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   KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16 - 161 AR 190/16   

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https://dejure.org/2017,9741
KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16 - 161 AR 190/16 (https://dejure.org/2017,9741)
KG, Entscheidung vom 06.01.2017 - 4 Ws 212/16 - 161 AR 190/16 (https://dejure.org/2017,9741)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - 161 AR 190/16 (https://dejure.org/2017,9741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Notwendige Verteidigung, Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtstrafübel

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei möglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat bei mehreren gesamtstrafenfähigen Parallelverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat bei mehreren gesamtstrafenfähigen Parallelverfahren

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 2
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat bei mehreren gesamtstrafenfähigen Parallelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine fiskalischen Erwägungen bei der Pflichtverteidigerbestellung

  • pflichtverteidiger.hamburg (Kurzinformation)

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Der Senat teilt deshalb die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass der Gerichtsvorsitzende bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen hat (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Naumburg StV 2014, 11; OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - [3] 161 Ss 162/16 [88/16] - Laufhütte aaO; Lüderssen/Jahn aaO mwN).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12

    Strafverfahren: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei voraussichtlicher

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 59. Aufl., § 141 Rn. 10a).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 279/03

    Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 Strafprozessordnung (StPO);

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Neben der dem Angeklagten hier drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegenden Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm StV 2004, 586).
  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. OLG Naumburg StV 2013, 433; KG StV 1982, 412; Senat NStZ-RR 2013, 116; Laufhütte in KK-StPO, 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 140 Rn. 23, jeweils mwN).
  • LG Kleve, 14.11.2014 - 120 Qs 96/14

    Pflichtverteidiger, Geldstrafe, drohender Widerruf

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    b) Diese Voraussetzungen sind im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man einschränkend davon ausgeht, dass ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO wird, weil die Strafe später voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtstrafenbildung von (mehr als) einem Jahr einzubeziehen sein wird (in diesem Sinne OLG Stuttgart aaO; LG Frankfurt NStZ-RR 2011, 183;LG Kleve NStZ-RR 2015, 51); denn der hiesige Verfahrensgegenstand besitzt angesichts des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten eine Geringfügigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht.
  • OLG Naumburg, 22.05.2013 - 2 Ss 65/13

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Der Senat teilt deshalb die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass der Gerichtsvorsitzende bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen hat (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Naumburg StV 2014, 11; OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - [3] 161 Ss 162/16 [88/16] - Laufhütte aaO; Lüderssen/Jahn aaO mwN).
  • OLG Naumburg, 29.06.2012 - 1 Ws 246/12

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. OLG Naumburg StV 2013, 433; KG StV 1982, 412; Senat NStZ-RR 2013, 116; Laufhütte in KK-StPO, 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 140 Rn. 23, jeweils mwN).
  • KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche

  • LG Halle, 23.11.2018 - 10a Qs 132/18

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendige Verteidigung bei Anhängigkeit mehrerer

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 - 4 Ws 212/16, m.w.N.).

    (KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 - 4 Ws 212/16, m.w.N.) - eine notwendige Verteidigung gegeben.

  • LG Köln, 06.04.2021 - 323 Qs 19/21
    Denn insofern sind bei der Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen (KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 - 4 Ws 212/16 -, juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 15.05.2020 - 21 Qs 47/20-, juris; Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt , StPO, 63. A., 2020, § 140 Rn. 23a).
  • LG Magdeburg, 15.05.2020 - 21 Qs 47/20

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist (OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2013, Az. 2 Ss 65/13; vgl. auch KG, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16 m.w.N. ).
  • KG, 12.12.2023 - 2 Ws 139/23

    Heilung eines Zustellungsmangels

    Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird in der Regel bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bejaht (vgl. KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 -, juris).
  • KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18

    Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat

    Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris).
  • LG Koblenz, 01.10.2021 - 6 Qs 49/21

    Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, Schwere der Rechtsfolge

    Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls zu verhängende Strafe im Rahmen einer späteren Gesamtstrafenbildung eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet würde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, 4 Ws 212/16, juris Rdnr. 15).
  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 467, 473 Abs. 1 und 2 StPO analog (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.09.1999, 1 Ws 701/99, KG Berlin, Beschluss v. 06.01.2017, 4 Ws 212/16, juris).
  • LG Braunschweig, 07.12.2017 - 4 Qs 206/17

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

    Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16, StraFo 2017, 153).
  • KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers - vorliegend in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO - dient dazu, ein prozessordnungsgemäßes Strafverfahren und zu diesem Zweck die wirksame Verteidigung des Beschuldigten (hier: Verurteilten) zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris Rdn. 9).
  • LG Magdeburg, 01.06.2022 - 21 Qs 23/22

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in verschiedenen Verfahren

    Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Beschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2013, Az. 2 Ss 65/13; KG, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16 m.w.N. ).
  • LG Stralsund, 02.02.2021 - 26 Qs 4/21

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Strafhöhe, Gesamtstrafe

  • LG Magdeburg, 15.05.2020 - 3 Ds 60/20
  • LG Bad Kreuznach, 31.08.2023 - 5 Qs 9/23

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, mehrere Verfahren, Gesamtstrafübel

  • LG Siegen, 14.07.2020 - 10 Qs 68/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

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