Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 09.04.2008 | KG, 01.07.2008

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9240
OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2007,9240)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2007,9240)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2007,9240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Amtshaftung des Insolvenzgerichts: Fehlerhafte Auswahl und unterbliebene Überwachung des Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit Veruntreuungen durch einen eingesetzten Insolvenzverwalter; Grundsätze zur pflichtgemäßen Auswahl eines Insolvenzverwalters; Absolute und relative Ausschließungsgründe für die Bestellung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1822
  • NZI 2008, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 41/64

    Anspruch auf Schadensersatz - Veruntreuung von Geldern aus Konkursen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Letzteres ist allerdings nicht nur der Fall, wenn der Verdacht der Unredlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter begründet ist, vielmehr können auch andere Umstände (etwa das Fehlen eines Gläubigerausschusses oder eine lange Verfahrensdauer) die Vornahme einer Kassenprüfung angezeigt erscheinen lassen (dazu etwa BGH WM 1965, 1158; RGZ 154, 291, 296).

    Dies gilt umso mehr, je länger ein Insolvenzverfahren andauert (dazu BGH WM 1965, 1158; Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 21; Lüke, a.a.O., § 58 Rn. 6; vgl. auch Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 14 Rn. 114).

    Nur dadurch hätte zuverlässig festgestellt werden können, ob die Kassenbestände durch eine Verschiebung von Geldern zwischen den verschiedenen Verfahren manipuliert worden sind (vgl. auch BGH WM 1965, 1158).

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Auch dann, wenn - wie hier - § 839 Abs. 2 BGB (Richterspruchprivileg) nicht einschlägig ist (dazu etwa Graeber, a.a.O., Rn. 136; Smid, a.a.O., § 56 Rn. 22), kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nur bei besonders groben Verstößen (dazu etwa BGH NJW 2003, 3052; OLG Frankfurt, NJW 2001, 3270; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 839 Rn. 53; Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, Der Amthaftungsprozess, 2. Aufl., Rn. 934 ff.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2004, Rn. 635), bzw. nur bei unvertretbaren Entscheidungen (so BGH NJOZ 2005, 3987, 3989 f.; NJW 2007, 224, 226) in Betracht.

    Ein die Haftung begründendes Verschulden kann deshalb im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. dazu BGH NJW 2007, 224, 226; OLG Frankfurt OLGR 2005, 241; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53).

  • LG Stuttgart, 11.10.2006 - 15 O 460/05

    Amtshaftungsansprüche gegen einen öffentlich bestellten Insolvenzverwalter wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2006 - Az. 15 O 460/05 - wird.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2006 - Az. 15 O 460/05 - wird abgeändert.

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93

    Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    In diesem Zusammenhang würde allerdings bereits eine einfache Fahrlässigkeit die Haftung des beklagten Landes begründen, da insoweit die dargestellten Grundsätze der Privilegierung richterlicher Tätigkeit nicht eingreifen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1995, 248, 249; VersR 1974, 358, 360; Staudinger/Wurm, a.a.O., § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 936).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04

    Amtshaftung wegen Fehlern des Zwangsversteigerungsverfahrens: Unrichtige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Ein die Haftung begründendes Verschulden kann deshalb im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. dazu BGH NJW 2007, 224, 226; OLG Frankfurt OLGR 2005, 241; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53).
  • BGH, 16.01.1961 - III ZR 210/59

    Beamtenrechtliehe Geheimhaltungspflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Die Pflicht zur vollen Amtverschwiegenheit ist nur aufgehoben, soweit dies besonders bestimmt oder gerechtfertigt ist (dazu etwa BGHZ 34, 184).
  • RG, 07.04.1937 - V 290/36

    1. Über den Umfang der Aufsichtspflicht des Konkursrichters gemäß § 83 KO. 2. Ist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Letzteres ist allerdings nicht nur der Fall, wenn der Verdacht der Unredlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter begründet ist, vielmehr können auch andere Umstände (etwa das Fehlen eines Gläubigerausschusses oder eine lange Verfahrensdauer) die Vornahme einer Kassenprüfung angezeigt erscheinen lassen (dazu etwa BGH WM 1965, 1158; RGZ 154, 291, 296).
  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Auch dann, wenn - wie hier - § 839 Abs. 2 BGB (Richterspruchprivileg) nicht einschlägig ist (dazu etwa Graeber, a.a.O., Rn. 136; Smid, a.a.O., § 56 Rn. 22), kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nur bei besonders groben Verstößen (dazu etwa BGH NJW 2003, 3052; OLG Frankfurt, NJW 2001, 3270; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 839 Rn. 53; Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, Der Amthaftungsprozess, 2. Aufl., Rn. 934 ff.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2004, Rn. 635), bzw. nur bei unvertretbaren Entscheidungen (so BGH NJOZ 2005, 3987, 3989 f.; NJW 2007, 224, 226) in Betracht.
  • BGH, 21.07.2005 - III ZR 21/05

    Amtshaftung der Richter wegen Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Auch dann, wenn - wie hier - § 839 Abs. 2 BGB (Richterspruchprivileg) nicht einschlägig ist (dazu etwa Graeber, a.a.O., Rn. 136; Smid, a.a.O., § 56 Rn. 22), kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nur bei besonders groben Verstößen (dazu etwa BGH NJW 2003, 3052; OLG Frankfurt, NJW 2001, 3270; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 839 Rn. 53; Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, Der Amthaftungsprozess, 2. Aufl., Rn. 934 ff.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2004, Rn. 635), bzw. nur bei unvertretbaren Entscheidungen (so BGH NJOZ 2005, 3987, 3989 f.; NJW 2007, 224, 226) in Betracht.
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06
    Angesichts des Umstandes, dass der Insolvenzverwalter B. ca. 370.000,00 EUR aus dem Vermögen der Firma r.-t. GmbH veruntreut hat, und weil auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dem Kläger erhebliche Forderungen gegenüber der GmbH zustehen, ist diese Voraussetzung der Feststellungsklage (dazu BGH NJW 2006, 830, 832 f. m.w.N.) ebenfalls gegeben.
  • OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00

    Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit

  • BGH, 31.01.2008 - III ZR 161/07

    Bestellung eines wegen einer Insolvenzstraftat vorbestraften Rechtsanwalts zum

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2007 - 4 U 204/06 - wird zurückgewiesen.

    Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 2007, 1822 mit Anm. Brenner = ZInsO 2008, 45 mit Anm. Freud S. 18).

  • OLG Oldenburg, 06.06.2008 - 6 U 13/08

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung durch Fehler bei der

    Bei richterlichen Entscheidungen sowie bei Entscheidungen des Rechtspflegers (der sachliche Unabhängigkeit genießt, § 9 RPflG ) kommt ein Verschulden nur bei besonders groben Verstößen in Betracht (vgl. BGH NJW 2003, 3052 [BGH 03.07.2003 - III ZR 326/02] für den Richter ; NJW 2007, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05] sowie NJOZ 2005, 3987 - in dieser Entscheidung stellt der BGH auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht ab; OLG Frankfurt MDR 2005, 1051 in [...] Rn 9) bzw. lässt sich ein Verschulden nur annehmen, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht (des Rechtspflegers) oder dessen Entscheidung objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH NJW 2007, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05] ; OLG Stuttgart NZI 2008, 102 ).
  • AG Potsdam, 05.01.2017 - 376 E/2

    Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste: Streichung einer rechtskräftig verurteilten

    Eine sogenannte Insolvenzstraftat steht generell einer Bestellung als Insolvenzverwalter entgegen (BGH, Beschl. v. 31.01.2008, III ZR 161/07, NZI 2008, 241 = ZInsO 2008, 267; MünchKommInsO-Graeber, 3. Aufl. 2013, § 56 Rdnr. 79; anders OLG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 4 U 204/06, NZI 2008, 102 = ZInsO 2008, 45) und führt dazu, dass der Straftäter weder auf eine Insolvenzverwaltervorauswahlliste aufzunehmen ist noch auf dieser Liste verbleiben kann.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06   

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OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2008,9271)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2008,9271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von auf ein Vorausdarlehen geleisteten Zinsen aus Schadensersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen bzw. vertraglichen Aufklärungspflichten und Hinweispflichten; Rechtsfolgen des In-Aussicht-Stellens überhöht kalkulierter Mietpoolausschüttungen bei der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HWiG § 3; ; HWiG § ... 3 Abs. 1 Satz 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 195 n. F.; ; BGB § 199 Abs. 1; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 249 Satz 1; ; BGB § 278; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB §§ 293 ff.; ; BGB § 298; ; BGB § 812; ; ZPO § 384 Nr. 2; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen Täuschung des Vermittlers sog. "Schrottimmobilien"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bank haftet für fehlerhaft kalkulierte Mietpoolausschüttungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank haftet für fehlerhaft kalkulierte Mietpoolausschüttungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

    Ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist anzunehmen, wenn zwischen dem Vermittler bzw. dem Verkäufer und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen gegeben sind, die in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder eines gemeinsamen Vertriebskonzepts bestehen oder sich aus Indizien, etwa der Überlassung von Büroräumen durch die Bank, der unbeanstandeten Benutzung von Formularen des Kreditgebers durch den Vermittler oder Verkäufer oder der wiederholten Vermittlung von Finanzierungen durch den Vermittler, ergeben können (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Dass - auch - die Finanzierung einer Kapitalanlage von deren Verkäufer oder Vermittler angeboten worden ist, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund der eigenen Initiative eines von sich aus eine Bank zur Finanzierung des Erwerbsgeschäfts suchenden Kreditnehmers geschlossen wird, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, und sei es auch nur durch einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, welches sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Die aus der Verletzung von Aufklärungspflichten wegen eines objektiven Wissensvorsprunges haftende Bank hat den Darlehensnehmer und Käufer der finanzierten Immobilie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Satz 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Pflichtverletzung gestanden hätte; dabei ist nach der Lebenserfahrung, die für den vorliegenden Fall nicht widerlegt ist, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer und Käufer bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben, jedenfalls aber den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, und deshalb weder das Vorausdarlehen noch im Hinblick auf dessen Rückführung Bausparverträge abgeschlossen hätte (BGH NJW 2006, 2099, 2105).

    Für eine Erfolg versprechende Klage gegen die Beklagten als die den Kauf der Eigentumswohnung finanzierenden Banken unter dem Gesichtpunkt eines Schadensersatzanspruchs aus c.i.c. wegen der Verletzung einer auf einem Wissensvorsprung beruhenden Aufklärungspflicht hätten die Kläger nach der Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGH NJW 2006, 2099, 2104) darüber hinaus konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen müssen, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Rentabilität der finanzierten Eigentumswohnung ergibt.

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Jedenfalls fehle es - trotz mehrseitiger Berechnung - an einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 2004) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 6. September 2006, 4 U 175/05) entsprechenden nachvollziehbaren Darlegung der aus der Finanzierungsart resultierenden Mehrkosten.

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 6. September 2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Vielmehr kommt es auf die tatsächlich erzielte Miete an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05 -, Rn. 28, zitiert nach juris), die für den Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, nach dem Abzug der Ausgaben die für Rückführung der zum Erwerb aufgenommenen Darlehen zur Verfügung stehende Rendite darstellt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

    Das ist zugunsten von Anlegern, die durch unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über das Anlageobjekt arglistig getäuscht worden sind, in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen zu erkennen; dann ist die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich zu vermuten, wenn der Verkäufer oder Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat und die Unrichtigkeit seiner Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident sind, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass die Bank sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2104 f.; Senat a.a.O.).

    Damit erreichen die Abweichungen Größenordnungen, die die Unrichtigkeit des Besuchsberichts und der Beispielsrechnung ohne Einschränkung als evident erscheinen lassen (vgl. BGH NZM 2007, 540, 544).

  • OLG Hamm, 04.09.2006 - 3 U 64/06

    Nichtbehandlung eines festgestellten Pilzes trotz Geeignetheit des festgestellten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Der Senat behält - auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2008 - seine bereits im Urteil vom 16. Januar 2008 (4 U 145/06) vertretene Auffassung bei, wonach es für die Zeit bis 1. Januar 2002 für die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis nicht ausreicht, dass dem Anleger - wie hier den Klägern - die die bei Vertragsschluss versprochenen Ausschüttungen nicht rechtfertigenden Ergebnisse des Mietpools, die Identität der finanzierenden Banken und deren Zusammenwirken mit dem Verkäufer bzw. Vermittler der Immobilie bekannt gewesen sind (a. A.: OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. März 2007 - 14 U 68/06; OLG Celle, Urteile vom 30. August 2006 - 3 U 64/06 - und vom 24. Januar 2007 - 3 U 141/06).

    Die Kenntnis dieser Umstände haben die Kläger, bezogen auf die damaligen Erkenntnismöglichkeiten auch nach Einholung juristischen Rats, bis dahin nicht zur Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen Klage in die Lage versetzt - und allein darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an; eine Aufgabe dieses Ansatzes vermag der Senat nicht darin zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden gegen anderslautende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (Urteile vom 30. August 2006 - 3 U 64/06 - und vom 24. Januar 2007 - 3 U 141/06) zurückgewiesen hat.

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Daran fehlt es, wenn der Geschädigte einer (Nach-) Versteuerung der an ihn zu erbringenden Ersatzleistung unterliegt (BGH a.a.O.; MünchKomm./Oetker a.a.O.); das gilt auch dann, wenn die Nachzahlungspflicht - möglicherweise - die Höhe des erlangten Steuervorteils nicht erreicht, da das diesbezügliche Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf (BGH NJW 1970, 461, 463).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Zwar kann auch eine Steuerersparnis einen ausgleichungspflichtigen Vorteil darstellen (vgl. BGH NJW 2006, 1955, 1957).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Ab dem 1. Januar 2002 gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, deren Lauf gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt nach der Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann (BGH NJW 2007, 1584, 1585 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06).
  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 5 U 63/00

    Rücktrittsvoraussetzungen vom darlehensfinanzierten Immobilienvertrag -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wofür sich indes konkret feststellen lassen muss, dass der Anleger sich zu einer in Ansehung der vorhandenen Prozessrisiken Erfolg versprechenden Klage in der Lage gesehen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 U 63/00).
  • BGH, 30.06.1994 - VII ZR 116/93

    Rechte und Pflichten eines Baubetreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
    Allerdings muss dazu deren Höhe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in bestimmter Höhe feststellbar sein (BGH NJW 1994, 2825, 2827; Münch-Komm./Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249, Rn. 241).
  • BGH, 08.11.1994 - XI ZR 85/94

    Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einer Grundschuld sowie von Darlehensschulden

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06

    Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

  • OLG Brandenburg, 01.11.2006 - 3 U 16/06

    Zum Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus einer Bürgschaft

  • OLG Brandenburg, 01.11.2006 - 3 U 15/06

    Gesamtschuldnerische Haftung aus einem Bürgschaftsvertrag - Wirksamkeit einer

  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Hierzu haben die Kläger - trotz der unmissverständlichen Rügen der Beklagten bereits in erster Instanz, der Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil und der den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus diversen Berufungsverfahren bekannten Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 16. Januar 2008 - 4 U 145/06 -) nicht einmal ansatzweise dargetan.

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Dieser Betrag von 444,- DM (= 8,38 DM/m²) - und nicht (wie die Beklagte meint) ein um die von den Klägern gesondert zu zahlenden Beträge für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten von 113,- DM gekürzter Betrag - ist deshalb der Maßstab, mit dem die tatsächlich erzielten Mietpoolergebnis zu vergleichen sind, um daraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Angaben des Vermittlers gegenüber den Klägern evident falsch waren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 204/06 - S. 10; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 - S. 10).
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Rechtsprechung
   KG, 01.07.2008 - 4 U 204/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,46633
KG, 01.07.2008 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2008,46633)
KG, Entscheidung vom 01.07.2008 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2008,46633)
KG, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 4 U 204/06 (https://dejure.org/2008,46633)
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