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   OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14   

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OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14 (https://dejure.org/2018,62420)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.06.2018 - 4 U 979/14 (https://dejure.org/2018,62420)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 4 U 979/14 (https://dejure.org/2018,62420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB X § 116; MPG § 4, § 5, § 6 Abs. 2, § 40; BGB § 823 Abs. 2
    Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Operationskosten für den Einsatz von Silikonbrustimplantaten und deren Entfernung aufgrund einer Empfehlung des BfArM

  • rewis.io

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Operationskosten für den Einsatz von Silikonbrustimplantaten und deren Entfernung aufgrund einer Empfehlung des BfArM

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    a) Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15, Rn 15) klar, dass, obwohl die Medizinprodukterichtlinie auch dem Schutz der Patienten dient, eine haftungsrechtliche Verantwortung der "Benannten Stelle" nach der Richtlinie weder vorgesehen noch erforderlich ist.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil bestätigt (EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs.: C-219/15 -, juris).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15) ausgeführt hat, ergibt sich aus der dem Medizinproduktegesetz zugrunde liegenden Richtlinie 93/42/EWG selbst keine zivilrechtliche Haftung etwaiger Verantwortlicher für etwaige Verstöße gegen die Richtlinie.

    Wenngleich der EuGH (Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15) festgestellt hat, dass die Richtlinie 93/42/EWG und damit auch die auf ihr basierenden nationalen Rechtsnormen auch dem Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte dienen, ist damit nichts über die konkrete Art des Schutzes und die Sinnhaftigkeit und Tragbarkeit eines individuellen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gesagt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.02.2017 - Rs.: C-219/15 -, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass der EuGH (Urteil vom 16.02.2017 - Rs.: C-219/15 -, juris) zu dem Schluss kommt, dass die Richtlinie 93/42/EWG selbst keine zivilrechtliche Haftung fordert, ist nicht ersichtlich, dass der Effektivitätsgrundsatz dies über den Umweg des nationalen Rechts gebieten könnte, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie einem nationalen Durchsetzungsdefizit ausgesetzt sein könnte, sieht der EuGH selbst nicht.

  • BGH, 22.06.2017 - VII ZR 36/14

    Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Darauf weist auch der Bundesgerichtshof in seinem auf die Entscheidung des EuGH folgenden Urteil vom 22.06.2017 (VII ZR 36/14) hin.

    Dies folgt aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 22.06.2017 - VII ZR 36/14 -, juris).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Sinne des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktsrechtliche Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14 -, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10 -, juris).

    Auch aus der Entscheidung des BGH vom 22.06.2017 (VII ZR 36/14 -, juris) folgt nichts anderes, denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder § 823 BGB auf die vorliegende Konstellation angewendet werden können.

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Der Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass Verstöße gegen Europäisches Recht durch die Mitgliedsstaaten so geahndet werden müssen, wie dies auch für vergleichbare Verstöße gegen nationales Recht der Fall ist 8BGH, Urteil vom 17.09.2013 - XI ZR 332/12 -, juris).

    Nach diesem Grundsatz sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, soweit Richtlinien keine eigenständigen Sanktionen enthalten, zur Durchsetzung dieser Richtlinien wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nationalen Rechts zur Anwendung zu bringen (BGH, Urteil vom 17.09.2013 - XI ZR 332/12 -, juris).

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Sinne des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktsrechtliche Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14 -, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10 -, juris).

    Zudem muss der zu begründende deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch sinnvoll und tragbar ins haftungsrechtliche Gesamtsystem eingefügt werden können (BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10 -, juris).

  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages dann in Betracht, "wenn Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragspartner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird" (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11 -, juris).
  • BGH, 07.12.2017 - IX ZR 45/16

    Haftung eines als Erfüllungsgehilfe für einen Berater tätigen Anwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Weiterhin ist erforderlich, dass dieses Einbeziehungsinteresse des Gläubigers für den Schuldner erkennbar ist und die Haftungserstreckung zumutbar und notwendig ist, weil der Dritte schutzbedürftig ist (zuletzt BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16 -, juris).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Bei dieser Auslegung ist besonders zu berücksichtigen, ob der Vertragsschuldner eine Person oder Einrichtung ist, die über besondere Sachkunde verfügt und ob diese Sachkunde in Form einer gesteigerten Beweiskraft gegenüber dem einzubeziehenden Dritten verwendet werden soll, um bei diesem ein besonderes Vertrauen zu erwecken und um als Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu dienen (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 156/13 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2014 - 4 U 66/13

    Fehlerhafte Brustimplantate

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14
    Dies muss erst recht gegenüber der "Benannten Stelle" gelten, deren Aufgabe die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems und der Auslegungsdokumentation, nicht aber des individuellen Endprodukts war (so auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014 - 4 U 66/13 -, juris).
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