Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 14.08.2014

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13   

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https://dejure.org/2013,29583
OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2013,29583)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2013,29583)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2013,29583)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

  • Telemedicus

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • Telemedicus

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Haftung von Wikipedia für rechtswidrige Beiträge

  • JurPC

    Zur Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklopädie für persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge

  • aufrecht.de

    Notice-and-takedown bei Wikipedia-Artikeln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklopädie für persönlichkeitsbeeinträchtigende Inhalte; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung

  • kanzlei.biz

    Wikipedia haftet erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen

  • Betriebs-Berater

    Prüfungspflichten und Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklopädie

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art 8 EMRK

  • info-it-recht.de

    Störerhaftung; Prüfungspflichten von Wikipedia für ehrverletzende Inhalte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Unterlassungsanspruch: Haftung des Betreibers eine Online-Enzyklopädie für deren Inhalte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    K
    Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklopädie für persönlichkeitsbeeinträchtigende Inhalte; Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wikipedia muss persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte entfernen

  • heise.de (Pressebericht, 24.11.2013)

    Wikimedia haftet für Verdachtsberichterstattung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Online-Enzyklopädie - Prüfungspflichten und Haftung des Betreibers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wikipedia muss persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen über eine Person unterlassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung von Wikipedia für ehrverletzende Fremdinhalte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prüfungspflichten und Haftung des Betreibers einer Online- Enzyklopädie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wikipedia muss persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen über eine Person unterlassen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wikipedia haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrige Beiträge von Nutzern

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Haftung von Wikipedia für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu den Prüfpflichten des Betreibers einer Onlineenzyklopädie

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Wikipedia: Haftet die Plattform für rechtswidrige Artikel der Nutzer?

  • golem.de (Pressebericht, 25.11.2013)

    Wikipedia haftet wie ein Host-Provider

  • beck.de (Kurzinformation)

    Haftung von Wikipedia für ehrverletzende Einträge

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wikipedia haftet erst ab Kenntnis von persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen der User - Störerhaftung von Host-Providern

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Wikipedia muss für Verdachtsberichterstattung haften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wikipedia haftet für ehrverletzende Einträge

Besprechungen u.ä. (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Haftung und Verantwortlichkeit bei "Wikipedia”

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Wikipedia

  • anwaltauskunft.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wikipedia: Wer haftet für falsche Einträge?

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Wikipedia für Persönlichkeitsverletzungen in Einträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 423
  • MMR 2014, 568 (Ls.)
  • BB 2013, 2754
  • K&R 2014, 53
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (54)

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken und diesen in ein negatives Licht zu rücken, ist dabei auch die unter Namensnennung wie vorliegend erfolgende Äußerung eines Verdachts oder die Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt oder es sei eine (Straf-)Anzeige erstattet worden (siehe nur BGH GRUR 2003, 94 = NJW 2013, 229 Tz. 9 - Gazprom-Manager - und BGH GRUR 2013, 312 Tz. 9 - IM Christoph -, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 21, 22; OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501); auch bei der Berichterstattung über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren haftet dem Betroffenen der Makel an, dass an der Sache etwas "dran" sein könnte und es besteht auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens die Gefahr, dass vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 14; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf, ebenda).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 - www.rainbow.at II; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 10 - Gazprom-Manager; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 11 - IM-Christoph; jew. m.w.N.).

    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen (BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 17; BGH GRUR 2012, 850 Tz. 37; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 12).

    Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen (LGU S. 11, 2. Abs.), dass eine Verdachtsberichterstattung als ein Fall der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. v. § 193 StGB (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 265; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 16 Tz. 24 a mit § 15 Tz. 6 ff.) grundsätzlich das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Beweistatsachen voraussetzt, die für die Richtigkeit des Verdachts, also für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (BGH a.a.O., Tz. 27; BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1997, 1148, 1149).

    Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass der Äußernde hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26 m.w.N.).

    Davon geht offenbar auch der Bundesgerichtshof ohne weiteres aus (s. bereits die Entscheidung "Abgeordnetenbestechung" [NJW 1977, 1288], in der ausgeführt ist, Gegenstand des Verdachts ehrenrühriger Vorgänge könnten allgemein auch andere, die Öffentlichkeit berührende Angelegenheiten sein [a.a.O., 1289]; aus neuester Zeit BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26 [dort: Verdacht der Tätigkeit als informeller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR]).

    Wird über von Dritten erhobene Vorwürfe berichtet, liegt hierin nicht (nur) eine wahrheitsgemäße Berichterstattung darüber, dass solche Vorwürfe erhoben (oder hier solche Beschwerden bei der Medienaufsicht eingegangen) sind, sondern dadurch und durch eine Berichterstattung darüber, dass infolgedessen ein (Ermittlungs-)Verfahren eingeleitet wurde, auch die Verbreitung des Verdachts selbst (BGH NJW 1977, 1288 f. - Abgeordnetenbestechung; BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 14; Soehring, a.a.O., § 19 Tz. 31 i. V. m. § 16 Tz. 15; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 207).

    Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Autor des Beitrags über den Kläger in der Online-Enzyklopädie der Beklagten habe sich auf eine sog. "privilegierte Quelle" stützen können, trifft es zwar zu, dass sich der Äußernde auf Angaben einer sog. privilegierten Quelle grundsätzlich verlassen darf und die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt in einem solchen Fall nicht gebietet, deren Richtigkeit zu überprüfen (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 27 ff. - IM Christoph; Soehring, a.a.O., § 21 Tz. 21, 21 c; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., § 6 Rn. 134 ff.; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 676 ff.).

    Die "Stuttgarter Zeitung" stellt mithin entgegen der Auffassung der Berufung nicht ohne weiteres eine privilegierte Quelle dar; doch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Meldung in der "St Zeitung" vom 04.04.2008 - vom Kläger unbestritten - ihrerseits auf Auskünften der B-W Landesanstalt für Kommunikation und der zuständigen Ö Kommunikationsbehörde A, also "indirekt" auf privilegierten Quellen beruht; zudem ist zu berücksichtigen, dass für Privatleute insoweit weniger strenge Regelungen gelten als für die Medien (BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 28).

    Die Wiedergabe von Auskünften privilegierter Quellen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der vom Landgericht zutreffend gesehenen (LGU S. 11 unter I. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe) Erforderlichkeit eines Mindestbestands an Beweistatsachen nur dann zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, wenn sich aus der Auskunft (der Quelle) ein solcher Mindestbestand an Beweistatsachen ergibt wie dies etwa in dem Fall gegeben war, welcher der Entscheidung BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph zugrunde lag (a.a.O., Tz. 27, 29).

    Zum Anderen berücksichtigt das landgerichtliche Urteil nicht, dass beim Verbot von Äußerungen, welche wie vorliegend eine Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit voraussetzt, der Kontext der Äußerungen berücksichtigt werden muss, weshalb ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext grundsätzlich zu weit geht (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 32 a. E. - IM Christoph ).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Das anwendbare Recht bestimmt sich vorliegend nach den Art. 40 ff. EGBGB, da die außervertraglichen Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 1 Abs. 2 g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind, und § 3 TMG, abgesehen davon, dass er keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 25 ff. - www.rainbow.at II), nicht einschlägig ist, weil die Beklagte ihren Sitz nicht im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten hat (zum Ganzen: BGH, GRUR 2012, 311 Tz. 14).

    Die Behauptung, jemand habe den Hitlergruß gezeigt, stellt den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens dar (§§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StGB) und qualifiziert mithin die Person, über welche berichtet wird, in den Augen der Adressaten von vornherein negativ (siehe nur BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34 m.w.N.).

    Eine solche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht nur bei einer aktiven Informationsübermittlung durch die Medien gegeben, wie sie im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - den Betroffenen identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34 a. E. - www.rainbow.at II - m.w.N.).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 - www.rainbow.at II; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 10 - Gazprom-Manager; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 11 - IM-Christoph; jew. m.w.N.).

    Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie bspw. des Urheberrechts, bei denen der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 a. E.).

    Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen (BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 17; BGH GRUR 2012, 850 Tz. 37; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 12).

    Danach kann die Abrufbarkeit älterer Beiträge im Internet nicht ohne weiteres einer aktiven Informationsvermittlung gleichgestellt werden (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34, 43 ff.; NJW 2010, 757 Tz. 19; AfP 2011, 180 Tz. 19); die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamburg vom 09.10.2007 (7 U 53/07), in welcher die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei der Vorhaltung derartiger älterer Berichte um deren ständig neues Verbreiten handele, ist dadurch überholt.

    Die Meldungen waren jeweils nicht mehr auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der jeweiligen Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der jeweiligen Homepage ins Auge hätten fallen können, sondern nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Internetseiten der jeweiligen Beklagten und waren überdies ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet bzw. jedenfalls zumindest erkennbar und waren auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, welcher ihnen den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme gerechtfertigt hätte, die jeweiligen Beklagten hätten sich erneut mit der Person des Betroffenen befasst (etwa BGH-GRUR 2012, 850 Tz. 43; BGH NJW 2010, 757 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 27).

    Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf abgestellt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit bestehe, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 44 und NJW 2010, 757 Tz. 20), bzw. - im Fall "Gazprom-Manager" - dass ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit bestanden habe, sich durch eine aktive Suche über Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren, welche einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage beträfen (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 28).

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken und diesen in ein negatives Licht zu rücken, ist dabei auch die unter Namensnennung wie vorliegend erfolgende Äußerung eines Verdachts oder die Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt oder es sei eine (Straf-)Anzeige erstattet worden (siehe nur BGH GRUR 2003, 94 = NJW 2013, 229 Tz. 9 - Gazprom-Manager - und BGH GRUR 2013, 312 Tz. 9 - IM Christoph -, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 21, 22; OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501); auch bei der Berichterstattung über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren haftet dem Betroffenen der Makel an, dass an der Sache etwas "dran" sein könnte und es besteht auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens die Gefahr, dass vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 14; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf, ebenda).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 - www.rainbow.at II; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 10 - Gazprom-Manager; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 11 - IM-Christoph; jew. m.w.N.).

    Auch die Rechtsprechung wendet ohne weiteres auf die Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung an (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 4, 14 ff.; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 21).

    Der Annahme, dass bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Informationsinteresse kein Vorrang zukommt, weil die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind, stehen die vom Bundesgerichtshof beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08, NJW 2010, 757 = GRUR 2010, 266; fortgeführt in den Entscheidungen GRUR 2010, 549 - Online-Archiv II; NJW 2010, 2728 = AfP 2010, 261; AfP 2011, 180; GRUR 2012, 58 - www.rainbow.at II - m.w.N.; GRUR 2013, 94 = NJW 2013, 229 - Gazprom-Manager) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer, nicht mehr aktueller Presseberichte oder Rundfunkbeiträge in für Altmeldungen vorgesehenen Teilen von Internetportalen ("Online-Archiven") nicht entgegen.

    Die Meldungen waren jeweils nicht mehr auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der jeweiligen Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der jeweiligen Homepage ins Auge hätten fallen können, sondern nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Internetseiten der jeweiligen Beklagten und waren überdies ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet bzw. jedenfalls zumindest erkennbar und waren auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, welcher ihnen den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme gerechtfertigt hätte, die jeweiligen Beklagten hätten sich erneut mit der Person des Betroffenen befasst (etwa BGH-GRUR 2012, 850 Tz. 43; BGH NJW 2010, 757 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 27).

    Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf abgestellt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit bestehe, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 44 und NJW 2010, 757 Tz. 20), bzw. - im Fall "Gazprom-Manager" - dass ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit bestanden habe, sich durch eine aktive Suche über Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren, welche einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage beträfen (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 28).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof zwar durch die Entscheidung "Gazprom-Manager" (GRUR 2013, 94 = NJW 2013, 229) klargestellt, dass die zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Altmeldungen in Online-Archiven entwickelten Grundsätze auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren und deren Einleitung (und also auch für die Verdachtsberichterstattung) gelten; jedoch unterscheidet sich der Fall "Gazprom-Manager" vom vorliegenden - abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um Altmeldungen in einem Online-Archiv geht - auch entscheidend dadurch, dass in diesem das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden war, was - wie der Bundesgerichtshof betont hat (a.a.O., Tz. 25) - einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzte, weshalb der Beschuldigte durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert werde.

    Sind Gegenstand der Berichterstattung aber Beschwerden (und deren behördliche Überprüfung), die unstreitig unwahre Behauptungen zum Gegenstand hatten, kann ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich hierüber zu informieren, ebenso wenig angenommen werden wie ein solcher Vorgang i. S. der Rechtsprechung zu den Online-Archiven (etwa BGH NJW 2010, 757 Tz. 20 und GRUR 2013, 94 Tz. 28) als vergangenes zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden kann, an dessen Recherche ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht, das die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen könnte.

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, welche vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen ist, weil trotz des Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO die Bestimmung für die internationale Zuständigkeit nicht anzuwenden ist (BGH NJW 2003, 426 f. zur Revision [§ 545 Abs. 2 ZPO]; BGH GRUR 2012, 311 Tz. 10 - Blog-Eintrag - m.w.N.; st. Rspr.), gegeben.

    Die richtige Anwendung des in der Bundesrepublik D geltenden internationalen Privatrechts ist vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 13 m.w.N.; Zöller-Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 10).

    Das anwendbare Recht bestimmt sich vorliegend nach den Art. 40 ff. EGBGB, da die außervertraglichen Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 1 Abs. 2 g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind, und § 3 TMG, abgesehen davon, dass er keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 25 ff. - www.rainbow.at II), nicht einschlägig ist, weil die Beklagte ihren Sitz nicht im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten hat (zum Ganzen: BGH, GRUR 2012, 311 Tz. 14).

    § 10 S. 1 TMG steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt der von ihr betriebenen Website schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht aber für Unterlassungsansprüche gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, etwa BGH GRUR 2012, 311 Tz. 19 - Blog-Eintrag; BGH GRUR 2012, 751 = NJW 2012, 2345 Tz. 9 - RSS-Feeds - m.w.N.).

    Insofern kann für die Beklagte nichts anderes gelten als für einen Host-Provider, welcher die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt, für den der Bundesgerichtshof ein Zu-Eigen-Machen ebenfalls verneint hat (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 3, 20 - Blog-Eintrag).

    Die Beklagte trifft jedoch eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Blog-Eintrag" (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und "RSS-Feeds" (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben.

    Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 - 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30 - Autocomplete-Funktion).

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.

    Der Annahme, dass bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Informationsinteresse kein Vorrang zukommt, weil die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind, stehen die vom Bundesgerichtshof beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08, NJW 2010, 757 = GRUR 2010, 266; fortgeführt in den Entscheidungen GRUR 2010, 549 - Online-Archiv II; NJW 2010, 2728 = AfP 2010, 261; AfP 2011, 180; GRUR 2012, 58 - www.rainbow.at II - m.w.N.; GRUR 2013, 94 = NJW 2013, 229 - Gazprom-Manager) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer, nicht mehr aktueller Presseberichte oder Rundfunkbeiträge in für Altmeldungen vorgesehenen Teilen von Internetportalen ("Online-Archiven") nicht entgegen.

    Danach kann die Abrufbarkeit älterer Beiträge im Internet nicht ohne weiteres einer aktiven Informationsvermittlung gleichgestellt werden (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34, 43 ff.; NJW 2010, 757 Tz. 19; AfP 2011, 180 Tz. 19); die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamburg vom 09.10.2007 (7 U 53/07), in welcher die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei der Vorhaltung derartiger älterer Berichte um deren ständig neues Verbreiten handele, ist dadurch überholt.

    Die Meldungen waren jeweils nicht mehr auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der jeweiligen Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der jeweiligen Homepage ins Auge hätten fallen können, sondern nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Internetseiten der jeweiligen Beklagten und waren überdies ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet bzw. jedenfalls zumindest erkennbar und waren auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, welcher ihnen den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme gerechtfertigt hätte, die jeweiligen Beklagten hätten sich erneut mit der Person des Betroffenen befasst (etwa BGH-GRUR 2012, 850 Tz. 43; BGH NJW 2010, 757 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 27).

    Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf abgestellt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit bestehe, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 44 und NJW 2010, 757 Tz. 20), bzw. - im Fall "Gazprom-Manager" - dass ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit bestanden habe, sich durch eine aktive Suche über Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren, welche einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage beträfen (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 28).

    Sind Gegenstand der Berichterstattung aber Beschwerden (und deren behördliche Überprüfung), die unstreitig unwahre Behauptungen zum Gegenstand hatten, kann ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich hierüber zu informieren, ebenso wenig angenommen werden wie ein solcher Vorgang i. S. der Rechtsprechung zu den Online-Archiven (etwa BGH NJW 2010, 757 Tz. 20 und GRUR 2013, 94 Tz. 28) als vergangenes zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden kann, an dessen Recherche ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht, das die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen könnte.

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 10, 3. Abs.), hängt die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    In diesen zuletzt genannten Äußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu sehen, auch in der Äußerung, der Kläger habe Mitarbeiter "massiv eingeschüchtert", da diese Äußerung zwar ebenfalls wertende Elemente aufweist, aber die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft und damit als Tatsachenbehauptung anzusehen ist (zu diesem Kriterium etwa BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 m.w.N.).

    Bei Werturteilen, wie sie vorliegend nach dem oben unter aa) (2) Gesagten in Rede stehen, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BGH NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 jew. m.w.N.).

    Liegt mithin keine Schmähkritik vor, ist damit entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Auffassung die Äußerung aber nicht "automatisch" zulässig, vielmehr ist dann über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 Tz. 18; BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

    Zum Anderen fällt bei der Abwägung die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BGH NJW 2008, 358, 359), wobei es genügt, dass der dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Dabei ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 11 - Fraport-Manila-Skandal - m.w.N.).

    Auch insoweit handele es sich bei der Verwendung des Begriffs "Gehirnwäsche" um ein Werturteil, jedenfalls mindestens um eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deshalb als Meinungsäußerung anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1872 Tz. 15 - Fraport-Manila-Skandal), nämlich eine Bewertung der "mehrstündigen Einzelgespräche".

    Dabei ist die Schmähkritik eng definiert (zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 24.07.2013, 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 Tz. 21 sowie Beschluss v. 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 Tz. 15); an ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 18 m.w.N.).

    Liegt mithin keine Schmähkritik vor, ist damit entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Auffassung die Äußerung aber nicht "automatisch" zulässig, vielmehr ist dann über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 Tz. 18; BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

    Zum Anderen fällt bei der Abwägung die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BGH NJW 2008, 358, 359), wobei es genügt, dass der dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Eine Äußerung, jemand habe etwas "verharmlost" enthält zwar auch ein wertendes Element, doch überwiegt ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern; es wird die Vorstellung von einem konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgang hervorgerufen, was für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ausreicht (vgl. BGH NJW 2003, 1308, 1310).

    In diesen zuletzt genannten Äußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu sehen, auch in der Äußerung, der Kläger habe Mitarbeiter "massiv eingeschüchtert", da diese Äußerung zwar ebenfalls wertende Elemente aufweist, aber die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft und damit als Tatsachenbehauptung anzusehen ist (zu diesem Kriterium etwa BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 m.w.N.).

    Insoweit ist vorliegend ein Sachverhalt gegeben, der von dem der Entscheidung NJW 2003, 1308 des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Sachverhalt in entscheidenden Punkten abweicht: Dort war die Gruppe um den damaligen Kläger als "eindeutige Psychosekte" bezeichnet und war hierfür auf angeblich in einer höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellte Merkmale Bezug genommen worden (a.a.O., 1310).

    Bei Werturteilen, wie sie vorliegend nach dem oben unter aa) (2) Gesagten in Rede stehen, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BGH NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 jew. m.w.N.).

    Zum Einen spricht bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 f.; BGH NJW 2003, 1308, 1310).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 15 U 79/10

    Pflicht zur Ergänzung von Onlineberichten nach Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    Das OLG Düsseldorf habe in einer Entscheidung vom 27.10.2010 (I-15 U 79/10) deutlich gemacht, dass es zulässig sei, dass bei einer Verdachtsberichterstattung, in der über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren berichtet werde, das später eingestellt worden sei, eine nachträgliche Unzulässigkeit dann nicht eintrete, wenn ein Nachtrag zu dem ursprünglichen Eintrag eingestellt worden sei.

    Geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken und diesen in ein negatives Licht zu rücken, ist dabei auch die unter Namensnennung wie vorliegend erfolgende Äußerung eines Verdachts oder die Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt oder es sei eine (Straf-)Anzeige erstattet worden (siehe nur BGH GRUR 2003, 94 = NJW 2013, 229 Tz. 9 - Gazprom-Manager - und BGH GRUR 2013, 312 Tz. 9 - IM Christoph -, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 21, 22; OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501); auch bei der Berichterstattung über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren haftet dem Betroffenen der Makel an, dass an der Sache etwas "dran" sein könnte und es besteht auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens die Gefahr, dass vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 14; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf, ebenda).

    Auch die Rechtsprechung wendet ohne weiteres auf die Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung an (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 4, 14 ff.; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 21).

    Es ist anerkannt, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen das Informationsbedürfnis im Allgemeinen dann Vorrang genießt, wenn ein hinreichender Aktualitätsbezug gegeben ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 13 - Ernst August von Hannover -;OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011 21, 22; Soehring, a.a.O., § 19 Tz. 27).

    Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auch auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.2010 (GRUR-RR 2011, 21).

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
    § 10 S. 1 TMG steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt der von ihr betriebenen Website schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht aber für Unterlassungsansprüche gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, etwa BGH GRUR 2012, 311 Tz. 19 - Blog-Eintrag; BGH GRUR 2012, 751 = NJW 2012, 2345 Tz. 9 - RSS-Feeds - m.w.N.).

    Aufgrund der geschilderten Funktionsweise der Online-Enzyklopädie der Beklagten kann ebenso wenig wie bei einem unter einer Internet-Adresse betriebenen Informationsportal, bei dem eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt wird (für diesen Fall ein Zu-Eigen-Machen verneinend BGH GRUR 2012, 751 Tz. 1, 11 ff. - RSS-Feeds , insbesondere Tz. 12), ein Zu-Eigen-Machen angenommen werden.

    Die Beklagte trifft jedoch eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Blog-Eintrag" (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und "RSS-Feeds" (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben.

    Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 - 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30 - Autocomplete-Funktion).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • OLG Düsseldorf, 19.05.1994 - 2 U 101/93
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 346/09

    Persönlichkeitsschutz im Internet: Bereithalten von Altmeldungen über einen

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • OLG Hamburg, 09.10.2007 - 7 U 53/07

    Diskriminierender Spitzname in Pressearchiven

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94

    Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • LG Berlin, 27.03.2012 - 15 O 377/11

    Urheberrechtsverletzungen bei Wikipedia - Loriot

  • LG Berlin, 06.10.2011 - 15 O 377/11

    EV gegen die Wikipedia Foundation wegen der Nutzung von Abbildungen von

  • LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10

    Kein Unterlassungsanspruch eines Universitäts-Professors gegen Wikimedia

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

  • LG Köln, 14.05.2008 - 28 O 334/07

    Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

  • OLG Köln, 16.12.2008 - 15 U 116/08

    Ansprüche eines Verlages auf Unterlassung der Berichterstattung über

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

  • OLG Hamburg, 08.04.2008 - 7 U 21/07

    Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung auf die Verbreitung

  • OLG Koblenz, 17.09.1987 - 6 U 1038/87

    radio 4

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • KG, 28.04.1987 - 9 U 1052/87

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit Inhalt der Unterlassung der

  • OLG Brandenburg, 05.02.2003 - 1 U 18/02

    Grenzen der identifizierbaren Darstellung von Personen in der

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • LG Hamburg, 16.05.2008 - 324 O 847/07

    Einbindung von Wikipedia-Artikeln

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • KG, 12.06.2009 - 9 W 122/09

    Grenzen der Presseberichterstattung über ein Mitglied der erfolgreichsten

  • OLG Stuttgart, 26.06.2013 - 4 U 28/13

    Internetportal für die Bewertung von Ärzten: Unterlassungsanspruch eines Arztes

  • BGH, 30.04.2003 - V ZB 71/02

    Auslegung einer "selbständigen Anschlussberufung"

  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 143/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Köln, 17.01.2003 - 5 U 5/03

    Unwirksame Anschlussberufung

  • LG Koblenz, 14.01.2021 - 9 O 80/20

    Wikipedia-Aktivist muss wegen Rufmords Schmerzensgeld zahlen

    Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 -, Rn. 107, juris).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia"; BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 123 in Juris, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 190 in Juris; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 207).

    Von diesem Zeitpunkt an tritt nämlich regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, weil grundsätzlich kein überwiegendes Informationsinteresse an der Veröffentlichung von Vorwürfen anzuerkennen ist, die sich als nicht begründet erwiesen haben (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272) und andernfalls das berechtigte Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konterkariert würde, indem durch die erneute Äußerung des Verdachts zwangsläufig der Anklagevorwurf erneut wiedergegeben würde (OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 919, 920 f.; zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: BGH GRUR 2016, 532 Rn. 32; KG in JW 1989, 397, 398; Prinz/Peters, ebenda; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 37 vgl. auch Senat, Urteil v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 133 in Juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, da das Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 423).
  • LG Berlin, 28.08.2018 - 27 O 12/17

    Prof. Dr. Alexander Waibel ./. Wikimedia Foundation Inc.

    Diese Maßstäbe sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von dieser betriebenen Online-Enzyklopädie anzuwenden (OLG Stuttgart CR 2014, 393, 396).
  • LG Hamburg, 24.01.2014 - 324 O 264/11

    Störerhaftung bei rechtsverletzenden Fotos - Max Mosley

    Es bedurfte wie dargestellt - wenn überhaupt - keiner umfangreichen, schwierigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Beklagte als juristische Person des Privatrechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten diese Rechte für sich beanspruchen kann (die höchstrichterliche Rechtsprechung geht hiervon aus, vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 25, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 22; vgl. aber OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111; Remmert in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Mai 2013, Art. 19 Abs. 3 Rz. 88 ff m.w.N., Rz. 112; Huber in v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. Art. 19 Abs. 3 Rz. 319 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, juris Rn. 123, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, juris Rn. 190 Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel-Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 207 - zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rn. 145 - Panama Papers ).
  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Ausübung des Wahlrechts dagegen teilweise dann schon bejaht, wenn der Kläger bereits in der Klageschrift auf die von ihm eingewandten Rechtsgrundlagen des deutschen Rechts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Bezug genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, die beanstandeten Verhaltensweisen nach diesen Rechtsgrundsätzen beurteilen lassen zu wollen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 - 5 U 49/17 in NJW-RR 2018, 809, beck-online; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15 in MMR 2015, 850 beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 in NJW-RR 2014, 423, beck-online).
  • LG Saarbrücken, 14.02.2014 - 13 S 4/14

    Veröffentlichung einer "virtuellen Grabstätte" im Internet: Löschungsanspruch der

    Letztere muss jedenfalls zurücktreten, soweit - wie hier - unrichtige, ehrverletzende Tatsachen behauptet werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357 ff.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 4 U 78/13, juris).

    Denn wer rechtsverletzende Äußerungen Dritter im Internet verbreitet, haftet jedenfalls dann, wenn er solche Äußerungen - ggf. nach eigener Überprüfung - nicht unverzüglich löscht, obwohl er auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 ff.; OLG Hamburg, MMR 2006, 744 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 4 U 78/13, juris).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2022 - 10 U 17/20

    Wirksamkeit der Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen

    § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, da das Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 - NJW-RR 2014, 423).
  • OLG München, 09.01.2018 - 18 U 778/17

    Identifizierende Verdachtsberichterstattung bei Vergewaltigungsvorwurf

    Wenn, wie hier, über von Dritten erhobene Vorwürfe und ein infolgedessen eingeleitetes Ermittlungsverfahren berichtet wird, liegt hierin aber nicht nur eine wahrheitsgemäße Berichterstattung darüber, dass solche Vorwürfe erhoben wurden und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sondern auch die Verbreitung des entsprechenden Tatverdachts selbst, die damit noch nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 1977, 1288 - Abgeordnetenbestechung; BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 14; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 423; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 207).

    Darin liegen die Wiedergabe, Veröffentlichung und Verbreitung des erhobenen Verdachts selbst, also gerade die Handlungen, deren Unterlassung der Kläger begehrt (BGH NJW 1977, 1288 f. "Abgeordnetenbestechung"; BGH GRUR 1986, 683 "Ostkontakte"; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 14; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 423 Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 207).

  • LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers einer

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 15 U 37/18

    Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über ein

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 5 U 5/15

    Schadensersatzanspruch eines Unternehmers wegen Presseberichterstattung über

  • VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14

    Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten

  • OLG Saarbrücken, 28.10.2016 - 5 U 28/16

    Zulässigkeit der Äußerung des Verdachts der persönlichen Bereicherung eines

  • VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13

    Entfernung einer pdf-Kopie von Adolf Hitlers "Mein Kampf" von einer Website

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62513
OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. August 2014 - 4 U 78/13 (https://dejure.org/2014,62513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12 AVB/KK, § 21 VVG, § 19 VVG vom 23.11.2007, § 22 VVG vom 23.11.2007, § 39 Abs 1 S 2 VVG vom 23.11.2007
    Private Krankenversicherung: Aufrechnungsverbot bei Prämienrückstand und Streit über den Fortbestand der Versicherung; Arglist des Versicherungsnehmers bei unzutreffender Beantwortung von Gesundheitsfragen; Ruhen der Leistung

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13
    Die im Berufungsverfahren erhobene, nicht der Regelung des § 533 ZPO unterfallende und somit auch bei erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO statthafte (vgl. BGH , NJW 2007, 82; NJW 1970, 425) Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ist gleichermaßen zulässig wie begründet.

    Für eine Zwischenfeststellungswiderklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH , NJW 2007, 82; Zöller/Greger , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 256 Rdnr. 26).

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2014 - 4 U 78/13
    Gegen eine von der Klägerin zu beweisende, da ihr günstige Arglist des Beklagten (vgl. BGH , VersR 1991, 1404), bewusst und gewollt über unvollständige oder gar falsche Angaben Einfluss auf eine für ihn positive Willensentscheidung der Klägerin nehmen zu wollen, weil sonst womöglich der Vertrag nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen abgeschlossen worden wäre, sprechen auch die Kürze, der rein untersuchungsbedingte Zweck der stationären Aufnahme an nur zwei Tagen und die relative Bedeutungslosigkeit der damals untersuchten Symptome, die unstreitig keiner Nachbehandlung oder Medikation bedurften, zumal auch nicht festgestellt noch vorgetragen ist, dass die akuten Erkrankungen des Beklagten, die den streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Jahr 2013 zugrunde liegen, in irgendeinem medizinischen Zusammenhang mit den Beschwerden stehen, die im Jahr 2007 Anlass für die stationäre Untersuchung waren.
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