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   VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998   

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VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998 (https://dejure.org/2010,68583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998 (https://dejure.org/2010,68583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 4 ZB 10.1998 (https://dejure.org/2010,68583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zweitwohnungsteuer; Alleinerziehende; keine überwiegende Nutzung der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Die von Seiten der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (Az. 1 BvR 1232/00) dargelegten Grundsätze hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene und überwiegend genutzte Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, auch auf den vorliegenden Fall einer Alleinerziehenden übertragbar sei, die aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung hält, ist vorliegend weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.
  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht gezwungen, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand für Heizungs- und Nebenkosten in jedem Fall einzeln konkret zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 Az. 9 C 3/02 â?¹jurisâ?º RdNr. 22).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Sie kann vielmehr unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats beantwortet werden: Danach hält sich die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführte Pauschale in den Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, ist dem Steuerrecht auch sonst nicht fremd und vom Betroffenen grundsätzlich so hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 4.4.2006 Az. 4 N 05.2249 â?¹jurisâ?º RdNr. 47; vom 14.2.2007 Az. 4 N 06.367 â?¹jurisâ?º RdNr. 65).
  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Sie kann vielmehr unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats beantwortet werden: Danach hält sich die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführte Pauschale in den Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, ist dem Steuerrecht auch sonst nicht fremd und vom Betroffenen grundsätzlich so hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 4.4.2006 Az. 4 N 05.2249 â?¹jurisâ?º RdNr. 47; vom 14.2.2007 Az. 4 N 06.367 â?¹jurisâ?º RdNr. 65).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923

    Zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten bei Nebenwohnung am

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Vorliegend war danach für das Jahr 2010 der Betrag in Höhe von 280, 00 Euro sowie der zweieinhalbfache Betrag der Jahressteuer in Höhe von 336, 00 Euro (= 840, 00 Euro) für die Folgejahre, mithin also 1.120,00 Euro festzusetzen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 â?¹jurisâ?º RdNr. 16; vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013 â?¹jurisâ?º RdNr. 27).
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521

    Zweitwohnungsteuer; Residenzpflicht für beide Ehegatten; keine überwiegende

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Allein der Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 15.10.2009 Az. 4 ZB 09.521 â?¹jurisâ?º RdNrn. 4 und 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013

    Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts; fehlende Kochmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Vorliegend war danach für das Jahr 2010 der Betrag in Höhe von 280, 00 Euro sowie der zweieinhalbfache Betrag der Jahressteuer in Höhe von 336, 00 Euro (= 840, 00 Euro) für die Folgejahre, mithin also 1.120,00 Euro festzusetzen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 â?¹jurisâ?º RdNr. 16; vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013 â?¹jurisâ?º RdNr. 27).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998
    Der steuerbedingte Mehraufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (BVerwG vom 17.2.2010 Az. 1 BvR 2664/09 RdNr. 59 ).
  • VGH Bayern, 05.08.2011 - 4 BV 10.1509

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei zweitwohnungssteuerbefreitem Miteigentümer

    Für diesen besteht keine "melderechtliche Zwangslage" (vgl. dazu des weiteren BayVGH vom 15.12.2010 Az. 4 ZB 10.1998 und vom 4.2.2011 Az. 4 ZB 10.2987).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 4 ZB 12.2053

    Zweitwohnungsteuer; keine überwiegende Nutzung der Zweitwohnung;

    Allein der unterschiedliche Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung bei der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht rechtfertigen (BayVGH B.v. 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998 - juris Rn. 4).
  • VG Saarlouis, 06.09.2013 - 3 K 1698/12

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer: Erlass wegen sachlicher oder persönlicher

    Im Übrigen wäre eine solche Schlechterstellung vorliegend nur denkbar, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung des Klägers wegen überwiegender Nutzung materiell-rechtlich tatsächlich um eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts handeln würde, die nur wegen der besonderen familiären Umständen nach zwingenden melderechtlichen Vorschriften nicht als Hauptwohnung angemeldet werden könnte(s. auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09-, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 15.12.2010 -4 ZB 10.1998-, juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 4 ZB 12.1040

    Zweitwohnungsteuer; keine überwiegende Nutzung der Nebenwohnung;

    Allein der unterschiedliche Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung bei der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht rechtfertigen (BayVGH B.v. 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998 - juris Rn. 4).
  • VG München, 02.11.2011 - M 10 S 11.4719

    Zweitwohnungsteuer; Erwerbszweitwohnung von nicht verheiratetem Berufstätigen mit

    Der Antragsteller wird dadurch nicht gehindert, die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin künftig stärker als bisher zu nutzen und sie demgemäß als zweitwohnungsteuerfreie Hauptwohnung anzumelden (zu einem vergleichbaren Fall: BayVGH vom 4.2.2011, a.a.O.; siehe auch: BayVGH vom 15.12.2010 Az. 4 ZB 10.1998 ).
  • VGH Bayern, 04.02.2011 - 4 ZB 10.2987

    Zweitwohnungsteuer; nichteheliche Partnerschaft; schulpflichtige Kinder des

    Die Klägerin wird dadurch melderechtlich nicht gehindert, ihre aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten künftig stärker als bisher zu nutzen und sie demzufolge gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG als zweitwohnungsteuerfreie Hauptwohnung anzumelden (vgl. BayVGH vom 15.12.2010 Az. 4 ZB 10.1998 ).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 4 C 11.110

    Zweitwohnungsteuer; melderechtliche Situation Unverheirateter; familiäres

    Der unterhaltsverpflichtete nicht verheiratete Elternteil ist - anders als ein Ehegatte - rechtlich nicht gehindert, seine aus beruflichen Gründen angemietete und überwiegend genutzte weitere Wohnung als neue Hauptwohnung und die zusammen mit den Kindern bewohnte Wohnung als nunmehrige Nebenwohnung anzumelden (vgl. BayVGH vom 15.12.2010 Az. 4 ZB 10.1998).
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