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   KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06   

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https://dejure.org/2006,20829
KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06 (https://dejure.org/2006,20829)
KG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 4 Ws 28/06 (https://dejure.org/2006,20829)
KG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 4 Ws 28/06 (https://dejure.org/2006,20829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV RVG
    Rücknahme der Revision; Befriedungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06
    Nach welchen Kriterien demnach für das Revisionsverfahren zu beurteilen ist, ob ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel ohne dessen Rücknahme zu einer Hauptverhandlung geführt hätte (vgl. dazu OLG Zweibrücken, AGS 2006, 74 ), kann hier offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06
    Auf die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluß vom 12. September 2005 - III-1 Ws 288/05 - bei juris) kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen.
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06
    Der 5. Strafsenat des Kammergerichts hat bereits entschieden, daß jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Revision vor ihrer Rücknahme nicht nach § 344 StPO begründet worden war, dem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht zusteht (vgl. KG NStZ 2006, 239 ).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07

    Pflichtverteidigerkosten: Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme

    Andere Obergerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus wenigstens zulässig i. S. d. §§ 344, 345 StPO eingelegt worden sein muss, das heißt auch (wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge) begründet worden sein muss (so OLG Braunschweig Ws 25/06; KG Berlin 5 Ws 311/05, 4 Ws 28/06; OLG Hamm 2 Ws 134/06 jeweils in www.burhoff.de; OLG Stuttgart 2 Ws 43/06).
  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Nach anderer Ansicht ist jedenfalls dann, wenn die Revision im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme noch nicht begründet worden ist, für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kein Raum, weil in einem solchen Fall selbst die theoretische Möglichkeit einer Revisionshauptverhandlung nicht bestehe (vgl. KG, Beschluß vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; KG, Beschluß vom 28. Juni 2005 - 5 Ws 311/05 -, NStZ 2006, 239 f. = RV-Report 2005, 352; ; OLG Braunschweig, Beschluß vom 16. März 2006 - Ws 25/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; OLG Bamberg, Beschluß vom 22. März 2006 - 1 Ws 142/06 -, zitiert nach www.burhoff.de - die beiden letzten Entscheidungen die Frage der Vermeidung einer Revisionshauptverhandlung offen lassend -).
  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • KG, 13.06.2006 - 1 Ss 194/06

    Verfahrensgebühr für den Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren:

    Hinsichtlich der - durch den Inhalt der Rücknahmeerklärung nahegelegten - etwaigen Geltendmachung einer Gebühr für die Rücknahme der Revision (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz VVRVG) verweist der Senat auf die maßgebliche Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; KG, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 - 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 - mit ablehnender Erörterung in der Entscheidung des OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67; NStZ 2006, 239, 240).
  • KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06

    Zusätzliche Gebühr des Strafverteidigers: Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung

    Auch wenn keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1999 aaO; Schmahl in Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 112), ist doch erforderlich, dass der Verteidiger im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -), mag der Hauptanstoß zur Einstellung auch - wie hier - vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2001 aaO; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO Rdnr. 11).
  • OLG Jena, 30.11.2006 - 1 Ws 254/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Nach anderer Ansicht entsteht jedenfalls dann, wenn die Revision im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme noch nicht begründet worden ist, die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht, weil in einem solchen Fall selbst die theoretische Möglichkeit einer Revisionshauptverhandlung nicht bestehe (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006, 2 Ws 134/06, zitiert nach www.burhoff.de., Gerold/Schmidt-Madert, RVG , 17. Auflage, Nr. 4141 VV, Rdnr. 22).
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483 [OLG Hamm 17.08.2006 - 2 Ws 135/06] ; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG,I NStZ 2006, 239 f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - III - 2 Ws 228/07 ); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288 [OLG Brandenburg 14.03.2007 - 1 Ws 257/06] ; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164105 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203 /06 - und NStZ-RR 2007, 1 160 [BGH 22.04.2005 - 2 StR 46/05] ; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
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