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   BSG, 16.03.1989 - 4/1 RA 17/87   

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BSG, 16.03.1989 - 4/1 RA 17/87 (https://dejure.org/1989,23850)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1989 - 4/1 RA 17/87 (https://dejure.org/1989,23850)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 (https://dejure.org/1989,23850)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 134/80

    Berechnung der Witwenrente; Dauerzustand; Familienunterhalt

    Auszug aus BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der Folge maßgeblich, daß als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden kön- nen, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw getätigt worden sind (st Rspr, zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 81 mwN).

    Für die Auslegung des Begriffs "Unterhalt der Familie" iS von § 43 Abs. 1 AVG ist zwar von den Regelungen des BGB (§§ 1360, 1360a BGB) auszugehen (st Rspr, zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 80 mwN).

    In Betracht kommt je nach der Eigenart der behaupteten Kreditaufnahme insoweit zum einen, daß es sich um für die Einkommenserzielung aus Gewerbebetrieb erforderliche Aufwendungen (dazu: BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 82 mwN) oder um Zinsen für eine Schuld gehandelt hat, die während der Ehezeit und zur Bestreitung von im Interesse der Familie liegenden Aufwendungen begründet worden ist, die wie Schuldtilgungsbeträge zum Familienunterhalt zu zählen sein könnten (BSG aaO S 80f mwN).

  • BSG, 16.12.1981 - 11 RA 69/80

    Unterhalt - Nettoeinkünfte der Familienmitglieder - Familienunterhalt

    Auszug aus BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    Entscheidend sei das erzielte verfügbare Einkommen (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19 = Breithaupt 1982, 785).

    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Regelungen des § 1578 BGB sprächen dafür, daß freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ebenso zu behandeln seien wie Pflichtbeiträge (Hinweis auf BSGE 46, 11 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSGE 50, 210 = SozR 2200 § 1265 Nr. 51; BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19).

    Dem steht die Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19 mwN), daß Pflichtbeiträge (Beitragsanteile) zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht als Familienunterhalt zu behandeln seien, nicht entgegen.

  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 90/79

    Witwenrente - Krankenversicherung - Mindestbedarf

    Auszug aus BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Regelungen des § 1578 BGB sprächen dafür, daß freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ebenso zu behandeln seien wie Pflichtbeiträge (Hinweis auf BSGE 46, 11 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSGE 50, 210 = SozR 2200 § 1265 Nr. 51; BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19).
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79

    Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes - Unterhalt -

    Auszug aus BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    § 43 Abs. 1 AVG bezweckt, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60 mwN).
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB VI - Berechnung des Familienunterhalts -

    Danach hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw getätigt worden sind (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 81; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    § 43 Abs. 1 AVG bezweckte, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortbestanden hätte (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 90; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    b) Nach diesen Grundsätzen hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten" iS des § 43 Abs. 1 AVG, wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tod mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris RdNr 12) .

    Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt mit der letzten wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung (vgl zB BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 71/87 - juris RdNr 16 mwN) und bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tod der betroffenen Versicherten (vgl zB BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 90; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 22 mwN) .

    Im Rahmen der Prüfung, ob eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten hat" iS des § 43 Abs. 1 AVG, erfolgt lediglich die generelle Betrachtung, ob ihr Unterhaltsbeitrag im maßgebenden Zeitraum mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat (vgl erneut BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris RdNr 12) .

    Die Witwerrente nach altem Recht bezweckte, einem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die versicherte Ehefrau vor ihrem Tod dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte (BSG Urteil vom 24.4.1980 - 1 RA 3/79 - SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60 mwN; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 17) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 69/10

    Witwerrente nach § 303 SGB VI - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Danach hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris).

    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris).

    Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92

    Witwerrente - Kibbuz - Arbeitsleistung

    Das letzte Jahr vor dem Tode der Versicherten kann dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" gleichgesetzt werden, wenn die letzte Änderung gerade ein Jahr vor dem Tode eingetreten ist oder wenn die Verhältnisse im letzten Jahr repräsentativ für die ganze Dauer des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes sind (BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; SozR 2200 § 1266 Nrn 12 und 17; Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Als Unterhalt kann allerdings nicht ohne weiteres die Summe aller Familieneinnahmen angesehen werden, sondern nur derjenigen Einnahmen, die tatsächlich zum Familienunterhalt verwendet wurden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S. 81 mwN; vgl. auch Urteile vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - und vom 25. Februar 1992 - 5 RJ 22/91 -).

    Dies ist anerkannt beim sog Vorsorgeunterhalt, d.h. bei Entrichtung von Beiträgen für Versicherungen, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen (für Bausparverträge: BSG SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO; BSGE 40, 161, 165 = SozR 2200 § 1266 Nr. 3; für freiwillige Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 - anders allerdings für Pflichtbeiträge: BSGE 53, 34, 35 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19).

  • SG Augsburg, 11.02.2016 - S 18 R 645/14

    Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG vom 16.03.1989 (Az. 4/1 RA 17/87).

    Vielmehr ist es so, dass nach dem BSG Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 69/80 = BSGE 53, 34 = SozR 2200 § 1266 Nr. 19) Pflichtbeiträge (Beitragsanteile) zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht als Familienunterhalt zu behandeln sind, vielmehr wird dies nur für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge angenommen (vgl. BSG vom 16.03.1989 Az. 4/1 RA 17/87).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - L 3 R 1016/13
    Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 -, zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 R 60/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Witwerrente nach der vorletzten

    Die Versicherte hätte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor ihrem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hätte (BSG, Urteil vom 16. März 1989, 4/1 RA 17/87, Rn. 15, Juris).
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 16 R 595/05

    Anspruch auf Gewährung von Witwerrente; Anspruchsvoraussetzungen für eine

    Denn die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dienen als Leistungen der Vorsorge für Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit dem Familienunterhalt (siehe BSG, Urteil vom 16.03.1989, Az. 4/1 RA 17/87).
  • BSG, 25.02.1992 - 5 RJ 22/91

    Anspruch auf Witwerrente - Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die

    Wie das LSG richtig ausgeführt hat, kann das letzte Jahr vor dem Tod der Versicherten nur dann mit dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" gleichgesetzt werden, wenn die letzte wesentliche Änderung gerade ein Jahr vor dem Tod eingetreten ist oder wenn die Verhältnisse im letzten Jahr repräsentativ für die ganze Dauer des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes sind, wenn die Verhältnisse also seit längerer Zeit unverändert geblieben sind (BSG-Urteil vom 16. März 1989 4/1 RA 17/87).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2003 - L 13 RA 66/02
    Die Kammer folge daher der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.03.1989 ( 4/1 RA 17/87) und sehe die dort ausgeführten Erwägungen ebenso anwendbar an für die Fälle einer gesetzlichen - und nicht nur freiwilligen - Sozialversicherung.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - L 21 R 1029/08
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