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   OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18   

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OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18 (https://dejure.org/2019,9864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 4 U 53/18 (https://dejure.org/2019,9864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2019 - 4 U 53/18 (https://dejure.org/2019,9864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung von Feststellungsanträgen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung von Feststellungsanträgen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    (1) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO - gemäß Postzustellungsurkunde am 06.03.2017 (vgl. Bl. 72 d.A.) - noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz der Widerrufe in der Klageerwiderung vom 18.05.2017 (i.V.m. Anlage B8, Bl. 92 ff. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    (3) Dass alle Feststellungsanträge deshalb ursprünglich insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Klägerin damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, erweist sich vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13).

    Mithin hat sie im Umkehrschluss aber auch bereits bei Klageerhebung deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufserklärungen weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).

    (4) Es kommt hinzu, dass die Klägerin hinsichtlich der sich aus den Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Folgen - wenn auch insoweit unbestimmt - mit denselben Klageanträgen zu 1. und 3. zusätzlich die Feststellung des jeweiligen Annahmeverzugs der Beklagten erreichen wollte, womit sich auch in dem Antrag selbst ein im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt, der jedenfalls zur Voraussetzung hatte, dass die Klägerin mit ihrer positiven Antragsformulierung zugleich die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollte (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19).

    In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.).

    Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge, der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28).

    Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung der ursprünglich zu 1. und 3. gestellten Feststellungsanträge anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen.Auch soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zur Begründung eines Steuererstattungsanspruchs zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 13.09.2018 - 26 U 142/16, Anlage B9; 295 f. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil auch jenes Urteils des betreffenden Senats (siehe ebenso KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern lediglich auf die hier ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat aber nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Von diesem Nutzungswertersatz ist hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von dem Kreditinstitut anspruchskürzend in Abzug zu bringen (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff. mwN).

    Entgegen der Argumentation des Landgerichts ist jedoch bei der Abrechnung der im Prozess abgelösten Darlehensvaluten wegen der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge ein Abzug von den Nutzungswertersatzansprüchen der Klägerin nicht vorzunehmen (siehe nur Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff.).

    (3) Auch wenn man von dem im Streitfall unstreitigen Umstand ausgeht, dass die Beklagte die insofern streitgegenständlichen Beträge für das - nicht von der KfW geförderte - Darlehen mit der Endnummer -00 zwischenzeitlich abgeführt hat (vgl. Anlage B11, Bl. 320 d.A.), steht ihr diesbezüglich nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung respektive Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).Ein entsprechender Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bereits deshalb nicht begründet, weil die Beklagte und die Klägerin - deren Steuerschuld unterstellt - in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der behaupteten Abführung der Steuer nicht nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schuldeten oder hierfür haften, sodass zwischen den Parteien keine Gesamtschuld im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. § 421 BGB bestand.

  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO - gemäß Postzustellungsurkunde am 06.03.2017 (vgl. Bl. 72 d.A.) - noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz der Widerrufe in der Klageerwiderung vom 18.05.2017 (i.V.m. Anlage B8, Bl. 92 ff. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.

    In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Der Senat hat schon in der Vergangenheit unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29 mwN) stets angenommen, dass von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen ist, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze liegt oder nur bis zu 1 % darüber (Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 97).

    Nur wenn er um mehr als 1 % über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite läge, bedürfte es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer geeigneter Beweismittel (vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, juris Rn. 17 und vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Klägerin im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.).

    Die erstinstanzlich zuletzt gestellten Zahlungsanträge zu 2. und 4. (4.370,28 EUR + 2.574,08 EUR) korrelierten mit einer behaupteten Überzahlung der Klägerin und waren mithin nicht wirtschaftlich identisch mit ihrem Interesse an den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (122.237,75 EUR + 30.718,46 EUR = 152.956,21 EUR), welche einheitlich den Wert für sämtliche Feststellungsanträge bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff. mwN), sondern diesem Wert hinzuzusetzen; der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten kam daneben ein selbständiger Wert nicht zu (s.o.); der Hilfsantrag zu 5. ist nicht zur Entscheidung angefallen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO).

    Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Klägerin im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    (1) Der Senat sieht seine diesbezügliche Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Ergebnis weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.).

    Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung der ursprünglich zu 1. und 3. gestellten Feststellungsanträge anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen.Auch soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zur Begründung eines Steuererstattungsanspruchs zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 13.09.2018 - 26 U 142/16, Anlage B9; 295 f. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil auch jenes Urteils des betreffenden Senats (siehe ebenso KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern lediglich auf die hier ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat aber nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.

  • OLG Brandenburg, 10.05.2017 - 4 U 70/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf in sogenannten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441), welcher der Senat folgt (siehe nur Urteile vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 32 ff. und vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 83 ff.), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen wie hier § 357a BGB (n.F.) noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:.

    Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18
    In einem solchen Fall musste sich die Klägerin auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).

    Aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welchen Leistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnissen sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).

  • OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98

    Maßgeblicher Tilgungswille bei Leistung durch Dritte

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

  • BGH, 29.01.2015 - V ZA 23/14

    Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung

  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 33/15

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15

    Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 108/17

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages nach Widerruf; Maßgeblichkeit

  • OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 114/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher

  • KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 9 U 89/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 191/13

    Lückenhafte Entscheidungsgründe im Berufungsurteil

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 456/16

    Revisionszulassung: Einschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

  • KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit eines

  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 52/17

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten aus Industriesilikon statt

    Schon deshalb gewährt der Versicherungsvertrag keinen Deckungsschutz für eine Implantation im Juli 2002 (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 16).

    Es besteht ein wesentlicher qualitativer Unterschied zwischen Nachlässigkeiten bei der Qualitätssicherung und einem gezielten kriminellen Vorgehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az: 4 U 53/18, Seite 15, nicht veröffentlicht).

    Allein der Umstand, dass er öffentlich zugänglich war, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 13).

    Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).

    Eine nur durch eine Buchprüfung oder Inventur mögliche aufwändige Überprüfung, ob PIP trotz eines funktionierenden Qualitätsmanagements freiwillig und eigenverantwortlich unter Einsatz eines hohen Maßes an krimineller Energie heimlich ein anderes Material verwendet, war für die Beklagte zu 1) nicht veranlasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, Seite 15).

  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon

    Schon deshalb gewährt der Versicherungsvertrag keinen Deckungsschutz für eine Implantation im Januar 2004 (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 16).

    Es besteht ein wesentlicher qualitativer Unterschied zwischen Nachlässigkeiten bei der Qualitätssicherung und einem gezielten kriminellen Vorgehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az: 4 U 53/18, Seite 15, nicht veröffentlicht).

    Allein der Umstand, dass er öffentlich zugänglich war, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, S. 13).

    Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).

    Eine nur durch eine Buchprüfung oder Inventur mögliche aufwändige Überprüfung, ob PIP trotz eines funktionierenden Qualitätsmanagements freiwillig und eigenverantwortlich unter Einsatz eines hohen Maßes an krimineller Energie heimlich ein anderes Material verwendet, war für die Beklagte zu 1) nicht veranlasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht, Seite 15).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 90/19

    Widerrufs eines grundschuldbesicherten Darlehensvertrages

    Nach der Rechtsprechung des Senats, der dabei dem BGH folgt, lassen sich die Rechtsfolgen nach dem - hier inzwischen unstreitig wirksamen - Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen wie hier § 357a BGB (n. F.) noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen (Senat, Urteil vom 5. April 2019 - 4 U 53/18 -, Rdnr. 21 ff bei juris, unter Hinweis auf seine Urteile vom 10. Mai 2017 - 4 U 70/16 - und vom 31. Mai 2017 - 4 U 188/15, sowie auf BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, NJW-RR 2019, 820):.

    Maßgeblich ist auch insoweit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und gegebenenfalls der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen (Senat, Urteil vom 5. April 2019 - 4 U 53/18 -, Rdnr. 24 bei juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, WM 2017, 2146; Urteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17 -, NJW-RR 2019, 820, Rdnr. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2019 - 6 U 52/18 -, Rdnr. 20 bei juris).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe - 4 U 53/18   

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OLG Karlsruhe - 4 U 53/18 (https://dejure.org/9999,146021)
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