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   BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90   

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BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90 (https://dejure.org/1990,1489)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - 4 StR 67/90 (https://dejure.org/1990,1489)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - 4 StR 67/90 (https://dejure.org/1990,1489)
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Durchschaute Spielzeupistole

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2570
  • StV 1990, 546
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Demgemäß aber muß auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht ausreichen, ggf. mit der Scheinwaffe zu drohen" (BGH NStZ 1981, 436).

    Die besondere, auf einem gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters beruhende Einschüchterungssituation, welche die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt (BGH NStZ 1981, 436), lag daher auch hier vor (BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 3).

  • BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Die besondere, auf einem gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters beruhende Einschüchterungssituation, welche die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt (BGH NStZ 1981, 436), lag daher auch hier vor (BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 3).
  • BGH, 11.09.1985 - 2 StR 491/85

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei einer räuberischen Erpressung -

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 09.01.1986 - 4 StR 683/85

    Vorliegen eines schweren Raubes bei Verwendung einer Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet (Beschlüsse vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85, vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86, vom 21. Dezember 1989 - 1 StR 584/89).
  • BGH, 12.09.1989 - 1 StR 475/89

    Voraussetzung für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 12.02.1986 - 2 StR 27/86

    Einsatz einer Scheinwaffe als Regelfall der Tatbestandsverwirklichung der

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet (Beschlüsse vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85, vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86, vom 21. Dezember 1989 - 1 StR 584/89).
  • BGH, 09.12.1975 - 1 StR 762/75

    Erforderlichkeit der Protokollierung des wesentlichen Ergebnisses der

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet (Beschlüsse vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85, vom 12. Februar 1986 - 2 StR 27/86, vom 21. Dezember 1989 - 1 StR 584/89).
  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Drohung mit einer Scheinwaffe genüge, wenn der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die Scheinwaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zuzufügen (BGH JZ 1975, 702, 703 [BGH 23.09.1975 - 1 StR 436/75] ; StV 1986, 19; BGHR StGB § 250 II Wertungsfehler 2; Urteil vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; Beschluß vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Der Einsatz der Waffe als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (Senatsurteil vom 29. März 1990 - 4 StR 67/90 - BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 156/96

    Minder schwerer Fall - Schuldspruch begründende Merkmale - Zu Lasten des

    Diese vom Bundesgerichtshof mehrfach beanstandete Erwägung (vgl. BGH NJW 1990, 2570 m.w.N.) verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB; denn der Einsatz der Waffe als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann.
  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95

    Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung

    Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
  • BGH, 04.08.1994 - 4 StR 389/94

    Einsatz einer Schreckschusswaffe - Objektive Ungefährlichkeit eines Verhaltens -

    Wenn die Strafkammer demgegenüber bei der Prüfung des minder schweren Falles lediglich noch darauf hinweist, daß der Tankstellenpächter seine Bedrohung mit der Waffe als Drohung mit einer echten Waffe empfunden hat, verkennt sie, daß der Einsatz der Waffe als vom Opfer ernst genommenes Drohmittel so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Demgemäß reicht bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Absicht aus, gegebenenfalls mit der Scheinwaffe zu drohen (BGH NStZ 1981, 436; BGHR StGB § 250 I 2 Scheinwaffe 1).
  • BGH, 23.03.1994 - 2 StR 113/94

    Spielzeugpistole - Qualifikationsmerkmal - Waffe

    Die Absicht, mit einer Scheinwaffe, wozu auch eine vom Tatopfer für echt gehaltene Spielzeugpistole zählt, zu drohen, erfüllt diese Voraussetzungen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1; BGHSt 38, 116, 117) [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91]. Soweit ... der Tatrichter für seine Auffassung, die Qualifikationsmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB lägen beim Einsatz einer Spielzeugpistole nicht vor, auf seine in NStZ 1993, 43 veröffentlichte Entscheidung verweist, ist anzumerken, daß der Bundesgerichtshof auch dieses Urteil des Tatrichtersmit Beschluß vom 9. Oktober 1992 - 2 StR 448/92 - im Sinne der beantragten Schuldspruchänderung berichtigt hat.
  • BGH, 06.04.1993 - 1 StR 113/93

    Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird als unbegründet verworfen - Wahl

    Ob der Täter eine für scharfe Munition vorgesehene Schußwaffe, eine zum Verschießen von Gas bestimmte Waffe oder eine Spielzeugpistole zur Drohung verwendet, ist der Strafzumessung zugänglich, kann es doch die Intensität kennzeichnen, mit welcher der Täter die Drohung (auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1) vornimmt.
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