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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94   

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https://dejure.org/1994,4771
OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. August 1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,4771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Kein Verlust des Honoraranspruchs bei unzureichender Aufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 823 Abs. 1
    Honoraranspruch eines Arztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Honoraranspruch; Arzt; Operation; Lähmungsrisiko; Aufklärungspflicht

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 5 O 3733/89
  • OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Sollen hingegen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muß dies dem Patienten bei Vertragsschluß hinreichend verdeutlicht werden und klar zum Ausdruck kommen (BGH NJW 85, 2189; BGH NJW 93, 779).

    Dies hat im Falle des hier gegebenen Arztzusatzvertrages (vgl. oben) zur Folge, daß vertraglich neben dem Kläger auch der Widerbeklagte zu 2) nach § 278 BGB und deliktisch über § 31 BGB haftet, denn der selbstliquidierende Chefarzt ist Organ des Krankenhausträgers (BGH NJW 85, 2189).

    Auf den letztgenannten Umstand könnte sich der Beklagte nicht stützen, weil schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger aufgrund der Entscheidung des BGH in NJW 85, 2189 die Möglichkeit eines Arztzusatzvertrages nahelag, bei dem eine Haftung des Freistaates Bayern aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kam, also erhebliche rechtliche Zweifel über die Haftung des Widerbeklagten zu 2) nicht erst nach der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger geklärt wurden, so daß die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2) mit der gegen den Kläger hätte erhoben werden können.

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Daß der Beklagte eine Hilfskraft tatsächlich nicht eingestellt hat oder einstellen konnte, läßt seinen Ersatzanspruch nicht entfallen (BGH NJW-RR 1992, 792).

    Gegebenenfalls ist der Umfang der zugrundellegenden Arbeiten nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH NJW-RR 92, 792).

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90

    Beginn der Verjährung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist (BGH NJW 91, 2350).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Befindet sich dagegen der anspruchsbegründende Sachverhalt, also die Schadensentwicklung zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist und bleibt die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Schadensersatzanspruch teilweise beziffert werden könnte (BGHZ 70, 39; BGH NJW 84, 1554).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Sollen hingegen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muß dies dem Patienten bei Vertragsschluß hinreichend verdeutlicht werden und klar zum Ausdruck kommen (BGH NJW 85, 2189; BGH NJW 93, 779).
  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Gleichwohl richtet sich die Haftung des beamteten selbstliquidierenden Chefarztes, da hoheitlicher Aufgabenbereich und private Tätigkeit nicht immer scharf zu trennen sind, grundsätzlich nach § 839 BGB (BGH Versicherungsrecht 83, 244).
  • OLG Köln, 21.09.1971 - 9 U 62/71
    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Dies entspricht bei den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Beklagten dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (vgl. OLG Köln, NJW 72, 59).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Wenn auch an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen und für den Fall, daß einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden sollte (BGH Versicherungsrecht 85, 361), sind im Streitfall aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. ... Zweifel in anderer Richtung, nämlich auf einen deutlichen Hinweis auf den Gebrauch des Wortes Lähmung, aufgetreten.
  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 63/81

    Feststellung über den Willen zur Durchführung einer Behandlung nach angemessener

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    An die die Beweislast des Arztes unterliegende Feststellung, der Patient würde in jedem Falle eingewilligt haben, sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 82, 700).
  • BGH, 15.12.1975 - X ZR 52/73

    Anspruch eines Sachverständigen auf Entschädigung nach erfolgreicher Ablehnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
    Der Verlust eines Honoraranspruches durch Verletzung eigener Pflichten kommt nur bei besonders groben, in der Regel vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen in Betracht (BGH NJW 81, 1212 für den Rechtsanwalt; BGH NJW 76, 1154 für den Sachverständigen).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

  • OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 22 U 153/08

    Rückforderung von (Zahn-)Arzthonorar

    Fehlerhafte Behandlung lässt den Honoraranspruch eines (Zahn-)Arztes auch nicht im Wege der unzulässigen Rechtsausübung entfallen (OLG Nürnberg, Urteil vom 3. August 1994 - 4 U 752/94 - VersR 1996, 233).
  • OLG Hamm, 11.07.2007 - 3 W 35/07

    PKH: Vergütungsanspruch auch bei fehlerhafter ärztlicher Leistung - hier:

    Ob darüber hinaus, wie teilweise verlangt wird, der Vergütungsanspruch des Arztes nur entfällt, wenn eine besonders grobe, in der Regel vorsätzliche und strafbare Pflichtverletzung vorliegt (so OLG Nürnberg VersR 1996, 233; BGH NJW 1981, 1211, 1212), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht anzunehmen ist, dass die Behandlung für sie dergestalt unbrauchbar und wertlos ist, dass sie einer Nichterfüllung gleichkommt.
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   OLG München, 04.08.1994 - 4 U 752/94   

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https://dejure.org/1994,8515
OLG München, 04.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 1994 - 4 U 752/94 (https://dejure.org/1994,8515)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 5 U 2383/03

    Zur ärztliche Aufklärung vor dem Einsetzen einer Hüftkopfendoprothese und zum

    b) Die Überlegungen zu den Auswirkungen eines Behandlungsfehlers auf den ärztlichen Honoraranspruch können allerdings nicht ohne weiteres auf einen Aufklärungsfehler, wie er hier vorliegt, übertragen werden (so aber: OLG München VersR 1996, 233).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2007 - 7 U 224/06

    Nachbesserungsrecht gemäß § 634 BGB bei mangelhafter prothetischer Versorgung

    Eine Verwirkung der Honoraranspruchs wird nur bei groben regelmäßig vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen angenommen, die hier überhaupt nicht in Betracht kommen (OLG München, VersR 1996, 233).
  • OLG Stuttgart, 17.04.2001 - 14 U 74/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Zahnarzt,

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn ein vorgenommener ärztlicher Eingriff mangels wirksamer Einwilligung sich als rechtswidrig darstellt, der Eingriff als solcher aber ärztlichem Standard entsprach, die unzureichende Aufklärung nicht zu einem Honorarverlust führt (vgl. OLG Köln, RR 99, 674 f.; OLG München VersR 1996, 233).
  • OLG Hamm, 02.11.2005 - 3 U 290/04

    Positive Vertragsverletzung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrags; Indikation

    Vielmehr ist nach herrschender Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ein Fortfall des Honoraranspruches nur anzunehmen, wenn und soweit wegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers die (zahn)ärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse mehr hat (vgl. - mit teilweise unterschiedlichen dogmatischen Begründungsansätzen - OLG Frankfurt, VersR 1996, S. 1150; OLG Oldenburg, VersR 1997, S. 60; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, S. 401; OLG Hamburg, MDR 2001, S. 799; OLG Zweibrücken, Medizinrecht 2002, S. 201; Rehborn, aktuelle Entwicklungen im Arzthaftungsrecht, MDR 2001, S. 1148 (1153 ff); Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 39 Rdnr. 23; noch anders OLG München, VersR 1996, S. 233: Verwirkung des Honoraranspruchs nur bei groben, regelmäßig vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen; zusammenfassend Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 425 f.).
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