Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Kostenbeschwerde, Zeugenbeistand, Gebühren für Rechtsanwalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiordnung; Zeugenbeistand; Gebühr; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch
- Judicialis
StPO § 68 b; ; BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 83 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen - 27 (27/98
- OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Papierfundstellen
- StV 2001, 126
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Aus den in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts genannten Gründen ist insbesondere daran festzuhalten, daß sich der Gebührenanspruch des Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95, 83 ff. BRAGO richtet (vgl. auch Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).
- OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -). - OLG München, 02.04.1993 - 2 Ws 377/93
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143). - OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00
Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die Stellung des Zeugen am ehesten der eines durch die Straftat Verletzten entspricht, so dass für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes meines Erachtens § 95 zweiter Halbsatz BRAGO anzuwenden ist (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.01.1995 - 2 Ws 377/93 - S. 9 unten; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23.01.1997 - 1 Ws 288/96 - den Beschwerdeführer betreffend; OLG Stuttgart, StV 1993, 143).
- OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet …
Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).
- OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ; …
Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO.Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO.
- OLG Zweibrücken, 27.03.2003 - 1 AR 80/02
Vergütung des Zeugenbeistandes: Pauschvergütung für den Beistand eines …
Da der betreute Zeuge kein Verfahrensteilnehmer im üblichen Sinn wie der Angeklagte, der Nebenkläger oder Privatkläger ist und lediglich im Zusammenhang mit seiner Vernehmung anwaltlichen Beistand benötigt, ist der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO heranzuziehen, der auf die Entgeltung einzelner Tätigkeiten zugeschnitten ist; umfasst diese Leistung nicht lediglich die Beratung oder schriftliche Beiträge, sondern den Beistand in Vernehmungen des Zeugen in Vorbereitung oder in der Hauptverhandlung selbst, so kommt Nr. 2 der Vorschrift zur analogen Anwendung (…vgl. OLG Köln aaO; andere Lösungen vertreten z.B. OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Bamberg StraFO 2001, 108; LG Würzburg StV 2001, 127).