Weitere Entscheidung unten: KG, 14.08.2012

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5931
OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,5931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,5931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,5931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,5931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung in Form einer Videokonferenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Reststrafenaussetzung; Mündliche Anhörung in Form einer Videokonferenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrestaussetzung per Videokonferenz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 323
  • StV 2012, 613
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06

    Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12
    Darüber hinaus gehört zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafvollstreckungskammer, dass sie sich von der Person des Verurteilten ein umfassendes Bild macht, wozu eine Videokonferenz nur eingeschränkt in der Lage ist (KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 454 Rd. 17a; zu allem grundlegend Esser NStZ 2003, 464;OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 454 Rn. 34; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12
    Darüber hinaus gehört zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafvollstreckungskammer, dass sie sich von der Person des Verurteilten ein umfassendes Bild macht, wozu eine Videokonferenz nur eingeschränkt in der Lage ist (KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 454 Rd. 17a; zu allem grundlegend Esser NStZ 2003, 464;OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 454 Rn. 34; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).
  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 422/15

    Zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

    Während das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg davon ausgeht, dass allein die Feststellung einer mindestens den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut den tatrichterlichen Schluss auf ein insoweit sorgfaltswidriges Verhalten des Betroffenen tragen kann (ebenso OLG Celle, VRS 128, 297; KG, VRS 127, 244; HansOLG Bremen, DAR 2014, 588; OLG Koblenz, Blutalkohol 51, 351; OLG Frankfurt (Senat für Bußgeldsachen), NStZ-RR 2013, 47; vgl. auch OLG Hamm (3. Strafsenat), Blutalkohol 48, 288 zu Amphetamin; OLG Karlsruhe (2. Senat für Bußgeldsachen), DAR 2015, 401), vertreten die Oberlandesgerichte Karlsruhe - 1. Senat für Bußgeldsachen -, Stuttgart und Saarbrücken - letzteres tragend in dem Beschluss vom 16. März 2007 (NJW 2007, 1373) - die Auffassung, es könne bei einer "längere Zeit' nach dem Cannabiskonsum unternommenen Fahrt an der Erkennbarkeit der fortdauernden Cannabiswirkung für den Betroffenen fehlen, so dass aus einer festgestellten THC-Konzentration im Blut, die den analytischen Grenzwert erreicht, nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen auf ein im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG fahrlässiges Verhalten des Betroffenen gefolgert werden dürfe (ebenso OLG Hamm (2. Senat für Bußgeldsachen), StraFo 2012, 287; OLG Karlsruhe (3. Senat für Bußgeldsachen), Blutalkohol 49, 108 und NZV 2011, 413; OLG Braunschweig, Blutalkohol 47, 298 - nicht tragend; OLG Zweibrücken, Blutalkohol 46, 99; OLG Frankfurt (3. Strafsenat), NStZ-RR 2007, 249; OLG Hamm (4. Senat für Bußgeldsachen), NZV 2005, 428).
  • AG Darmstadt, 12.08.2014 - 50 F 1990/13

    Anhörung im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz

    Es entsteht durch das jeweilige Bild des Gegenübers nicht der Eindruck "gegen eine Wand zu reden", die Übertragung macht deutlich, dass das Gegenüber real existiert (anders: OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2015 - 2 (5) SsBs 720/14

    Führen eines Kraftsfahrzeugs unter Rauschmittelwirkung: Untersuchung einer

    b) Das Amtsgericht legt seiner Entscheidung, ohne dass dies allerdings ausdrücklich erwähnt wurde, offensichtlich die jedenfalls bis vor kurzem überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde, wonach gerade bei einer nur geringen Überschreitung des Grenzwertes von 1, 0 ng/ml (vgl. BVerfG NJW 2002, 2378) ein längerer Zeitraum zwischen Konsum und Fahrtantritt eine auch nur fahrlässige Begehungsweise entfallen lassen kann (OLG Karlsruhe NZV 2007, 248; NZV 2011, 413; Blutalkohol 49, 108; StV 2014, 622; OLG Hamm StraFo 2012, 287; KG Berlin VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 599).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92 - BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78 - KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 -), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 - Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).

    Vorliegend lässt sich zudem weder dem Anhörungsprotokoll noch der übrigen Akte entnehmen, dass der Verurteilte auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte, wobei ein Verzicht des Verurteilten, wenn er erst bei der Anhörung gefragt worden wäre, unbeachtlich gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 (4 Ws 66/12).

  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Anhörungen im Vollstreckungsverfahren können bereits nach geltendem Recht mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist und das Gebot der umfassenden Sachaufklärung dem nicht entgegensteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2006, 3 Ws 811/06, NStZ-RR 2006, 357; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2012, 4 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 323; Löwe-Rosenberg/ Graalmann-Scheerer, StPO § 454 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 10.05.2013 - 1 (3) SsBs 131/13

    Bußgeldbewehrte Autofahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel: Anforderungen

    Eine "Wirkung" im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz, wozu THC gehört, im Blut nachgewiesen wird, und zwar in einer Konzentration, die mindestens den analytischen Grenzwert erreicht, der nach dem Votum der Grenzwertkommission (Blutalkohol 2007, 311) bei THC 1 ng/ml beträgt (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2005, 349; OLG Karlsruhe Die Justiz 2007, 242; OLG Hamm NStZ 2005, 709 und StraFo 2012, 287; Eisenmenger NZV 2006, 24).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 Ws 19/22

    Voraussetzungen der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

    Die Anhörung dient zum einen der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen dem Zweck, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 - Ws 1131/02; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - Az. 4 Ws 66/12; KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - 141 AR 187/13; alle zitiert nach juris; Appl in KK/StPO, 8. Aufl., § 454 Rn.18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42600
KG, 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
KG, Entscheidung vom 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
KG, Entscheidung vom 14. August 2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,42600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Die auf die Herabsetzung der Geldstrafe beschränkte Berufung der Angeklagten, mit der es ihr ersichtlich darauf ankam, eine Reduzierung der Geldstrafe zu erreichen, hat jedoch mit der Herabsetzung der Tagessatzanzahl um ein Viertel von 40 auf 30 Tagessätze Erfolg gehabt, so dass nach § 473 Abs. 3 StPO die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und auch die (nicht ausdrücklich erwähnten) Kosten des Rechtsmittels (vgl. KG, Beschluss 22. März 2011 - 1 Ws 13/11 - m. w. N.) zu tragen hat.

    Da die Angeklagte die Beschränkung jedoch erst nachträglich in der Hauptverhandlung vorgenommen hat, hat sie trotz des Rechtsmittelerfolges diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen, die bei einer von vornherein erklärten Beschränkung vermeidbar gewesen wären (vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2011, aaO.).

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, da die nachträgliche Beschränkung als Teilrücknahme zu werten ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2011 aaO.).

  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 122/90

    Notwendigkeit der Entscheidung über die Ratenzahlung bei Geldstrafen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Der Senat kann diese zwingend gebotene Entscheidung im Revisionsrechtszug nachholen (vgl. BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1, Bewilligung durch Revisionsgericht; Senat, Beschluss vom 6. März 2007 - [4] 1 Ss 61/07 [45/07] - jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Angesichts der vom Landgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten, die als Alleinerziehende mit drei Kindern einschließlich des Anteils für die Miete Arbeitslosengeld II in Höhe von 1047 Euro zuzüglich Elterngeld und Kindergeld bezieht, müssen ihr trotz der geringen Anzahl der Tagessätze zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 RVs 96/11 - [bei juris]), Zahlungserleichterungen gewährt werden.
  • KG, 05.02.2021 - 121 Ss 189/20

    Verschlechterungsverbot bei gewährter Ratenzahlung

    Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Zahlungserleichterungen selbst gewähren, denn der Sachverhalt liegt einfach und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 122/90 -, juris; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - (3) 161 Ss 120/19 (66/19) - KG, Beschluss vom 14. August 2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) -, juris).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Die Festsetzung einer geringeren Ratenhöhe war nicht vorzunehmen; die Ratenzahlung darf eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern, die weiterhin als ernstes Übel fühlbar bleiben muss (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.08.2012, (4) 161 Ss 125/12 bei juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht