Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 26.04.2005

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   KG, 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05   

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KG, 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
KG, Entscheidung vom 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende und Erwachsene; Abwägung zwischen Trennung und Verbindung der Verfahren

  • Judicialis

    JGG § 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 103 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. KG aaO).

    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).

  • KG, 26.04.2000 - 5 Ws 310/00
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • KG, 16.12.1998 - 3 Ws 674/98
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.1981 - 1 Ws 41/81
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17

    Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende

    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).

    Nach der gesetzgeberischen Vorstellung und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum JGG sollen derartige Verfahrensverbindungen die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.; OLG Hamm StV 2011, 593 m.w.N.; OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297 m.w.N.; Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 103 Rnr. 9 ff m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10

    Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und

    Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verzögerungen durch Trennung eines

    Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen und den sich hieran orientierenden Richtlinien des Jugendgerichtsgesetzes (Nr. 1 zu § 103 JGG) soll die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (KG, Beschluss vom 06.01.2006, 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1994, 1 Ws 225/94).
  • LG Köln, 18.08.2009 - 103 KLs 29/09

    Abtrennung eines Verfahrens gegen einen Jugendlichen bei Möglichkeit der

    Ob etwas anders zu gelten hat, wenn der Jugendliche geständig ist und dieses Geständnis der Überführung der Eltern dienen soll (so wohl KG NStZ 2006, 521 ff.) bedarf keiner Entscheidung.
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   OLG Hamm, 26.04.2005 - 4 Ws 183/05   

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OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2005 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2005,18413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus; Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung; Anforderungen an die Person und das Gutachten des Sachverständigen; Anforderungen ...

  • Judicialis

    StGB § 67 d Abs. 3; ; StPO § 463 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d Abs. 3; StPO § 463 Abs. 3
    Sicherungsverwahrung, erste Sicherungsverwahrung, Fortdauer über 10 Jahre

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 4 Ws 183/05
    Dieser erneut vom Verurteilten angesprochene und vom Senat bereits mit Beschluss vom 24. März 2003 beschiedene Gesichtspunkt ist nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/ rs20040205_2bvr202901.html = StV 2004, 267 = NJW 2004, 739) im Sinne der Entscheidung des Senats geklärt.
  • BVerfG, 14.09.2005 - 2 BvR 882/05

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Widerlegung der Vermutung der

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2005 - 4 Ws 183/05 -,.
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