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   KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05   

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https://dejure.org/2005,5474
KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,5474)
KG, Entscheidung vom 04.11.2005 - 4 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,5474)
KG, Entscheidung vom 04. November 2005 - 4 Ws 61/05 (https://dejure.org/2005,5474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 1 RVG
    Gerichtliche Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die Geltendmachung der gerichtlichen Verfahrensgebühren

  • Burhoff online

    Gerichtliche Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Vergütung des Zeugenbeistands

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05

    Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand

    Auszug aus KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05
    Denn hierfür ist ebenso wie für die Beiordnung gemäß § 141 StPO erforderlich, dass das Wahlmandat insoweit, das heißt im Umfang der Beistandsbestellung, niedergelegt worden ist und damit als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Übergangsrechts nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 -).

    Gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses [Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG )] in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses sind unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden und er erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dieser (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m.w.Nachw.; Schmahl in Riedel/Süßbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22; Volpert in RVG , Burhoff Hrsg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145).

  • KG, 17.01.2005 - 2 StE 10/03

    Pflichtverteidigervergütung nach neuem Gebührenrecht: Stichtagsbestimmung bei

    Auszug aus KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05
    Im Fall der Pflichtverteidigerbestellung hat das Kammergericht bereits mehrfach entschieden, dass es für die Entscheidung der Frage, ob nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG das alte oder neue Gebührenrecht Anwendung findet allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers ankommt und ohne Bedeutung ist, ob er zuvor bereits in derselben Sache als Wahlverteidiger tätig war (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) -, 4. Februar 2005 - 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - und 10. März 2005 - 4 Ws 17/05 - m. w. Nachw.).
  • OLG Dresden, 01.06.2005 - 3 Ws 30/05

    Verteidigung

    Auszug aus KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05
    Im Fall der Pflichtverteidigerbestellung hat das Kammergericht bereits mehrfach entschieden, dass es für die Entscheidung der Frage, ob nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG das alte oder neue Gebührenrecht Anwendung findet allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers ankommt und ohne Bedeutung ist, ob er zuvor bereits in derselben Sache als Wahlverteidiger tätig war (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) -, 4. Februar 2005 - 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - und 10. März 2005 - 4 Ws 17/05 - m. w. Nachw.).
  • KG, 11.02.2005 - 5 Ws 656/04

    Pflichtverteidigergebühren: Anwendbares Gebührenrecht für den zuvor als

    Auszug aus KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05
    Im Fall der Pflichtverteidigerbestellung hat das Kammergericht bereits mehrfach entschieden, dass es für die Entscheidung der Frage, ob nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG das alte oder neue Gebührenrecht Anwendung findet allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers ankommt und ohne Bedeutung ist, ob er zuvor bereits in derselben Sache als Wahlverteidiger tätig war (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) -, 4. Februar 2005 - 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - und 10. März 2005 - 4 Ws 17/05 - m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2007 - 1 Ws 23/07

    Gebühr des Rechtsanwalts: Vergütung der Tätigkeit als Zeugenbeistand

    Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV enthaltene Regelung ist demzufolge weder in der Weise zu verstehen, dass der Zeugenbeistand stets die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte, noch insoweit, dass er stets auf die Abrechnung nach den Nr. 4301 Ziff. 4 VV zum RVG beschränkt sei (KG 4. Strafsenat RVGreport 2006, 107).

    Wegen der bereits erfolgten Einarbeitung in das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren gleichen Inhalts und der deshalb nicht mehr notwendigen Vorbereitung hiesiger Strafsache kann der Beistand demgegenüber die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV nicht beanspruchen, die gerade den entsprechenden Aufwand abdecken will (vgl. KG RVGreport 2006, 107).

  • OLG Oldenburg, 20.12.2005 - 1 Ws 600/05

    Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen einen Beschluss vom Landgericht; Antrag auf

    Die Anwendbarkeit des 4. Abschnitts des VV auf den Zeugenbeistand bedeutet aber nur, dass die Vergütung aus allen im 4. Abschnitt des VV aufgeführten Gebührentatbeständen zu entnehmen ist (so auch KG - 4. Strafsenat - , Beschl. vom 4.11.2005, Aktz.: 4 Ws 61/05, dem insoweit zu folgen ist.).
  • KG, 18.01.2007 - 1 Ws 2/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütung der Tätigkeit eines dem Zeugen beigeordneten

    Das bedeutet aber nicht, daß dem nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt uneingeschränkt die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustehen (so OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254; KG (3. Strafsenat) NStZ-RR 2005, 358) oder er für seine Tätigkeit jedenfalls die Grundgebühr und die Terminsgebühr verlangen kann (so OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. November 2006 - 1 Ws 331/06 - bei juris; KG (4. Strafsenat) AGS 2006, 176 und (5. Strafsenat) AGS 2006, 329; OLG Köln NStZ 2006, 410 - einschränkend lediglich für das Wiederaufnahmeverfahren -).
  • OLG Rostock, 03.05.2006 - I Ws 36/06

    Zeugenbeistand; Abrechnung, Tätigkeiten; Einzeltätigkeit

    bb) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger zu vergüten, so dass ihm jedenfalls die Grund- und Terminsgebühr zustünden; die Verfahrensgebühr sei aber nicht verdient (vgl. KG [5. Strafsenat], Beschluss vom 15. März 2006 - 5 Ws 506/05 -, veröffentlicht in www.burhoff.de), es sei denn, der Verteidiger könne konkret belegen, durch welche Tätigkeit die Verfahrensgebühr entstanden sei (KG [4. Strafsenat], Beschluss vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 -).

    Dem gleichwohl regelmäßig eingeschränkten Aufgabenbereich des beigeordneten Zeugenbeistandes Rechnung tragend, wird der Beistand, der die gerichtliche Verfahrensgebühr geltend macht, regelmäßig konkret vortragen müssen, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit diese entstanden sein soll (vgl. auch KG [4. Strafsenat], Beschluss vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 - Burhoff aaO).

  • OLG Celle, 21.05.2007 - 1 Ws 195/07

    Bestimmung der Vergütung für einen Zeugenbeistand; Erhöhung der Vergütung bei

    Nach anderer Auffassung soll der Zeugenbeistand für seine Tätigkeit eine Grund- und eine Terminsgebühr erhalten, hingegen keine Verfahrensgebühr (KG - 4. Senat -, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05).
  • OLG Hamm, 28.05.2008 - 4 Ws 91/08

    Zeugenbeistand; Beiordnung; Tätigkeit; Abrechnung; Einzeltätigkeit

    c) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger zu vergüten; die Verfahrensgebühr sei aber nicht verdient (vgl. KG - 4. Strafsenat - Beschluss vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 - und vom 01.02.2005 - 5 Ws 506/05 -, abweichend -einzelfallbezogen- OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2006.1 Ws 331/06 -jeweils veröffentlich unter www.burhoff.de).
  • KG, 15.03.2006 - 5 Ws 506/05

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Kein Anfall der Verfahrensgebühr

    c) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger zu vergüten; die Verfahrensgebühr sei aber nicht verdient (vgl. KG - 4. Strafsenat - Beschluß vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 - sowie die angefochtene Entscheidung des beschließenden Senats).
  • OLG Oldenburg, 18.07.2006 - 1 Ws 363/06

    Vergütung des Rechtsanwalts im Falle seiner Beiordnung als Zeugenbeistand für die

    Die entgegenstehenden vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen und Ansichten, die teilweise untereinander hinsichtlich der zugesprochenen Gebühren differieren (vgl. KG, Aktz. 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Aktz. 1 Ws 201/06; KG, Aktz. 4 Ws 61/05; 5 Ws 506/05; OLG Köln, Aktz. 2 Ws 9/06; Burhoff RVGReport 2006, 81; StV 2006, 207 ff.), vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung des Senats.
  • OLG Koblenz, 11.04.2006 - 1 Ws 201/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Zeugenbeistand im Strafverfahren

    b) Ob der Zeugenbeistand - anders als der Verteidiger - eine die Verfahrensgebühr (Nr. 4112 VV RVG) auslösende Tätigkeit darlegen muß (so KG v. 04.11.2005 - 4 Ws 61/05; a. A. wohl OLG Köln v. 06.01.2006 - 2 Ws 9/06; beide in www.burhoff.de ), ist zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben.
  • OLG München, 29.03.2007 - 1 Ws 354/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

    Der Senat vertritt die vom Landgericht München I in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG, Beschluss vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05; KG, Beschluss vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05; KG, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05; OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2006, 2 Ws 9/06; KG, Beschluss vom 15.3.2006, 5 Ws 506/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.4.2006, l Ws 201/06; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) stehende Auffassung, wonach aus Teil 4, Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG folgt, dass für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind und nimmt Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss vom 19.2.2007.
  • OLG Dresden, 17.12.2007 - 3 Ws 84/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Einzeltätigkeit contra Vollvertetung

  • OLG Dresden, 06.11.2007 - 2 Ws 495/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands

  • LG Dresden, 07.09.2007 - 5 KLs 109 Js 27593/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

  • OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 495/06

    Rechtsanwaltsgebühren des Zeugenbeistands; Möglichkeit des Entstehens der

  • OLG Koblenz, 11.04.2006 - 1 Ws 206/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Vorherige Verteidigertätigkeit,

  • LG Kiel, 16.06.2015 - 6 Qs 18/15

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Einzeltätigkeit

  • OLG Koblenz, 25.11.2009 - 2 StE 3/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

  • KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Höhe der Vergütung; kein Anspruch auf die

  • LG Dresden, 27.10.2009 - 5 Qs 39/08
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