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   BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57   

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https://dejure.org/1958,615
BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57 (https://dejure.org/1958,615)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1958 - 4 StR 189/57 (https://dejure.org/1958,615)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1958 - 4 StR 189/57 (https://dejure.org/1958,615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 273
  • NJW 1958, 797
  • MDR 1958, 530
  • JR 1958, 347
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.04.1953 - 3 StR 502/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Der mit ihr befaßte Strafsenat sieht sich daran jedoch durch die vom BGH in BGHSt 4, 194, 197, 198 vertretene Rechtsauffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

    Der damalige 3. Strafsenat, von dem die Entscheidung BGHSt 4, 194 stammt, besteht zwar als solcher nicht mehr.

    Indes hat auch der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 385, 391, 392 unter Berufung auf BGHSt 4, 194, 198 ausgesprochen, bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB müsse im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr seien.

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Ein derartiger, vom Gesetz als unanfechtbar bezeichneter Einstellungsbeschluß könnte übrigens der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ; BVerfG NJW 1955, 1145 Nr. 1 und ständig) ausgesetzt sein, wenn er ohne Anhörung der Beteiligten (§ 33 StPO ) erginge.
  • BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Indes besteht hier keine Veranlassung, die umstrittene Frage abschließend zu erörtern, ob dem Angeklagten wirklich niemals ein Rechtsmittel gegen ein ihn freisprechendes Urteil zusteht (vgl. dazu BGHSt 7, 153 ff; ferner BVerfGE 6, 12).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Indes besteht hier keine Veranlassung, die umstrittene Frage abschließend zu erörtern, ob dem Angeklagten wirklich niemals ein Rechtsmittel gegen ein ihn freisprechendes Urteil zusteht (vgl. dazu BGHSt 7, 153 ff; ferner BVerfGE 6, 12).
  • RG, 20.03.1928 - I 963/27

    1. Kann der Strafantrag auf einen Teil von mehreren in einem Schriftstück

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Vielmehr ist die Nichterweislichkeit Bedingung der Strafbarkeit, die Beweisbarkeit Strafausschließungsgrund (RGSt 62, 83, 95; 69, 81).
  • BGH, 03.06.1955 - 2 StR 427/54
    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Indes hat auch der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 385, 391, 392 unter Berufung auf BGHSt 4, 194, 198 ausgesprochen, bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 StGB müsse im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupteten Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr seien.
  • RG, 11.02.1880 - 879/79

    Kann der Antrag des aus §. 186 St.G.B.'s Angeklagten, den Wahrheitsbeweis

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Das Reichsgericht war derartigen Versuchen, das Strafverfahren zu vereinfachen und die Würdigung des Sachverhalts auf einen einzelnen, die Bestrafung wegen Beleidigung ausschließenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, im Fall des rechtlich ähnlich liegenden § 192 StGB deutlich entgegengetreten (RGSt 1, 260; 64, 10).
  • RG, 18.02.1930 - I 692/29

    1. In welchem Verhältnis stehen die Strafvorschriften der §§ 185 und 186 StGB.

    Auszug aus BGH, 12.02.1958 - 4 StR 189/57
    Das Reichsgericht war derartigen Versuchen, das Strafverfahren zu vereinfachen und die Würdigung des Sachverhalts auf einen einzelnen, die Bestrafung wegen Beleidigung ausschließenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, im Fall des rechtlich ähnlich liegenden § 192 StGB deutlich entgegengetreten (RGSt 1, 260; 64, 10).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 17 Sa 52/18

    Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp an Kollegin

    Insoweit kommt es auf die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Behauptung als objektiven Strafausschließungsgrund (vgl. BGH, 12. Februar 1958 - 4 StR 189/57) nicht an.
  • BGH, 21.10.1977 - 4 StR 686/76

    Entscheidungserheblichkeit der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten

    Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 194, 198; 11, 273, 277, 278) vermag die Ansicht des Oberlandesgerichts gleichfalls nicht zu stützen.
  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Denn diese Aufklärung kann für die Entscheidung selbst von Bedeutung seine Mit auf dieser Erwägung beruht es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, daß im Verfahren wegen übler Nachrede vor der Anwendung des § 193 StGB grundsätzlich der Wahrheitsbeweis zu erheben ist, der zudem der Genugtuung des Verletzten dienen soll (vgl. BGHSt 11, 273, 277) [BGH 12.02.1958 - 4 StR 189/57].

    Zu Unrecht beruft sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung auf die schon oben unter 2 a) erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 273 [BGH 12.02.1958 - 4 StR 189/57].

  • BayObLG, 18.02.1998 - 5St RR 117/97

    Hans Söllner

    Nach herrschender Meinung ist allerdings bei den Straftatbeständen der §§ 185, 186 StGB die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds aus § 193 StGB erst erlaubt, wenn zuvor der objektive und subjektive Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede festgestellt wurde (BGHSt 4, 194/197; 11, 273/276; BayObLGSt 1983, 32/35; vgl. auch Graul NStZ 1991, die die Feststellung nur des objektiven, nicht aber des subjektiven Tatbestands für erforderlich hält).
  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 45/58

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 12. Februar 1958 (4 StR 189/57 NJW 1958, 797) ausgesprochen hat, ist im Verfahren wegen übler Nachrede grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.
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