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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09   

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OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2010,7012)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2010,7012)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2010 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2010,7012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 280 BGB, § 164 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 307 BGB, § 254 BGB, § 252 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 9 AGBG, § 287 ZPO, § 167 ZPO, Art 229 § 6 Abs 4 Nr 1 BGBEG
    Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines stillschweigenden Auskunftsvertrages zwischen Anlageinteressent und -vermittler hinsichtlich einer atypischen stillen Beteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler einer Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Aus dem Umstand, dass die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 21.03.2005 (II ZR 310/03) oder vom 26.09.2005 (II ZR 314/03) u.a. die Haftung kapitalsuchender Anlagegesellschaften für Aufklärungsfehler der jeweiligen Vermittler betreffen, kann deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geschlossen werden, dass nur eine Haftung der kapitalsuchenden Gesellschaften in Betracht käme.

    Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 36; Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 24).

    Als Grundlage für die Haftung der Anlagegesellschaften zog der BGH jedoch gerade Ansprüche aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen der jeweiligen Anlagevermittler in Betracht, die sich die Anlagegesellschaften ggf. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten (BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 35; BGH Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 23).

    Dies bedeutet, dass die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Beteiligungen u.a. darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass sie an den Verlusten beteiligt sowie verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führten, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirkten, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es der Gesellschaft erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 36; BGH Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 24).

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Aus dem Umstand, dass die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 21.03.2005 (II ZR 310/03) oder vom 26.09.2005 (II ZR 314/03) u.a. die Haftung kapitalsuchender Anlagegesellschaften für Aufklärungsfehler der jeweiligen Vermittler betreffen, kann deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geschlossen werden, dass nur eine Haftung der kapitalsuchenden Gesellschaften in Betracht käme.

    Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 36; Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 24).

    Als Grundlage für die Haftung der Anlagegesellschaften zog der BGH jedoch gerade Ansprüche aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen der jeweiligen Anlagevermittler in Betracht, die sich die Anlagegesellschaften ggf. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten (BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 35; BGH Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 23).

    Dies bedeutet, dass die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Beteiligungen u.a. darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass sie an den Verlusten beteiligt sowie verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führten, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirkten, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es der Gesellschaft erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03 - Rn. 36; BGH Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03 - Rn. 24).

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    aa) Bei der ÖRA handelt es sich um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtet Gütestelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (BGH Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92 - Rn. 11).

    Die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB tritt auch bei Unzuständigkeit der Gütestelle ein (BGH Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92 - Rn. 16; Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rn. 19).

    Der Schuldner wird durch ein solches Vorgehen des Gläubigers nicht unangemessen in seinen Rechten verkürzt, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhält, den Anspruch durchzusetzen, und er kann seinerseits mit einer negativen Feststellungsklage reagieren (BGH Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92 - Rn. 22).

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    41 aa) Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (so schon BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 - Rn. 10; BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - Rn.10; BGH Urteil vom 19.06.2008 - III ZR 159/07 - Rn. 6; ebenso BGH Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 - Rn. 11).

    Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und eines zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarfes, der in der großen Mehrzahl der Fälle nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - Rn. 10).

    Für die Annahme eines unmittelbar zwischen dem Anlagevermittler und dem Anlageinteressenten zustande gekommenen Auskunftsvertrages bedarf es derartiger besonderer Merkmale indes nicht (BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - Rn. 10).

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu erheblichen Verzögerungen kommt (BGH Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 - Rn. 15.

    Hierfür fehlt jede rechtliche Grundlage (BGH Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 Rn. 18).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Grundsätzlich können Steuern, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt hat, zu den anzurechnenden Vorteilen gehören (vgl. nur: BGH Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04 - Rn. 7).

    Dem ist der Beklagte nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten mit der Folge, dass ein Vorteilsausgleich im Hinblick auf die Steuerersparnis der Klägerin nicht vorzunehmen ist (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04 - Rn. 8).

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Anders als in dem der Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99 - Rn. 32) zugrunde liegenden Fall handelte es sich jedoch bei den Entnahmen aus der Beteiligung EK 1 konzeptionsgemäß nicht um Renditezahlungen aus der Kapitalbeteiligung, sondern um gewinnunabhängige Entnahmen des eingelegten Kapitals.

    Etwas anderes mag gelten, wenn der Anlageinteressent etwa Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des Vermittlers nicht genügend beachtet (BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 - Rn. 24) oder wenn eine auch für Unkundige auffällig hohe Rendite versprochen wird (BGH Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99 - Rn. 35).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    41 aa) Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (so schon BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 - Rn. 10; BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - Rn.10; BGH Urteil vom 19.06.2008 - III ZR 159/07 - Rn. 6; ebenso BGH Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 - Rn. 11).

    Dies gilt selbst dann, wenn sich bei ausreichend rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen, die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen (BGH Urteil vom 19.06.2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    41 aa) Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (so schon BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 - Rn. 10; BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - Rn.10; BGH Urteil vom 19.06.2008 - III ZR 159/07 - Rn. 6; ebenso BGH Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 - Rn. 11).

    Etwas anderes mag gelten, wenn der Anlageinteressent etwa Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des Vermittlers nicht genügend beachtet (BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 - Rn. 24) oder wenn eine auch für Unkundige auffällig hohe Rendite versprochen wird (BGH Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99 - Rn. 35).

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 71/05

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09
    Tritt der Wille, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervor, ist er nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich (BGH Urteil vom 27.10.2005 - III ZR 71/05 - Rn. 16).

    Die vertragliche Haftung eines Vertreters für Aufklärungspflichtverletzungen aus Verschulden bei Vertragsschluss erfordert, dass dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH Urteil vom 27.10.2005 - III ZR 71/05 - Rn. 23 ff.).

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 117/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • BGH, 12.02.2008 - XI ZR 67/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • OLG Brandenburg, 19.02.2009 - 12 U 140/08

    Anspruchsverjährung: Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist in

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Umfang der Offenbarungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Verkauf

  • OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 4 U 47/08

    Darlehensvertrag: Rückzahlung eines zur Ablösung eines Darlehensvertrages

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 25/92

    Gesellschaftsanteil - Treuhand - Unterbeteiligung - Rechtsinstitut -

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18

    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des

    Zudem lagen - das ist entscheidend - entgegengesetzte Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 3.3.2010, 4 U 40/09, juris Rn 99) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.4.2007, 22 U 117/06, juris Rn 152) vor, in denen ausgeführt wurde, ein Güteantrag müsse nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen, also keinen bestimmten Antrag und keine ins Einzelne gehende Sachverhaltsdarstellung enthalten, was auf eine eher großzügigere Handhabung schließen ließ.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2019 - 4 U 111/17

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urteil vom 03. März 2010 - 4 U 40/09 -, juris, die sich nicht mit der hier erheblichen Frage befasst, ob der dort gestellte Güteantrag überhaupt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu hemmen vermag, sondern lediglich mit der Identität zwischen den im Güteverfahren und den in dem späteren Klageverfahren geltend gemachten Streitgegenständen.
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die

    Im Stichentscheid wurde dieses Problem jedoch mit keinem Wort erwähnt, auch nicht die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urteil vom 03. März 2010 - 4 U 40/09 -, juris, die sich nicht mit der hier erheblichen Frage befasst, ob der dort gestellte Güteantrag überhaupt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu hemmen vermag, sondern lediglich mit der Identität zwischen den im Güteverfahren und den in dem späteren Klageverfahren geltend gemachten Streitgegenständen.
  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 14 U 25/12

    Informationspflichten bei Anlagevermittlung (hier: Aufklärung über

    Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen spezifischen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend und vollständig aufgeklärt werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2010, 4 U 40/09).

    Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken und dass deshalb in hohem Maße die Gefahr einer Nachschusspflicht besteht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2010, 4 U 40/09).

    Insoweit liegt ein eigenes pflichtwidriges Verhalten des Beklagten vor (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2010, 4 U 40/09).

  • OLG Dresden, 19.11.2010 - 7 U 1358/09

    Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers über die Risiken einer

    Insbesondere kann der Klägerin daher im Sinne eines Mitverschuldens nicht zur Last gelegt werden, dass sie den mündlichen Angaben des Vermittlers G... vertraut hat und sich hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben nicht noch anhand des Studiums der schriftlichen Unterlagen, die ihr übergeben worden sind, vergewissert hat (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, Az: 4 U 40/09, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009, Az: 24 U 154/08 - rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 08.07.2010, Az: III ZR 249/09, NJW 2010, 3292).
  • OLG Jena, 31.01.2020 - 9 U 845/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten

    Zudem lagen - das ist entscheidend - entgegengesetzte Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn 99) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2007, 22 U 117/06, juris Rn 152) vor, in denen ausgeführt wurde, ein Güteantrag müsse nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen, also keinen bestimmten Antrag und keine ins Einzelne gehende Sachverhaltsdarstellung enthalten, was auf eine eher großzügigere Handhabung schließen ließ.
  • OLG Köln, 13.11.2014 - 24 U 176/13

    Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung bei einer Kapitalanlage in

    Der Güteantrag muss nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2007 - 22 U 117/06, Juris Rn. 152; OLG Brandenburg, Urt v. 03.03.2010 - 4 U 40/09, Juris Rn. 99).
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 407/17

    Schadenersatzbegehren wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung; Bewertung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007, 22 U 129/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn. 99 ; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 46, 50) wurde hinsichtlich der hinreichenden Individualisierung die Auffassung vertreten, der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen, insbesondere bedürfe es keines bestimmten Antrags zur Erlangung eines Titels.
  • OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22

    Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des

    cc) Die Instanzrechtsprechung beurteilt die Frage, soweit für den Senat ersichtlich, genauso (vgl. etwa Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3. März 2010 - 4 U 40/09 , juris Rn. 67; LG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2009 - 5 O 347/06 und etliche weitere Verfahren, jeweils juris Rn. 28 oder 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 15 U 14/01, juris Rn. 71; Kammergericht, Urteile vom 9. Oktober 2001 - 21 U 959/00, juris Rn. 55, und vom 27. April 2001 - 15 U 2630/00 , juris Rn. 99; OLG Düsseldorf - Urteil vom 28. März 1996 - 5 U 11/95, juris Rn. 53 ff.).
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 145/18

    Darlegungslast und Beweislast eines Mandanten für die Verletzung der Pflichten

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007, 22 U 129/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn. 99 ; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 46, 50) wurde hinsichtlich der hinreichenden Individualisierung die Auffassung vertreten, der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen, insbesondere bedürfe es keines bestimmten Antrags zur Erlangung eines Titels.
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18

    Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts; Hinreichende

  • OLG München, 25.02.2015 - 7 U 2611/14

    Keine Verjährungshemmung durch unbestimmten Güteantrag oder einen mit unrichtigen

  • LG Köln, 08.07.2014 - 3 O 199/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen einer angeblich fehlerhaften

  • LG Köln, 08.07.2014 - 3 O 187/13

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung eines Anlageberaters

  • OLG Stuttgart, 04.09.2017 - 12 U 29/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Beratungpflichtverletzung hinsichtlich der

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2011 - 4 U 187/09

    Kapitalanlage: Haftung wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung durch den Aufbau

  • LG Traunstein, 18.03.2015 - 1 HKO 2133/13

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güterantrages

  • LG Köln, 08.07.2014 - 3 O 189/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen einer angeblich fehlerhaften

  • OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 14 U 122/10

    Anlagevermittlung: Haftung für fehlende Aufklärung über mangelnde Fungibilität

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   OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09   

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OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2011,78778)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2011,78778)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 4 U 40/09 (https://dejure.org/2011,78778)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.06.2002 - III ZR 166/01

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Insbesondere geht der Senat für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages von denselben Voraussetzungen aus wie der BGH in der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung vom 13.06.2002 - Az.: III ZR 166/01.

    Insbesondere liegt aus den unter 3. a) ausgeführten Gründen keine Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 13.06.2002 - III ZR 166/01 - vor.

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 28 U 78/09

    Beratungspflichten des Betreibers eines Strukturvertriebs für die Vermittlung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Deshalb besteht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH, der der Senat folgt, der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens auch dann nicht mehr, wenn der stille Gesellschafter seinen Anspruch auf Erstattung der Einlage gegenüber einem Prospekt - oder Vertriebsverantwortlichen geltend macht (BGH Beschlüsse vom 24.10.2005 und 19.12.2005 - II ZR 234/04; ebenso OLG Hamm Urteil vom 25.02.2010 - I-28 U 78/09, 28 U 78/09 - Rn. 72).
  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 7 U 212/03

    Zur Haftung eines stillen Gesellschafters auf Zahlung einer Tranche nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Die stillen Beteiligungen der Klägerin - dies gilt bei der atypisch stillen Beteiligung ebenso wie bei der "normalen" stillen Beteiligung - sind gemäß § 236 HGB (früher § 341 HGB) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S... AG im Jahr 2007 beendet (vgl. dazu nur: BGHZ 51, 350, 352; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat, Urteil vom 09.06.2004 - 7 U 212/03 - Rn. 17).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Wenn er im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte, kann er nicht gleichzeitig den Vertrag als wirksam behandeln und sich die Möglichkeit offen halten, Vorteile aus dem Vertrag zu ziehen (BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 149/03 - Rn. 22).
  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Die stillen Beteiligungen der Klägerin - dies gilt bei der atypisch stillen Beteiligung ebenso wie bei der "normalen" stillen Beteiligung - sind gemäß § 236 HGB (früher § 341 HGB) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S... AG im Jahr 2007 beendet (vgl. dazu nur: BGHZ 51, 350, 352; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat, Urteil vom 09.06.2004 - 7 U 212/03 - Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2010 - 4 U 64/10

    Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung: Verzinsungspflicht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 4 U 40/09
    Der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden (vgl. nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.09.2010 - 4 U 64/10 - S. 9 unter 3.).
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