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   VGH Bayern, 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164   

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VGH Bayern, 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 (https://dejure.org/1998,12846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 (https://dejure.org/1998,12846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 4 ZB 97.2164 (https://dejure.org/1998,12846)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 60
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18

    Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters

    Die Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses beinhaltet das Recht des Gemeindewahlausschusses, eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris).
  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805

    Reihenfolge persönlicher Angaben auf dem Stimmzettel für eine Bürgermeisterwahl

    bb) Maßgeblich ist ein innerhalb der Präklusionsfrist vorgetragener und hinreichend konkretisierter Anfechtungsgrund jedoch nur dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitz-, Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG gekommen ist (Art. 50 Abs. 3 GLKrWG; vgl. BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss die Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen Wahlergebnisses gerade als spezielle und unmittelbare Folge des gerügten und festgestellten Verstoßes gegen die Wahlvorschriften erscheinen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 - 4 BV 03.671 - VGH n.F. 56, 232; B.v. 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115; U.v. 30.11.1962 - 81 IV 60 - VGH n.F. 15, 121).

  • VG Augsburg, 28.10.2008 - Au 3 K 08.982

    Wahlanfechtung; Gemeinderat; Ungültigerklärung; Wahlwerbung auf

    Dies gilt sowohl für das Verwaltungsverfahren bei der Rechtsaufsichtsbehörde als auch noch später für ein gegebenenfalls nachfolgendes Verfahren beim Verwaltungsgericht (vgl. Büchner, a.a.O., Art. 51 GLKrWG RdNr. 6; BayVGH vom 24.6.1998, 4 ZB 97.2164).

    Dabei ist es erforderlich, dass bereits innerhalb dieser Anfechtungsfrist von 14 Tagen substantiiert dargelegt wird, welcher wahlrechtliche Verstoß gerügt wird, und dass Tatsachen, auf die sich die Wahlanfechtung stützt, so genau angeführt werden, dass eine Prüfung des behaupteten Verstoßes möglich ist (st.Rspr., z.B. BayVGH vom 24.6.1998, 4 ZB 97.2164 unter Verweis auf BVerfG BayVBl 1994, 47; Büchner, a.a.O., Art. 51 RdNr. 6).

  • VG Stuttgart, 08.07.2016 - 7 K 3161/15

    Eigenmächtige Nachzählung von Wahlstimmen durch Gemeindemitarbeiter

    Die Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses beinhaltet das Recht des Gemeindewahlausschusses eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris).
  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 4 ZB 15.639

    Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände

    Sie gehen über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinaus, so dass das Verwaltungsgericht sie ohne weitere Ermittlungen als unsubstantiiert zurückweisen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. StGH Hessen, B.v. 14.6.2006 - P. St. 1910 - NVwZ 2007, 328, juris Rn. 49 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115/116, juris Rn. 25).
  • VG Sigmaringen, 27.09.2022 - 3 K 1485/22

    Ungültigkeitserklärung einer Oberbürgermeisterwahl; Öffentlichkeitsverstoß;

    Nach § 28 Satz 1 KomWG hat er das Wahlergebnis für das Wahlgebiet unverzüglich festzustellen (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses und dem Recht zur Anordnung einer Nachzählung der Stimmen anzuordnen VG Karlsruhe, Urteil vom 19.1.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 61.; VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 - 7 K 3161/15 -, juris, Rn. 38 jeweils unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris, der allerdings zu einer vom baden-württembergischen Kommunalwahlrecht abweichenden Rechtslage ergangen ist).
  • VG Würzburg, 19.12.2019 - W 2 K 18.843

    Voraussetzungen einer Wahlanfechtung

    Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, B.v. 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 - juris; BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - juris; VGH Mannheim, U.v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris).
  • VG Weimar, 25.01.2006 - 6 K 20/05

    Kommunalwahlrecht; Anforderungen an Vorbringen im Wahlanfechtungsverfahren;

    Solch konkrete Darlegungen sind dem Wahlanfechter durchaus zuzumuten, da die Auszählung der Stimmen gemäß § 32 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO - öffentlich ist und sich deshalb jedermann von der Korrektheit des Auszählungsvorgangs vor Ort überzeugen kann (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 4 ZB 97.2164 -, zitiert nach J URIS ).
  • VG München, 06.10.2021 - M 7 K 20.2931

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl, Zählfehler, Softwarefehler,

    Aus gutem Grunde ist nämlich nach Art. 17 GLKrWG die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse in den Stimmbezirken, einschließlich der Briefwahl, öffentlich (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - juris Rn. 26).
  • VG Regensburg, 01.10.2008 - RN 3 K 08.00971

    Wahlanfechtung wegen Zählfehlern

    Diese allgemeine Erkenntnis reicht jedoch für die gesicherte Annahme nicht aus, dass (weitere) relevante Zählfehler vorgelegen hätten, die sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben (BayVGH vom 24.6.1998 Az. 4 ZB 97.2164).
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