber nach § 813 BGB bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsvertreibers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder Fondsvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (inzwischen gefestigte Rechtsprechung des XI Zivilsenats des BGH vgl. nur etwa: BGH Urteil vom 04.12.2007 - XI ZR 227/06 - Rn. 21).
  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Eine Aufklärungspflicht des Vermittlers besteht für renditemindernde sog. weiche Kosten nicht generell, sondern lediglich ab einer gewissen Größenordnung, die Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Anlageobjekts bzw. die Rentabilität der Anlage zulassen (zu Innenprovisionen grundlegend: BGH Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02 - Rn. 31 ff.; zu Innenprovisionen als Teil "weicher Kosten" nur beispielhaft: BGH Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05 - Rn. 5).
  • BGH, 01.07.2008 - XI ZR 411/06

    Haftung der Bank wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Der BGH (vgl. nur etwa Urteil vom 01.07.2008 - XI ZR 411/06) hat bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG der ein Anlagegeschäft finanzierenden Bank eine arglistige Täuschung eines Vermittlers auch dann zugerechnet, wenn sich die Täuschung auf die Risiken des finanzierten Geschäfts bezog.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06

    Umfang der Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    aaa) Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Beklagten dahin gefolgt werden kann, dass eine Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Vermittlers M... gemäß § 278 BGB bereits deshalb ausscheidet, weil der Vermittler M... kein Mitarbeiter der Beklagten, d.h. kein Versicherungsagent, war, sondern als selbständiger Versicherungsmakler für die M... GmbH (und diese für die S...-Gruppe) gehandelt hat (zur grundsätzlichen Unterscheidung zwischen einem Versicherungsvertreter und einem unabhängigen Versicherungsmakler vgl. nur: BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 269/06 - Rn. 10; Urteil vom 16.07.2009 - III ZR 21/09 - Rn. 8).
  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10
    Dass von einer Abtretung regelmäßig sämtliche Ansprüche umfasst sind, die auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind, d.h. Ansprüche, die auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen gestützt werden können (BGH Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96), oder Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle der Primärleistung treten (§ 281 BGB) oder zu ihr hinzutreten (Verzug), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein.
  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 21/09

    Unfallschaden - Pflicht des eingeschalteten Versicherungsmaklers

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • OLG Brandenburg, 03.02.2010 - 4 U 18/09

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht bei verbundenem

  • OLG Brandenburg, 26.04.2017 - 4 U 178/15

    Finanzierter Immobilienerwerb: Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts;

    Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftskontakte bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen worden oder - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen desselben Anlageobjekts angeboten haben (grundlegend BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur: Urteil vom 05.10.2011 - 4 U 200/10).
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