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   BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16 (4 A 18.16)   

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https://dejure.org/2016,26123
BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16 (4 A 18.16) (https://dejure.org/2016,26123)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2016 - 4 VR 15.16 (4 A 18.16) (https://dejure.org/2016,26123)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 (4 A 18.16) (https://dejure.org/2016,26123)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • rechtsportal.de

    EnWG § 43e Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16
    § 58 Abs. 1 VwGO verlangt allein die Angabe des Sitzes des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist (zur Entbehrlichkeit der Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261), aber weder die Angabe des Sitzes noch gar der Anschrift des Gegners des Rechtsbehelfs.
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16
    Die Rechtsbehelfsbelehrung war auch mit der von den Antragstellern bemängelten Adressangabe nicht geeignet, bei ihnen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und sie dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen oder sonst fristgerecht zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 ).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 9 VR 13.03

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16
    Verlangt ist eine Darlegung, warum nach Auffassung eines Antragstellers unter Abweichung von dem in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sein soll (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 31 und vom 30. März 2015 - 4 VR 3.14 - Rn. 2).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 und Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8).
  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2016 - 4 VR 15.16
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 und Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8).
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

    aa) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 sowie Beschlüsse vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 - DÖV 1981, 635, vom 11. Mai 1994 - 11 B 66.94 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 63 S. 1, vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 S. 10 f., vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 , vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.2021 - 2 LB 15/19

    Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form; Unrichtigkeit einer

    Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, Rn. 15; vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, Rn. 12 und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, Rn. 23, jeweils juris; BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, Rn. 6; vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, Rn. 8; vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 -, Rn. 14; vom 14. Februar 2000 - 7 B 200.99 -, Rn. 3; vom 11. Mai 1994 - 11 B 66.94 -, Rn. 3 und vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 -, Rn. 5, jeweils juris), auch wenn dieser lediglich in einem (entbehrlichen) Zusatz enthalten ist.
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