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   VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98   

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VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98 (https://dejure.org/1999,3735)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.09.1999 - 4 UE 3469/98 (https://dejure.org/1999,3735)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. September 1999 - 4 UE 3469/98 (https://dejure.org/1999,3735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 2 Nr 4 BauNVO, § 15 BauNVO
    Zur Zulässigkeit der Einrichtung einer ambulanten Drogenhilfe im Kerngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 15
    Zulässigkeit einer Einrichtung der ambulanten Drogenhilfe im Kerngebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 483
  • NVwZ-RR 2001, 280 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 213 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 26.92

    Bauplanungsrecht: Erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    "Eine neue inhaltliche Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB war trotz der inzwischen verstrichenen Zeit nicht erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.06.1992 (4 NB 26/92) festgestellt hat, dass bei zeitlichem Auseinanderfallen zwischen abwägender Beschlussfassung und Inkraftsetzung des Norminhalts die rückwirkende Normsetzung dann regelmäßig bedenkenfrei ist, wenn die erneute Normsetzung nur dazu dient, eine unklare Rechtslage zu beseitigen; das trifft hier zu".

    Die Beklagte hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 526 nach dessen Inkrafttreten verkannt, dass die Voraussetzungen des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1986, unter denen ein Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 23.06.1992 -- 4 NB 26/92 -- BRS 54 Nr. 22; vgl. auch: BVerwG, B. v. 25.02.1997 -- BVerwG 4 NB 40.96 --, BRS 59 Nr. 31 = DVBl. 1997, 828 = NVwZ-RR 1997, 515) rückwirkend ohne eine erneute inhaltliche Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bekanntgemacht werden konnte, nicht vorliegen.

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Er wird aber dort eher zum Zuge kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweicht (BVerwG, U. v. 05.08.1983 -- 4 C 96.79 -- BRS 40 Nr. 4).

    Etwas anderes gilt nur für den Fall einer "rücksichtslosen" Beeinträchtigung, die den Grad der gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Unzumutbarkeit erreicht (BVerwG, U. v. 05.08.1983, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.10.1996 - 4 TG 1870/95

    Einstweilige Anordnung eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für eine Einrichtung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Mit Beschluss vom 09.10.1996 (4 TG 1870/95) hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung auf.

    Der Senat ist in seiner vorangegangenen Eilentscheidung vom 09.10.1996 (-- 4 TG 1870/95 --, BRS Band 58 Nr. 166 = HessVGRspr. 1977, S. 44) davon ausgegangen, dass dem Eigentümer von Gewerberaum gegenüber anderen kerngebietsverträglichen Nutzungen ein aus dem Gebot der Rücksichtnahme abgeleitetes Abwehrrecht regelmäßig nicht zur Seite steht.

  • VGH Hessen, 03.11.1980 - VIII N 2/79
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Die Verordnung wurde durch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.11.1980 (-- VIII N 2/79 -- GewArch. 1981, 143 = HessVGRspr. 1981, 73 = NJW 1981, 779) für nichtig erklärt.

    Im Hinblick auf die Lage einer gewerblich genutzten Liegenschaft in einem durch die Auswirkungen der Prostitution geprägten Umfeld und der damit verbundenen Einschränkung der Vermietbarkeit hat der 8. Senat in seinem Urteil vom 03.11.1980 (a. a. O.) die besondere Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bejaht.

  • VGH Hessen, 09.11.1987 - 4 TG 1913/87

    Errichtung eines Supermarktes in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohngebietes

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Rechtfertigt eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die (nachträgliche) Erteilung der Baugenehmigung, so ist diese Änderung der Entscheidungsfindung auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (Hess. VGH, B. v. 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- BRS 47 Nr. 156; BVerwG, U. v. 15.02.1985 -- 4 C 42.81 -- Buchholz, 406.19 Nr. 65).
  • BVerwG, 15.02.1985 - 4 C 42.81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines angefochtenen Bescheides -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Rechtfertigt eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die (nachträgliche) Erteilung der Baugenehmigung, so ist diese Änderung der Entscheidungsfindung auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (Hess. VGH, B. v. 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- BRS 47 Nr. 156; BVerwG, U. v. 15.02.1985 -- 4 C 42.81 -- Buchholz, 406.19 Nr. 65).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Die Beklagte hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 526 nach dessen Inkrafttreten verkannt, dass die Voraussetzungen des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1986, unter denen ein Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 23.06.1992 -- 4 NB 26/92 -- BRS 54 Nr. 22; vgl. auch: BVerwG, B. v. 25.02.1997 -- BVerwG 4 NB 40.96 --, BRS 59 Nr. 31 = DVBl. 1997, 828 = NVwZ-RR 1997, 515) rückwirkend ohne eine erneute inhaltliche Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bekanntgemacht werden konnte, nicht vorliegen.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Die Eigenart des in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO lässt sich abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt sind (BVerwG, U. v. 04.05.1988 -- 4 C 34.86 -- BRS 48 Nr. 37).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Über die Rechtsmittel der Beteiligten an den Bundesgerichtshof (Revision des Klägers und Anschlussrevision der Beklagten, Az.: V ZR 39/99) ist noch nicht entschieden.
  • OLG Köln, 06.11.1997 - 7 U 60/97
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.1999 - 4 UE 3469/98
    Die Berufungen des Klägers, mit der er in seine Klage den an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen und zwischenzeitlich geschlossenen Druckraum einbezogen hatte, und der Beklagten wurden durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1998 (Az.: 7 U 60/97) zurückgewiesen.
  • VGH Hessen, 12.03.2003 - 3 TG 3259/02

    Herion-Ambulanz in Mischgebiet

    Auch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erneute Inkraftsetzung alter Bebauungspläne der Antragsgegnerin durch die Neubekanntmachung von Bebauungsplänen im Amtsblatt Nr. 20 a vom 14.05.1997 nach Maßgabe des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1986 zur Beseitigung einer unklaren Rechtslage für zulässig angesehen, wenn kein Anlass für eine erneute inhaltliche Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bestanden hat (Hess. VGH, U. v. 07.09.1999 - 4 UE 3469/98 - BRS 62, Nr. 76 = GewA 2000, 350 ff. = NVwZ-RR 2000, S. 483 ff., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B. v. 23.08.1992 - 4 NB 26/92 - BRS 54 Nr. 22; vgl. auch: BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31 = DVBl. 1997, 828 = NVwZ-RR 1997, 515).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich auch bei einer Einrichtung der ambulanten Drogenhilfe, in der unter anderem auch die Substitutionsbehandlung mit Methadon durchgeführt wird, um eine Einrichtung für soziale und gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt (Hess. VGH, U. v. 07.09.1999, a.a.O.; ebenso BVerwG, B. v. 06.12.2000 - 4 B 4.00 - BRS 63 Nr. 77 = BauR 2001 S. 605 = NVwZ 2001, S. 217 = UPR 2001, S. 161).

    Im Unterschied zu der offenen Einrichtung der Drogenhilfe, die Gegenstand der Nachbarklage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 UE 3469/98 (a.a.O.) war, handelt es sich hier um eine begrenzte Zahl von Patienten (bis zu 100), die die Ambulanz in der Regel zwei bis dreimal täglich zur Heroininjektion aufsuchen werden und die in ein festes sozialpädagogisches Begleitkonzept eingebunden sind.

    Ausweislich der Betriebsbeschreibung verfügt die Ambulanz auch über die für eine bestimmungsgemäße Nutzung einer sozialen Einrichtung erforderliche Mindestbetreuung für die Nutzer (vgl. Hess. VGH, U. v. 07.09.1999, a.a.O.) Auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb derartiger Einrichtungen ist von den Antragstellern weder vorgetragen noch dem Gericht anderweitig bekannt geworden, obwohl vergleichbare Ambulanzen in anderen Städten erheblich früher als in Frankfurt am Main errichtet und in Betrieb genommen worden sind.

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    BVerwG 4 B 4.00 VGH 4 UE 3469/98.
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