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   OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00   

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https://dejure.org/2000,5125
OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - 4 Ws 193/00 (https://dejure.org/2000,5125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Kostenbeschwerde, Zeugenbeistand, Gebühren für Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung; Zeugenbeistand; Gebühr; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 83 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 27 (27/98
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

Papierfundstellen

  • StV 2001, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Aus den in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts genannten Gründen ist insbesondere daran festzuhalten, daß sich der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 83 ff. BRAGO richtet (vgl. auch Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).

  • OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).
  • OLG München, 02.04.1993 - 2 Ws 377/93
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
    Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
  • OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01

    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet

    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).

    So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).

  • OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01

    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ;

    Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO.

    Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO.

  • OLG Zweibrücken, 27.03.2003 - 1 AR 80/02

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Pauschvergütung für den Beistand eines

    Da der betreute Zeuge kein Verfahrensteilnehmer im üblichen Sinn wie der Angeklagte, der Nebenkläger oder Privatkläger ist und lediglich im Zusammenhang mit seiner Vernehmung anwaltlichen Beistand benötigt, ist der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO heranzuziehen, der auf die Entgeltung einzelner Tätigkeiten zugeschnitten ist; umfasst diese Leistung nicht lediglich die Beratung oder schriftliche Beiträge, sondern den Beistand in Vernehmungen des Zeugen in Vorbereitung oder in der Hauptverhandlung selbst, so kommt Nr. 2 der Vorschrift zur analogen Anwendung (vgl. OLG Köln aaO; andere Lösungen vertreten z.B. OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Bamberg StraFO 2001, 108; LG Würzburg StV 2001, 127).
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