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   OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17   

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OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17 (https://dejure.org/2019,4300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2019 - 4 U 8/17 (https://dejure.org/2019,4300)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 4 U 8/17 (https://dejure.org/2019,4300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 260
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich damit letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 und vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 - BeckRS 2017, 107789).

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

    Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    Mithin haben sie im Umkehrschluss aber deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufe weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB absprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).

  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Diese Zwischenüberschrift war auch gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72 vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50 und vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f.).

    Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Kläger sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).

    Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).

    Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, wird mithin bereits dadurch indiziert, dass sie auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt haben, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment ist im Streitfall zwar zu bejahen, denn maßgeblich für die Bestimmung des Zeitmoments ist die Zeitdauer von dem Abschluss des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 37 = BGHZ 211, 123 ff., vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 31, vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16, juris Rn. 10, vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 12.12.2017 - XI ZR 769/16, juris und vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 13; ebenso bereits Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 29 mwN).

    Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, sondern setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (siehe nur BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, aaO).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit einer im Einzelfall erteilten Widerrufsbelehrung geführt hat, oder ob diese Belehrung überhaupt erteilt wurde (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 40 = BGHZ 211, 123 ff.).

    Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO).

    Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Kläger im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.).

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Von diesem Nutzungswertersatz ist hierauf entfallende Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von dem Kreditinstitut anspruchskürzend in Abzug zu bringen (Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff. mwN).

    Der Senat hat die Ersatzfähigkeit von Bereitstellungszinsen in seiner jüngeren Rechtsprechung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Darlehenswiderruf geprüft und dort im Sinne von § 346 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB als tatsächlich empfangene Leistung, für die Wertersatz zu leisten ist, anerkannt (Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 95).

    Diese bereits vom Landgericht bei der Abrechnung des vorgerichtlich abgelösten Darlehens mit der Endnummer Y abgelehnte Anspruchskürzung entspricht der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 79 ff.).

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge zwischenzeitlich abgeführt hätte, stünde ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung bzw. Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteile vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - NJW 2016, 3518 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - NJW 2017, 243).

    Ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment ist im Streitfall zwar zu bejahen, denn maßgeblich für die Bestimmung des Zeitmoments ist die Zeitdauer von dem Abschluss des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 37 = BGHZ 211, 123 ff., vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 31, vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16, juris Rn. 10, vom 10.10.2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 12.12.2017 - XI ZR 769/16, juris und vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 13; ebenso bereits Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 187/16, juris Rn. 29 mwN).

    Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41; Grüneberg, aaO).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2017 - 4 U 199/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Gesetzlichkeitsfiktion bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Diese Zwischenüberschrift war auch gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung vorgesehen (siehe dazu nur Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 72 vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 50 und vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 37 f.).

    Das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein (siehe nur (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 18 ff. = BGHZ 211, 105 ff.; Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Rn. 51 ff.).

    Diese Zeitspanne liegt deutlich innerhalb des Bereichs, in dem die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bejaht hat (siehe nur Senat, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15 - BeckRS 2017, 100187: 6 Jahre; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 - 2 U 92/15 - BeckRS 2016, 07345: 6 1/2 Jahre; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 - 6 U 50/16 - BeckRS 2016, 111423: 7 Jahre und 4 Monate; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 - 13 U 85/15 - BeckRS 2016, 09791: knapp 6 Jahre; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 30/11 - BeckRS 2012, 09575: 7 Jahre; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 - 13 U 241/15 - BeckRS 2016, 09177: knapp 8 Jahre; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2014 - 19 U 74/14 - BeckRS 2015, 09124: 8 ½ Jahre).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Denn wäre die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier bereits im Widerrufsschreiben erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28) - die begehrte Feststellung einer Vorfrage hier auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 2. im Streitfall deshalb allerdings noch nicht nach mündlicher Verhandlung wegen der nur hilfsweise erhobenen Widerklage unzulässig geworden, denn zu entscheiden ist über eine Hilfswiderklage - anders als über einen unbedingt gestellten Widerklageantrag - erst dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, weshalb das Feststellungsinteresse nicht vor Bedingungseintritt entfallen kann (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.).

    Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge, der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für das überlassene Kapital einen Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts die Kläger im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.).

    146.279,36 EUR ; vgl. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO (klägerseits für den Feststellungsantrag zu 1.57.810,95 EUR und 1.000 EUR für den Feststellungsantrag zu 3. zu künftigen Schäden und 8.956,69 EUR für den Zahlungsantrag zu 4. (der weitere Feststellungsantrag zu 2. bleibt daneben wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zu 1. hinsichtlich der bis zum Widerruf auf das Darlehen mit der Endnummer Nr. X geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 57.810,95 EUR außer Betracht; vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78) zzgl.

  • OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 114/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17
    Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen dabei auch nicht etwa die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensgebers ende mit dem Widerruf, denn das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlte Kapital ist ihnen vor Ausübung des Widerrufsrechts zur Nutzung überlassen worden und ein nichtvertraglicher Nutzungswertersatz hierfür - anders als für nach Widerruf erfolgende weitere Zahlungen des Darlehensnehmers (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, juris) - in das Rückabwicklungsschuldverhältnis selbst einzustellen (siehe nur Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 111 mwN).

    Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen für die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Klägern mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erklärten Teilanerkenntnisses in Höhe von 56.217,75 EUR (vgl. Bl. 332 d.A.) auf die mit der Klageerwiderung vom 14.01.2016 in Höhe von 74.321,04 EUR erhobene Hilfswiderklage (vgl. Bl. 78 d.A.) - davon 70.822,14 EUR als berechtigt ausgeurteilt - nicht vor, weil die diesbezügliche Zahlung der Kläger unstreitig erst am 31.10.2016 und mithin nicht mehr " sofort " im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist; denn bei Geldschulden genügt das bloß wörtliche Anerkenntnis, das auch ein unpfändbarer Schuldner abgeben kann, nach zutreffender Auffassung noch nicht, um die für den Schuldner günstige Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, vielmehr hätten die Kläger die Forderung in anerkannter Höhe auch unmittelbar darauf erfüllen müssen (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 121; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 93 Rn. 6 Stichwort: Geldschulden mwN).

  • OLG Frankfurt, 19.11.2014 - 19 U 74/14

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15

    Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • OLG Brandenburg, 10.05.2017 - 4 U 70/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf in sogenannten

  • OLG Brandenburg, 20.09.2017 - 4 U 187/16

    Widerruf eines bereits vollständig zurückgeführten Darlehensvertrages 10 Jahre

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 234/84

    Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 27.01.2015 - II ZR 191/13

    Lückenhafte Entscheidungsgründe im Berufungsurteil

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

  • OLG Brandenburg, 29.12.2016 - 4 U 89/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs; Voraussetzungen der

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 17 U 144/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 22.11.2017 - 4 U 205/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach altem

  • OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17

    Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche

  • OLG Brandenburg, 13.06.2018 - 4 U 15/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrechtsausübung nach

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Darlehensvertrag; Darlehensvertrag;

  • OLG Köln, 13.04.2016 - 13 U 241/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 18.09.2015 - 13 U 85/15

    Verwirkung des Rechs des Darlehensnehmers auf Widerruf eines

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2016 - 6 U 50/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • BGH, 12.12.2017 - XI ZR 769/16

    Zulässigkeit einer an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Sammelbelehrung bei

  • BGH, 24.03.2020 - XI ZR 516/18

    Hinweisbeschluss bezüglich der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2019 - 4 U 8/17, juris Rn. 31 aE; OLG Hamm, ZIP 2020, 408, 410; Becker/Dreyer aaO; Mehringer aaO; Nobbe aaO) und den für die Kapitalüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen.
  • OLG Stuttgart, 17.09.2019 - 6 U 110/18

    Widerruf eines Darlehens: Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz

    Die durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Klägers, von der Beklagten jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, stellt eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 S. 1 BGB dar (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17 -, Rn. 91ff. juris, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 8/17, juris; Lühmann, BKR 2018, 254; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 62, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 -, Rn. 68f., juris).

    Diese besteht in der Zahlung der jeweiligen zeitabhängigen Bereitstellungsprovisionen, die in der Regel niedriger sind als die nach Valutierung fälligen Zinsen; denn anders als in dem von § 488 BGB Abs. 1 BGB vorausgesetzten Regelfall verzichtet ein Kreditinstitut bei der Bereitstellung eines Darlehens gegen Provision auf die nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangbare Abnahme des Nettodarlehensbetrages zum vereinbarten Vertragszins (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 8/17 -, Rn. 31f., juris).

  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 542/18

    Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss eines

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klägern nicht nur mit der Überlassung der Darlehensvaluta eine Leistung erbracht, sondern auch dadurch, dass sie die Verpflichtung übernommen hat, den Klägern den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, juris Rn. 11 mwN; s. auch OLG Brandenburg, BKR 2018, 257 Rn. 95 und WM 2020, 260 Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 90/19

    Widerrufs eines grundschuldbesicherten Darlehensvertrages

    Zudem haben sie die anerkannte Forderung nicht unmittelbar darauf, sondern erst wiederum mehr als ein Jahr später erfüllt und damit nicht "sofort" (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - 4 U 8/17 -, Rdnr. 55).
  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 24 U 48/20

    Schadensersatz infolge einer vor Ausführung eines Bauvorhabens unterlassenen

    Auch die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von im Berufungsrechtszug erstmalig geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 533 Nr. 2 ZPO liegt vor, denn diese können hier auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Februar 2019 - 4 U 8/17 - zitiert nach juris).
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