Rechtsprechung
FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 V 94/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben
- Justiz Hamburg
§ 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 4 FGO, Art 244 ZK, Art 245 ZK
Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.07.2000 - VII B 41/00
Zollschuldnerschaft bei Übernahme geschmuggelter Zigaretten
Auszug aus FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 V 94/12
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00). - FG Hamburg, 06.02.1998 - IV 908/97
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung; Rechtsbeständigkeit eines …
Auszug aus FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 V 94/12
Darüber hinaus können die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 schon deshalb nicht bestehen, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.09.2003, II S 2/03; FG Hamburg, Beschluss vom 06.02.1998, IV 908/97). - BFH, 15.09.2003 - II S 2/03
AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides
Auszug aus FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 V 94/12
Darüber hinaus können die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheides vom 05.01.2010 schon deshalb nicht bestehen, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.09.2003, II S 2/03; FG Hamburg, Beschluss vom 06.02.1998, IV 908/97).