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   OLG München, 21.01.2008 - 4 Ws 3/08   

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https://dejure.org/2008,11195
OLG München, 21.01.2008 - 4 Ws 3/08 (https://dejure.org/2008,11195)
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2008 - 4 Ws 3/08 (https://dejure.org/2008,11195)
OLG München, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 4 Ws 3/08 (https://dejure.org/2008,11195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 15 RVG
    Revsion; Revisionen mehrer Verfahrensbeteiligter; Anzahl der Angelegenheiten

  • openjur.de

    Verteidigervergütung: Revision des Nebenklägers, der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als eine einheitliche Angelegenheit

  • IWW
  • Burhoff online

    Revsion; Revisionen mehrer Verfahrensbeteiligter; Anzahl der Angelegenheiten;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15; RVG -VV Nr. 4130
    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de

    RVG § 15 ; RVG -VV Nr. 4130
    Rechtsanwaltsvergütung: Begriff der Angelegenheit, Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafrecht - Angelegenheitsbegriff bei mehreren Revisionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenanspruch eines Nebenklägervertreters bei Verwerfung einer von ihm eingelegten Revision gegen ein Urteil und gleichzeitiger Entscheidung über eine Revision des Angeklagten bezüglich desselben Urteils durch Beschluss

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 250/05

    Anstiftung zum Mord (Heimtücke; Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff;

    Auszug aus OLG München, 21.01.2008 - 4 Ws 3/08
    Mit einem neuerlichen Antrag vom 18.1.2007 wurde eine weitere Vergütung für das vorgenannte Revisionsverfahren 1 StR 250/05 hinsichtlich der Verwerfung der Revision der Angeklagten Sch in Höhe von 774, 88 EUR gegenüber der Staatskasse geltend gemacht.

    Bei der Revision der Angeklagten Sch und jener des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.1.2005 handelt es sich nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, denn es liegt unabhängig davon, dass über die Revision der Angeklagten durch Beschluss und jene des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden worden ist, nur e i n Revisionsverfahren vor, wie sich auch aus dem gleichlautenden Aktenzeichen 1 StR 250/05 ergibt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert RVG 17. Aufl. § 15 Rn. 14; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. § 15 RVG Rn. 42 Stichwort "Revision"; ferner OLG Düsseldorf MDR 1993, 699 hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Verteidigers, wenn die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO und jene der Staatsanwaltschaft durch Urteil verworfen wird).

    Nach alldem ist die Beschwerde des Nebenklägervertreters als beigeordneter Beistand gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO gegen die Ablehnung der Festsetzung einer weiteren Vergütung für das Revisionsverfahren 1 StR 250/05 als unbegründet zu verwerfen.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.1993 - 1 Ws 844/92
    Auszug aus OLG München, 21.01.2008 - 4 Ws 3/08
    Bei der Revision der Angeklagten Sch und jener des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.1.2005 handelt es sich nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, denn es liegt unabhängig davon, dass über die Revision der Angeklagten durch Beschluss und jene des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden worden ist, nur e i n Revisionsverfahren vor, wie sich auch aus dem gleichlautenden Aktenzeichen 1 StR 250/05 ergibt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert RVG 17. Aufl. § 15 Rn. 14; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. § 15 RVG Rn. 42 Stichwort "Revision"; ferner OLG Düsseldorf MDR 1993, 699 hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Verteidigers, wenn die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO und jene der Staatsanwaltschaft durch Urteil verworfen wird).
  • OLG Zweibrücken, 17.10.2023 - 1 Ws 200/23

    Pflichtverteidiger, Dauer der Vernehmung, gesamte Verfahren, Anrechnung,

    In diesem Fall stellt ein und dasselbe Strafverfahren - jedenfalls für jede Instanz - immer ein und dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG dar (OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2010, 2 Ws 303/10, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013, III 1 Ws 416/13, juris, Rn. 6; LG Landshut, Beschluss vom 23.03.2010, 2 Qs 326/09, juris, Rn. 15; für das Revisionsverfahren: OLG München, Beschluss vom 21.01.2008, 4 Ws 3/08 , juris, Rn. 7).
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