Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4851
OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01 (https://dejure.org/2001,4851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2001 - 4 Ws 346/01 (https://dejure.org/2001,4851)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 4 Ws 346/01 (https://dejure.org/2001,4851)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4851) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wichtiger Grund für Untersuchungshaft; Fortdauer der Untersuchungshaft ; Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ; Unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ; Haftgrund der Fluchtgefahr ; Verhältnismäßigkeit in Haftsachen; Beschleunigungsinteresse ; ...

  • Judicialis

    StPO § 122 Abs. 1 u. 4; ; StPO § 121 Abs. 2; ; StPO § 121; ; StPO § 122

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 122 Abs. 1, Abs. 4 § 121 Abs. 2 § 121 § 122
    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 82
  • StV 2001, 695
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Solange - wie hier - kein auf Freiheitsentzug lautendes, Urteil vorliegt, darf nach dieser Vorschrift der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über 6 Monate nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JMBl. NW 1996, 201, 202, BVerfG, NJW 1974, 307, 308; NJW 1994, 2081) rechtfertigen.

    Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2081, 2082).

    Als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Überlastung infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzulänglicher Besetzung des Spruchkörpers, die länger andauert oder durch Ausschöpfung von gerichtsorganisatorischen Mitteln und Möglichkeiten hätte ausgeglichen werden können, nicht anzusehen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat - Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4).

    Insoweit wäre nämlich eine frühzeitige Anlegung von - weiteren - Aktendoppeln angezeigt und zumutbar gewesen, so dass eine weitere Förderung des Verfahrens durch das Gericht und gleichzeitiges Gewähren von Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; StV 1999, 162; OLG Bremen, StV 1993, 377; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 121 Rdnr. 23).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Solange - wie hier - kein auf Freiheitsentzug lautendes, Urteil vorliegt, darf nach dieser Vorschrift der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über 6 Monate nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JMBl. NW 1996, 201, 202, BVerfG, NJW 1974, 307, 308; NJW 1994, 2081) rechtfertigen.

    Als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Überlastung infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzulänglicher Besetzung des Spruchkörpers, die länger andauert oder durch Ausschöpfung von gerichtsorganisatorischen Mitteln und Möglichkeiten hätte ausgeglichen werden können, nicht anzusehen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat - Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts ist des weiteren selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einen Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. BVerfG StV 1997, 535, 536; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Zeit in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht nachzukommen (vgl. BVerfG NJW 1974, 307, 308).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.1991 - 2 Ws 371/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO sind eng auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, 2 Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586; JMBl. NW 1994, 272, 273; JMBl. NW 1996, 201, 202).

    Zu solchen Maßnahmen gehört es, dass der Vorsitzende eines überlasteten Spruchkörpers beim Präsidium vorstellig wird und dieser durch Geschäftsverteilungsmaßnamen, notfalls durch Heranziehung von Zivilrichtern, Abhilfe schafft (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168, 169; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587; JMBl. NW 1996, 201, 202; Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4 jeweils mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts ist des weiteren selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einen Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. BVerfG StV 1997, 535, 536; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587).

    Eine Aufrechterhaltung des Haftbefehls unter Haftverschonung ist ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 121 StPO für eine Haftverlängerung nicht erfüllt sind (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.1989 - 3 Ws 447/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Die wichtigen Gründe müssen in ihrem Gewicht den beiden besonders genannten Gründen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen gleichstehen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168; 2. Strafsenat - Beschluß vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4; KG, StV 1994, 90).

    Der wichtige Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Regeldauer von sechs Monaten muss ein derartiges Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse des Beschuldigten unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK hinter unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168; 2. Strafsenat - Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4).

    Zu solchen Maßnahmen gehört es, dass der Vorsitzende eines überlasteten Spruchkörpers beim Präsidium vorstellig wird und dieser durch Geschäftsverteilungsmaßnamen, notfalls durch Heranziehung von Zivilrichtern, Abhilfe schafft (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168, 169; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587; JMBl. NW 1996, 201, 202; Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4 jeweils mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO sind eng auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, 2 Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586; JMBl. NW 1994, 272, 273; JMBl. NW 1996, 201, 202).

    Zu solchen Maßnahmen gehört es, dass der Vorsitzende eines überlasteten Spruchkörpers beim Präsidium vorstellig wird und dieser durch Geschäftsverteilungsmaßnamen, notfalls durch Heranziehung von Zivilrichtern, Abhilfe schafft (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168, 169; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587; JMBl. NW 1996, 201, 202; Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4 jeweils mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts ist des weiteren selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einen Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. BVerfG StV 1997, 535, 536; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587).

  • OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Insoweit wäre nämlich eine frühzeitige Anlegung von - weiteren - Aktendoppeln angezeigt und zumutbar gewesen, so dass eine weitere Förderung des Verfahrens durch das Gericht und gleichzeitiges Gewähren von Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; StV 1999, 162; OLG Bremen, StV 1993, 377; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 121 Rdnr. 23).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1992 - 1 Ws 795/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    a) Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft schon deswegen nicht mehr, weil der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht - spätestens seit Fertigung und Vorlage der Anklageschrift vom 19. April 2001 - ausermittelt ist und weitere verfahrensfördernde Handlungen bis zum Beginn der Hauptverhandlungen nicht vorgesehen sind und deren Notwendigkeit auch nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NJW 1993, 1088; OLG Bremen, StV 1992, 480; 1994, 326).
  • KG, 18.08.1993 - 1 HEs 172/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Die wichtigen Gründe müssen in ihrem Gewicht den beiden besonders genannten Gründen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen gleichstehen (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1990, 168; 2. Strafsenat - Beschluß vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4; KG, StV 1994, 90).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts ist des weiteren selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einen Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. BVerfG StV 1997, 535, 536; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587).
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01
    Insoweit wäre nämlich eine frühzeitige Anlegung von - weiteren - Aktendoppeln angezeigt und zumutbar gewesen, so dass eine weitere Förderung des Verfahrens durch das Gericht und gleichzeitiges Gewähren von Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; StV 1999, 162; OLG Bremen, StV 1993, 377; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 121 Rdnr. 23).
  • OLG Bremen, 25.01.1994 - BL 290/93

    Untersuchungshaft auf Grund eines Betrugsverdachts; Rechtfertigung der Fortdauer

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

    a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris; NJW 1994, 2081; OLG Düsseldorf StV 2001, 695).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    a) Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).
  • OLG Hamm, 24.10.2006 - 4 OBL 96/06

    Aufhebung des Haftbefehls, keine Förderung durch das Schöffengericht,

    Allein die Verzögerung des Verfahrens durch das Nichtanlegen von Zweitakten nötigt zur Aufhebung des Haftbefehls (BVerfG, StV 99, 162; OLG Düsseldorf, StV 01, 695; OLG Frankfurt, StV 83, 380; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 121 Rdnr. 23 m.w.N.).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).
  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.N.) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.N.).
  • KG, 23.09.2009 - 4 Ws 102/09

    Aufhebung des Haftbefehls: Unverhältnismäßige Verfahrensverzögerungen

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht