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   OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06   

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https://dejure.org/2006,4804
OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06 (https://dejure.org/2006,4804)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.07.2006 - 4 UF 44/06 (https://dejure.org/2006,4804)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 4 UF 44/06 (https://dejure.org/2006,4804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind; Befreiung von der Unterhaltspflicht trotz abgeschlossener Berufsausbildung wegen Aufnahme eines Studiums; Rechtmäßigkeit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Voraussetzungen für die Annahme der Leistungsfähigkeit des ...

  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601 § 1603 Abs. 2
    Pflicht eines einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Studenten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesteigerte Unterhaltspflicht - kein Studium?

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 61 F 3035/05
  • OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1662
  • FamRZ 2007, 74
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Bamberg, 27.07.1988 - 2 WF 166/88

    Vergleich zur Regelung des nachehelichen Kindesunterhaltes; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Dies bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte eine Einschränkung seines Unterhalts hinnehmen muss, wenn sie auf einer anzuerkennenden beruflichen Veränderung des Verpflichteten beruht; andererseits muss dieser Rücksicht auf die Belange eines Unterhaltsgläubigers nehmen (OLG Bamberg, FamRZ 1989, 93, 94).

    Scheiden aber derartige Möglichkeiten - wie offensichtlich auch hier - von vornherein aus, dann kann die Abwägung der Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner in aller Regel nur dazu führen, dass der Verpflichtete ein Studium beziehungsweise eine berufliche Fortbildung zurückstellen oder notfalls ganz aufgeben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, wenn er nur hierdurch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicherzustellen vermag (vgl. BGH, FamRZ 1987, 930, 933; OLG Bamberg, FamRZ 1989, 93, 94 f.; Wendl/Staudigl/Dose, aaO., § 1 Rn. 489).

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes hat dann grundsätzlich Vorrang vor der beruflichen Entscheidungsfreiheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils (OLG Bamberg, FamRZ 1989, 93, 95).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Scheiden aber derartige Möglichkeiten - wie offensichtlich auch hier - von vornherein aus, dann kann die Abwägung der Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner in aller Regel nur dazu führen, dass der Verpflichtete ein Studium beziehungsweise eine berufliche Fortbildung zurückstellen oder notfalls ganz aufgeben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, wenn er nur hierdurch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit für die Zukunft sicherzustellen vermag (vgl. BGH, FamRZ 1987, 930, 933; OLG Bamberg, FamRZ 1989, 93, 94 f.; Wendl/Staudigl/Dose, aaO., § 1 Rn. 489).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2004 - 6 WF 60/03

    Reichweite der gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterhaltspflichtiger Personen

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Das bedeutet, dass die berufliche Dispositionsmöglichkeit und freie Entfaltung der Persönlichkeit weitgehend hinter der Elternverantwortung zurücktritt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 6 WF 60/03 - JURIS, Rn. 12; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 881).
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1471, 1473; 2000, 1358, 1359; 1985, 158, 159; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rn. 489).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Hieraus hat der BGH (FamRZ 1987, 372) die Obliegenheit zur Bildung von Rücklagen, Aufnahme eines Kredits oder sonstigen geeigneten Maßnahmen hergeleitet.
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1471, 1473; 2000, 1358, 1359; 1985, 158, 159; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rn. 489).
  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98

    Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1471, 1473; 2000, 1358, 1359; 1985, 158, 159; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rn. 489).
  • OLG Zweibrücken, 09.04.1998 - 2 UF 145/97

    Nachehelicher Unterhalt für ehegemeinschaftliche Kinder; Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 44/06
    Das bedeutet, dass die berufliche Dispositionsmöglichkeit und freie Entfaltung der Persönlichkeit weitgehend hinter der Elternverantwortung zurücktritt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 6 WF 60/03 - JURIS, Rn. 12; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 881).
  • OLG München, 28.09.2011 - 12 UF 129/11

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind:

    Der Abbruch einer entsprechend der Lebensplanung bereits begonnenen Ausbildung kann im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht jedoch dann verlangt werden, wenn die Ausbildung nicht zu weit fortgeschritten ist (Grün FPR 2008, 370/371; OLG Bremen FamRZ 2007, 74 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 9 UF 157/07

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Kindes: Ausländischer

    Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück (OLG Bremen FamRZ 2007, 74 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 29, 30), weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen.
  • OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 9 WF 364/07

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Abänderungsklage gegen eine

    Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück (OLG Bremen FamRZ 2007, 74 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 29, 30), weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen.
  • OLG Oldenburg, 04.08.2008 - 11 UF 48/08

    Heranziehung aller auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden

    Ein "horizontaler Teilausgleich", wie ihn Borth (aaO) erwägt, wäre aus den von Borth selbst angestellten Erwägungen, dass nämlich nicht sicher festgestellt werden könne, wie sich die Neuregelungen im Einzelfall auswirken, nicht durchführbar (im Ergebnis ebenso Rehme FuR 2008, 216 ff, der vorliegend wohl zu einer Abtrennung des Versorgungsausgleichs nebst Aussetzung kommen würde.).
  • OLG Naumburg, 29.05.2009 - 8 UF 46/09

    Beteiligung der Kaufmännischen Krankenkasse im Verfahren über den

    Die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nebst Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist unabhängig von einem entsprechenden Antrag eines Beteiligten (vgl. Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 73) angezeigt, damit das Familiengericht als Gericht erster Instanz über die Aussetzung und deren Umfang (vgl. hierzu Borth, FamRZ 2008, 326 und Rehme, FuR 2008, 216) selbst entscheiden kann und den Parteien somit beide Tatsacheninstanzen erhalten bleiben (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 31.03.2008, 8 UF 46/08; gegen eine Zurückverweisung in einem Fall, in dem die Entscheidung des Amtsgerichts vor dem 14.11.2007 getroffen worden war, BGH vom 05.11.2008, XII ZB 53/06).
  • VG München, 08.12.2008 - M 25 K 07.2717

    Einbürgerungszusicherung; ungesicherter Lebensunterhalt

    Aus § 1603 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG folgt sowohl die Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGH, U. v. 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - Rz 21) als auch die Obliegenheit, eigene Berufsvorstellungen, Dispositionsmöglichkeiten und die freie Entfaltung der Persönlichkeit weitgehend zurückzustellen (OLG München, B. v. 13. Februar 2008 - 30 WF 30/08 - Rz 6; OLG Bremen, B v. 19. Juli 2006 - 4 UF 44/06 - Rz 9 jeweils m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 01.09.2008 - 8 UF 124/08

    Zurückweisung an das Familiengericht bei Nichtberücksichtigung einer

    Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht für angezeigt, damit das Familiengericht als Gericht erster Instanz über die Aussetzung und deren Umfang (vgl. Borth, FamRZ 2008, 326 und Rehme, FuR 2008, 216) selbst entscheiden kann und den Parteien somit beide Tatsacheninstanzen erhalten bleiben (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2007 - 15 UF 240/07 -, zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 31.03.2008, 8 UF 46/08).
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