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   FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20   

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FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20 (https://dejure.org/2020,12584)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2020 - 4 V 28/20 (https://dejure.org/2020,12584)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 4 V 28/20 (https://dejure.org/2020,12584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 45 EUV 952/2013, Art 79 Abs 1 Buchst a Alt 1 EUV 952/2013, Art 86 Abs 6 EUV 952/2013, Art 203 EUV 952/2013, Art 14 EGRL 112/2006
    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge bei Verstößen gegen den Zollflugplatzzwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge bei Verstößen gegen den Zollflugplatzzwang

  • rechtsportal.de

    Erfordernis der Feststellung der Täuschungsabsicht im Einzelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Flugzeuge bei Verstößen gegen den Zollflugplatzzwang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Die Einfuhrumsatzsteuer auf ein Flugzeug, das ohne Passagiere und ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang aus einem Drittland kommend auf einen deutschen Flugplatz landet, der kein Zollflugplatz ist, entsteht erst, wenn es mit einem Passagier, der das Flugzeug gechartert bzw. gemietet hat, wieder in Richtung Kopenhagen abhebt (Weiterführung von FG München, Urteile vom 9. April 2019, 14 K 2649/16 und 14 K 408/17).

    Der Sachverhalt sei insofern vergleichbar mit dem Urteil des FG München vom 9. April 2019 in der Sache 14 K 408/17.

    Der hier zu entscheidende Fall liegt vielmehr so wie der des Urteils des FG München vom 9. April 2019 mit dem Aktenzeichen 14 K 408/17 (juris, Rn. 44).

    Hieran fehlt es im Streitfall (so auch bei FG München, Urteil vom 9. April 2019, 14 K 408/17, juris, Rn. 45).

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Die Einfuhrumsatzsteuer auf ein Flugzeug, das ohne Passagiere und ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang aus einem Drittland kommend auf einen deutschen Flugplatz landet, der kein Zollflugplatz ist, entsteht erst, wenn es mit einem Passagier, der das Flugzeug gechartert bzw. gemietet hat, wieder in Richtung Kopenhagen abhebt (Weiterführung von FG München, Urteile vom 9. April 2019, 14 K 2649/16 und 14 K 408/17).

    Der Sachverhalt entspreche somit in allen entscheidenden Aspekten dem Sachverhalt, der dem Urteil des FG München vom 9. April 2019 (14 K 2649/16) zugrunde gelegen habe.

    Dieser Flug beschränkte sich vielmehr - wie im Urteil des FG München vom 9. April 2019 im Verfahren 14 K 2649/16 - auf den reinen Transit.

    Anders als die Antragstellerin meint, ist der Fall damit nicht mit dem des FG München aus dem Urteil vom 9. April 2019 in der Sache 14 K 2649/16 (juris, Rn. 22) zu vergleichen, bei dem sich die Verwendung des Flugzeugs im physischen Verbringen über die Grenze erschöpfte und eine darüber hinaus gehende Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen nicht stattgefunden hat.

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Da sich das deutsche Recht in dem von der MwStSysRL vorgegebenen Rahmen bewegen muss, darf die entsprechende Anwendung der Zollvorschriften - die über den Verweis in § 21 Abs. 2 UStG als deutsches Recht gelten (hierzu Bender, UR 2019, 641, 647) - nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr (Art. 2 Buchst. d MwStSysRL) die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 41).

    Bei Waren, die vorschriftswidrig verbracht worden sind, ist widerleglich anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen (zusammenfassend FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris, Rn. 44 ff.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSysRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwStSysRL) ist, oder eine solche an ihr erbracht wird (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris Rn. 51; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 19. November 2019, 4 K 250/16, juris, Rn. 29).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-679/15

    Ultra-Brag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Entstehung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Die Zurechnungskriterien, die der EuGH in der Rs. Ultra-Brag zu Art. 212a ZK und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK aufgestellt hat (Urteil vom 25. Januar 2017, C-679/15, Rn. 39), gelten auch für Art. 86 Abs. 6 UZK.

    Nach der zu Art. 212a ZK und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Utra-Brag (Urteil vom 25. Januar 2017, C-679/15, Rn. 39) kommt es für den Fall, dass - wie vorliegend - eine juristische Person Zollschuldnerin ist, auf das Verhalten des im konkreten Falle handelnden Arbeitnehmers an.

  • FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10

    Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Vorschrift jedoch auch für die Aussetzung der Vollziehung anwendbar und enthält insofern eine Sonderregel zu § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG (für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 3 UStG im AdV-Verfahren bereits FG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2010, 4 V 19/10, juris, Rn. 106; Beschluss vom 15. September 2010, 4 V 19/10, juris, Rn. 106; Beschluss vom 6. September 2000, IV 126/00, juris, Rn. 23; Alexander in Witte, UZK, 7. Aufl. 2018, Art. 45 Rn. 3, 46; a. A. Rüsken in Dorsch, Zollrecht, Art. 45 UZK Rn. 84, Stand: August 2017).
  • FG Thüringen, 19.12.2013 - 2 K 364/13

    Einfuhrabgabepflicht bei Nichtbeachtung des Zollflugplatzzwangs: Formvorschrift

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Hierin liegt keine Lieferung des Flugzeugs an einen Unternehmer, sondern eine tatsächliche Handlung (So bereits Jatzke in Sölch/Ringleb, § 8 UStG, Rn. 67, Stand: September 2019; FG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2013, 2 K 364/13, juris, Rn. 55).
  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, teilweise unterlegen ist, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (s. FG München, Beschluss vom 17. Juli 2014, 14 V 3/14 juris, Rn. 54).
  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSysRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwStSysRL) ist, oder eine solche an ihr erbracht wird (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15, juris Rn. 51; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 19. November 2019, 4 K 250/16, juris, Rn. 29).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 69 m.w.N.).
  • FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20
    Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich bei Einfuhrabgaben für die besonderen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 FGO, für die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK, der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 30; FG München, Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, juris, Rn. 29).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

  • FG Hamburg, 30.10.2018 - 4 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten

  • FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16

    Zollrecht - Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Zur Begründung stellte der Senat darauf ab, dass erst mit dem Start des mit einem Passagier besetzten Flugzeugs eine steuerbare Dienstleistung erbracht wird (FG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, DE:FGHH:2020:0504.4V28.20.00, 4 V 28/20, juris, Rn. 45).
  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

    Dies sei der Fall, wenn die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSystRL) oder einer Dienstleistung (Art. 24 ff. MwStSystRL) sei oder eine solche an ihr erbracht werde (FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020 - 4 K 123/15, ZfZ 2020, 401, Rn. 51 und Beschluss vom 4. Mai 2020 - 4 V 28/20, ZfZ 2020, 235, Rn. 44).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2022 - 12 KLs 505 Js 363/22

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Wasserpfeifentabak

    Dieser Tabak ist nie in den Wirtschaftskreislauf gelangt, sodass auch die Einfuhrumsatzsteuer insoweit nicht entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-26/18 - FedEx, juris Rn. 54; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 4 V 28/20, juris Rn. 43 f.; dazu auch Schrömbges, MwStR 2021, 319 ff.).
  • FG Sachsen, 18.11.2021 - 4 K 1401/18

    Anforderungen an die Erhebung von Einfuhrabgaben für einen PKW

    Vorliegend kann offenbleiben, ob die unterlassene Unterrichtung der Zollbehörden als Täuschungsversuch qualifiziert werden könnte (vgl. zu dem mit dem UZK, unter anderem in Art. 86 Abs. 6, eingeführten Tatbestandsmerkmal des Täuschungsversuchs FG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2020 4 V 28/20, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2020 4 V 27/20, juris).
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