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   OLG Hamm, 01.12.2015 - I-4 W 97/14   

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https://dejure.org/2015,39479
OLG Hamm, 01.12.2015 - I-4 W 97/14 (https://dejure.org/2015,39479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2015 - I-4 W 97/14 (https://dejure.org/2015,39479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - I-4 W 97/14 (https://dejure.org/2015,39479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen eine juristische Person und deren gesetzlichen Vertreter

  • kanzlei.biz

    Gleicher Streitwert für Inanspruchnahme von GmbH und Geschäftsführer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen eine juristische Person und deren gesetzlichen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen gegen GmbH und Geschäftsführer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung gegen GmbH und Geschäftsführer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Unterlassungsansprüchen gegen eine juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GKG § 51 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 5
    Haftung für Wettbewerbsverstöße, Streitwert, Streitwertbemessung, Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstoss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert bei Unterlassungsansprüchen gegen eine juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert bei Wettbewerbsverstoß gegen Geschäftsführer

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Unterlassungsklagen gegen eine juristische Person und gegen deren gesetzlichen Vertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrages entspricht dem vollen Wert des entsprechenden umgekehrten Leistungsantrages (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 -).

    weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 - ).

  • OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13

    Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).

    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).
  • BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86

    Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    Ein Ausnahmefall, in dem diese Addition zu unterbleiben hat, liegt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht vor: wird gegen mehrere Unterlassungsschuldner ein gleichlautendes Verbot aufgrund eines (gemeinsam begangenen) Verstoßes begehrt und ausgesprochen, haften die Unterlassungsschuldner - auch in der hier in Rede stehenden Konstellation - nicht als Gesamtschuldner (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.); auch unter sonstigen Gesichtspunkten besteht in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Ansprüchen, die einer Addition der Einzelwerte der Ansprüche entgegenstehen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.01.1987 - V ZR 136/86 - ).
  • KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10

    Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen juristische Person

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    Dies folgt allein schon daraus, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ein Unterlassungstitel gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch und sogar insbesondere Verstöße erfasst, die dieser außerhalb und ohne Zusammenhang mit seiner Organstellung begeht (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 - ; OLG Hamburg, a.a.O.).
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    Diese Auffassung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014 - I ZR 242/12 - [Geschäftsführerhaftung] ) nicht (mehr) zu überzeugen.
  • OLG Hamm, 27.11.2014 - 4 W 25/14

    Streitwert bei Inanspruchnahme mehrerer nicht gesamtschuldnerisch haftender

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14
    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 4 U 22/16

    Geschäftliche Handlung; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Herabsetzung;

    Der der Abmahnung zugrundegelegte Gegenstandswert ist insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats zur Wertbestimmung bei einem gleichzeitig sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Vertreter erhobenen Unterlassungsanspruch (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 W 97/14 - ) nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 08.10.2020 - 4 U 7/20

    Zur Meldung eines Verstoßes direkt beim Plattformbetreiber

    Bei negativen Feststellungsklagen ist der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen, weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - 4 W 97/14 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.).
  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Gesamtstreitwert mit 13.300 EUR zutreffend festgesetzt wurde oder ob dabei möglicherweise die Addition der aufgrund verschiedener Auftraggeber gegebenen verschiedenen Gegenstände übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.2015, 4 W 97/14; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10; BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06 Rn. 12).
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