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   OLG Stuttgart, 23.06.1988 - 4 Ws 168/88   

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OLG Stuttgart, 23.06.1988 - 4 Ws 168/88 (https://dejure.org/1988,2152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.1988 - 4 Ws 168/88 (https://dejure.org/1988,2152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - 4 Ws 168/88 (https://dejure.org/1988,2152)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 1079
  • NStZ 1988, 574
  • StV 1988, 441
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 27.11.2023 - 1 Vollz 615/23

    Sicherungsverwahrung; Einkauf; Anstaltskaufmann

    Bei dieser gesetzlichen Einschränkung des der Vollzugsbehörde zugestandenen Ermessenspielraums handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O., § 22 Rn. 4, m.w.N.), und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/89 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 288; OLG Celle NStZ 1981, 238 - jeweils zu § 19 Abs. 2 StVollzG).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher den nicht von vornherein von der Hand zu weisenden (tatsächlichen) Ausführungen des Antragsgegners zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nachgehen und im Rahmen der (vollen) gerichtlichen Überprüfung unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574) die insoweit notwendigen Feststellungen eigenverantwortlich treffen müssen.

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 53/02

    Strafvollzug: Haltung eines Salomonenkakadus im Haftraum; Überprüfbarkeit der

    Sowohl bei der Angemessenheit des Umfangs als auch bei der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind und die die Vollzugsbehörden aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz ausfüllen müssen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).

    Der Vollzugsbehörde steht für den Fall, dass sie aufgrund entsprechender, konkret festzustellender Tatsachen einen der gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG für vorliegend erachtet, ein - nur beschränkt gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbares - Handlungsermessen zu (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Celle NStZ 1983, 190; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten

    Bei der Frage der Angemessenheit handelt es sich aber um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und den die Vollzugsbehörden, aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz ausfüllen müssen (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 288 ff - Recht des Gefangenen zur Benutzung eigener Bettwäsche; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

    Der gerichtlich voll überprüfbare (KG NStZ 1998, 479; OLG München NStZ 2013, 364) unbestimmte Rechtsbegriff der Sicherheit und Ordnung der Anstalt umfasst die Gesamtheit der Voraussetzungen für ein zivilisiertes und menschenwürdiges Zusammenleben in der Anstalt einschließlich der dafür erforderlichen organisatorischen Abläufe; als Anknüpfungspunkt für Beschränkungen bezeichnet sie neben der äußeren auch die innere Sicherheit im Sinn der Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen in der Anstalt, insbesondere auch von Gesundheitsgefährdungen (OLG Stuttgart StV 1988, 441; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 81 StVollzG Rn. 2; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 11. Kapitel A Rn. 5 jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2001 - 3 Ws 33/01

    Strafvollzug; Nutzung privater Bettwäsche ; Genehmigung; Sicherheit und Ordnung ;

    Insoweit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind und die Vollzugsbehörden, aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz ausfüllen müssen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).
  • KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17

    Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe

    Bei einem an sich ungefährlichen Gegenstand (wie einer Lampe) müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder der Gefangene selbst (oder auch andere Gefangene) beabsichtigen, den Gegenstand missbräuchlich zu benutzen, etwa um Anstaltsbedienstete zu gefährden (vgl. zu § 19 Abs. 2 StVollzG Bund: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 4 Ws 168/88 - [juris]).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.2003 - 1 VAs 5/02

    Anspruch eines Justizvollzugsgefangenen auf Benutzung eigener Bettwäsche während

    Insoweit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind und die die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme mit tragfähigen tatsächlichen Erwägungen ausfüllen muss (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 349, 350).
  • OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89
    Der "angemessene Umfang", die "Übersichtlichkeit des Haftraums", die "Sicherheit der Anstalt" und die "Ordnung der Anstalt" sind sämtlich unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig auszufüllen haben (vgl. z.B. Calliess/ Müller-Dietz, Anm. z. StVollzG , 4. Aufl., Rdn. 3 u. 5 zu § 19; OLG Celle, NStZ 1983, 190 ; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574 ).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2021 - 3 Ws 736/20

    Genehmigung einer Soundbar für ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachten

    Da § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 HSVVollzG kein Ermessen einräumt und bislang anerkannt ist, dass unbestimmte Rechtsbegriffe, wie sie zuvor in § 19 und 79 StVollzG verwendet wurden, insbesondere die Begriffe "angemessener Umfang" und "Gefährdung von Sicherheit und Ordnung" keinen Beurteilungsspielraum eröffnen (vgl. OLG Celle NStZ 1983, 190f; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; KG, Beschluss vom 20. Januar 2005 BeckRS 2005, 02120; Arloth/Krä a. a. O. § 19 StVollzG Rn. 10; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzGe, 7. Aufl. 2019, Kap. 2F Rn. 9; einschränkend KG NStZ 2019, 51 Rn. 39, 42f), liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer in einer Konstellation wie der von ihr angenommenen, die geforderte Abwägung, nach Aufklärung der diesbezüglich relevanten Tatsachen, selbst durchzuführen hat.
  • KG, 14.09.2017 - 5 Ws 180/17

    Anspruch auf Haftraumausstattung mit einem Weihnachtsbaum

    Die Rechtsprechung zur Ausstattung des Haftraums mit (Lese-)Lampen (z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. September 1993 - 1 Ws 378/93 [Vollz] -, juris Rdnr. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 4 Ws 168/88 -, juris Rdnr. 5 ff.; KG a. a. O., juris Rdnr. 19 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 19 Rdnr. 9; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 19 Rdnr. 4 f.; jeweils m. w. Nachw.) ist wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit der Gegenstände und der nicht vergleichbaren Energieversorgung nicht übertragbar.
  • OLG Koblenz, 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90
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