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   OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12   

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https://dejure.org/2012,48597
OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12 (https://dejure.org/2012,48597)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2012 - 4 W 1036/12 (https://dejure.org/2012,48597)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2012 - 4 W 1036/12 (https://dejure.org/2012,48597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Schmähkritik, freie Meinungsäußerung, umstrittener Rechtsanwalt

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwalt darf als "umstrittener Rechtsanwalt" bezeichnet werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts gegen die Bezeichnung als "umstrittener Anwalt"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1
    Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts gegen die Bezeichnung als "umstrittener Anwalt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der umstrittene Anwalt, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Umstrittener Anwalt" ist zulässige Meinungsäußerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt muss Bezeichnung als "umstrittener Anwalt" hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Umstrittener Rechtsanwalt" ist zulässige Meinungsäußerung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf als "umstritten" bezeichnet werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2013, 333
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Es erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. etwa BGH VersR 2007, 249; BVerfG NJW 2003, 1109) sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2008, 695; BGH aaO.; BVerfG NJW 2008, 358).

    Bei dieser Abwägung ist zum einen die -unterstellte -Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der angegriffenen Meinungsäußerung zugunsten der Antragsgegnerin zu bewerten (BGH VersR 2007, 249).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185; 114, 339; NJW 2008, 39).

    Um die Zulässigkeit einer solchen Äußerung zu beurteilen, sind nach ständiger Rechtsprechung die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 2008, 358; BVerfGE 114, 339 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Es erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. etwa BGH VersR 2007, 249; BVerfG NJW 2003, 1109) sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2008, 695; BGH aaO.; BVerfG NJW 2008, 358).

    Um die Zulässigkeit einer solchen Äußerung zu beurteilen, sind nach ständiger Rechtsprechung die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 2008, 358; BVerfGE 114, 339 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Es erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. etwa BGH VersR 2007, 249; BVerfG NJW 2003, 1109) sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2008, 695; BGH aaO.; BVerfG NJW 2008, 358).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung folglich den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (allg. Auffassung, vgl. nur BGH WRT 2008, 359; BVerfGE 82, 272; NJW 2004, 590).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185; 114, 339; NJW 2008, 39).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Es erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. etwa BGH VersR 2007, 249; BVerfG NJW 2003, 1109) sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2008, 695; BGH aaO.; BVerfG NJW 2008, 358).
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung folglich den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (allg. Auffassung, vgl. nur BGH WRT 2008, 359; BVerfGE 82, 272; NJW 2004, 590).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2012 - 4 W 1036/12
    Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185; 114, 339; NJW 2008, 39).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419/16

    Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

    Anders als es in der Senatsentscheidung AfP 2013, 333 der Fall war, auf die sich die Beklagten insoweit beziehen, enthält der Artikel nämlich ein hinreichendes, dem Beweis zugängliches Tatsachengerüst.
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