Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,96081
OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10 (https://dejure.org/2011,96081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2011 - 4 WF 209/10 (https://dejure.org/2011,96081)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 4 WF 209/10 (https://dejure.org/2011,96081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,96081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 und 4, 1836e Abs. 1
    Aufwendungsersatz; Staatskasse; Vergütung; Rechtsanwalt; Pfleger; Ergänzungspfleger; Anwaltspfleger; Pflegling; Flüchtling; minderjährig; unbegleitet; Klage; Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe; Vorrang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Hierzu rechnet regelmäßig die Vertretung des Pfleglings in einem gerichtlichen Klageverfahren (eingehend Wagenitz in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2010, § 1835, Randnummer 39 ff.; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK-BGB, 5. Aufl., 2010, § 1835, Randnummer 74 ff.; Palandt, BGB, Kommentar 70. Auflage, 2011, § 1835, Randnummer 13; zum Anwaltsbetreuer BGH, FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844).

    Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben ob der Aufwendungsersatzanspruch nach dem Pflegschaftsrecht einem etwaigen Vergütungsanspruch des Pflegers nach prozesskostenhilfe - bzw. beratungshilferechtlichen Bestimmungen entsprechend der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.12.2006 (FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844) weiterhin grundsätzlich nachrangig ist, obwohl der Rückgriffsanspruch der Staatskasse gegen den Pflegling wegen auf sie übergegangener Aufwendungsersatzansprüche in Folge der Änderung des § 1836e Abs. 1 BGB durch das zum 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (ErbVerjR-ÄndG) nunmehr der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt (vgl. Palandt, a.a.O., § 1836e, Randnummer 4).

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Der ursprünglich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 19.08.1969 eingeführte Schuldbeitritt der Staatskasse für Aufwendungen des Vormunds sollte lediglich dem als unbefriedigend empfunden Zustand abhelfen, dass Vormünder wegen der von ihnen getätigten notwendigsten Auslagen für einen mittellosen Mündel bei niemanden Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle Opfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucksache 5/2370, Seite 85).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Aus diesem Grunde darf auch der Betreuer, Vormund oder Pfleger eines mittellosen Betroffenen bei der Prozessführung im Regelfall keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, mit deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe er nicht rechnen kann (BGH, a.a.O. zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 64, ebenfalls zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 85/09, zitiert nach Juris, zum Anwaltspfleger; Pammler-Klein/Pammler, a.a.O., § 1835, Randnummer 89).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Aus diesem Grunde darf auch der Betreuer, Vormund oder Pfleger eines mittellosen Betroffenen bei der Prozessführung im Regelfall keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, mit deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe er nicht rechnen kann (BGH, a.a.O. zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 64, ebenfalls zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 85/09, zitiert nach Juris, zum Anwaltspfleger; Pammler-Klein/Pammler, a.a.O., § 1835, Randnummer 89).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11

    Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers nach § 1835 IV BGB

    Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Bei einem mittellosen Pflegling ist aber nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung der berufsmäßige Pfleger (wie der Betreuer oder Vormund) wegen seiner Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe zu verweisen, weil auch der nicht berufsmäßige Betreuer, Vormund oder Pfleger diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381 und KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.1.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de ).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 6 UF 200/11

    Vergütung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei hefam).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2024 - 1 WF 157/22

    Rechtsanwältin als Berufsergänzungspflegerin

    b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Mutter steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG (vgl. BGH v. 16.12.2020 - XII ZB 410/20 = FamRZ 2021, 549, Rn. 23; BGH v. 24.9.2014 - XII ZB 444/13 = FamRZ 2015, 137 Rn. 9 ff; BGH v. 14.5.2014 - XII ZB 683/11 = FamRZ 2014, 1628 Rn. 9 ff; BGH v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 Rn. 11 ff; BGH v. 17.11.2010 - XII ZB 244/10 = FamRZ 2011, 203; OLG Frankfurt am Main v. 21.6.2016 - 1 WF 78/16, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt am Main v. 12.2.2015 - 4 WF 209/14 = JurBüro 2015, 420; OLG Frankfurt am Main v. 21.1.2010 - 4 WF 209/10, nicht veröffentlicht).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1835 IV BGB

    9 Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht