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   BSG, 28.02.1991 - 4/1 RA 93/88   

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BSG, 28.02.1991 - 4/1 RA 93/88 (https://dejure.org/1991,3460)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 4/1 RA 93/88 (https://dejure.org/1991,3460)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 93/88 (https://dejure.org/1991,3460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Zahnersatzkosten durch den Rentenversicherungsträger - Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu Zahnarztkosten - Abgrenzung der Zuständigkeiten der Krankenkassen und Rentversicherungsträger im Rehabilitationsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zahnersatz - Zuständigkeit von Kranken- und Rentenversicherung - besondere berufliche Betroffenheit

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 15.11.1983 - 1 RA 13/83

    Zahnersatz als Leistung zur Rehabilitation - Leistungsabgrenzung zwischen

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Aber auch die Beklagte als Rentenversicherungsträger könne im Rahmen medizinischer Rehabilitation als leistungspflichtig in Betracht kommen unter der Voraussetzung, daß die Zahnbehandlung "unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs erforderlich" gewesen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 15. November 1983 - 1 RA 13/83).

    " Dies hat der 1. Senat im Urteil vom 15. November 1983 - 1 RA 13/83 (SozR 2200 § 1236 Nr. 42) -fortgeführt und zunächst wiederum die vorrangige Verpflichtung der Kasse hervorgehoben, zugleich aber auch die Zuständigkeit zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nur, wie vorher, positiv, sondern nunmehr auch negativ abgegrenzt: die dem Rentenversicherungsträger nach § 13 AVG eingeräumte Möglichkeit, die Leistungen der Kasse bei der Versorgung mit Kronen und Brücken bis auf 100 v.H. der dort möglichen Sätze aufzustocken, sei nicht dazu geschaffen, daß die vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung bewußt vollzogene Leistungsbeschränkung unterlaufen werden könne.

  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 67/70
    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Dies und der Umstand, daß es in § 10 RehaAnglG heißt, "auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen ... ", während nach § 14 AVG - wie bereits erwähnt - auf Rehabilitationsleistungen "vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen" abgestellt wird, kann nur im Zusammenhang damit gesehen werden, daß durch das RehaAnglG zum einen erstmals die gesetzliche Krankenversicherung in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Rehabilitation einbezogen und somit die Krankenkassen in den Kreis der Rehabilitationsträger hineingenommen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RehaAnglG), andererseits aber auch (vgl. § 21 Nr. 5 Buchst a RehaAnglG) die gleichzeitige Neufassung des § 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - hier: Buchst d - und die Ergänzung in § 182c RVO (§ 21 Nr. 7 RehaAnglG) einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen gegen die Träger der Krankenversicherung schuf, und zwar damals bis zur Übernahme der gesamten Kosten, nachdem die Kasse vorher lediglich eine in ihrem Ermessen stehende "Kann-Leistung" gewährt hatte (vgl. BT-Drucks 7/1237 S. 63f., Begr der BReg zu § 21 Nr. 5 Buchst a und Nr. 7 zu § 182c RVO; zum früheren, auf den Erlaß - sog Verbesserungserlaß - des damaligen Reichsarbeitsministers vom 2. November 1943, Abschnitt I Nr. 4, AN 1943, 485, zurückgehenden Recht, wonach die Kasse zu den Kosten für Zahnersatz, Zahnkronen und Stiftzähne Zuschüsse gewähren oder die gesamten Kosten übernehmen konnte, vgl. auch BSGE 35, 105, 107).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 20/78

    Umfang des Anspruchs auf Heilbehandlung wegen Tuberkulose

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Im Hinblick auf diese unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits mit und seit dem RehaAnglG ist der erkennende Senat im Urteil vom 30. August 1979 - 4 RJ 20/78 (SozR 2200 § 1237 Nr. 12) - dort allerdings in einem Rechtsstreit, in dem es darum ging, ob der Rentenversicherungsträger im Verhältnis zum Krankenversicherungsträger im Rahmen der Tuberkulose-Hilfe verpflichtet sei, Kostenzuschüsse für Zahnersatz oder Zahnkronen zu gewähren oder eine entsprechende Sachleistung zu erbringen von einer negativen Zuständigkeitsabgrenzung zugunsten der Rentenversicherungsträger ausgegangen mit dem Hinweis darauf, daß auch in der Literatur (einhellig) die Ansicht vertreten werde, nach Inkrafttreten des RehaAnglG kämen Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zum Zahnersatz grundsätzlich nicht mehr in Betracht (a.a.O. S. 15f. mN).
  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Dabei umfaßt die Krankenpflege alles, was geeignet, ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 182 Abs. 2 RVO), und zwar auch unter dem Blickpunkt der (Abwendung von) Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSGE 35, 10, 12 m.w.N.), ohne daß aber die Grenze zum "Bereich der Leistungsträger" überschritten wird, "die für den Ausgleich von Nachteilen im beruflichen ... Bereich zuständig sind" (BSGE 42, 229, 230 unten); dagegen ist im Rehabilitationsbereich der Rentenversicherung nicht nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, sondern es sind auch die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen (BSGE 49, 263, 267).
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Dabei umfaßt die Krankenpflege alles, was geeignet, ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 182 Abs. 2 RVO), und zwar auch unter dem Blickpunkt der (Abwendung von) Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSGE 35, 10, 12 m.w.N.), ohne daß aber die Grenze zum "Bereich der Leistungsträger" überschritten wird, "die für den Ausgleich von Nachteilen im beruflichen ... Bereich zuständig sind" (BSGE 42, 229, 230 unten); dagegen ist im Rehabilitationsbereich der Rentenversicherung nicht nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, sondern es sind auch die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen (BSGE 49, 263, 267).
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 51/79

    Abgrenzung der Begriffe und Kostentragungspflichten bei medizinischen und

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Einen etwas anderen Weg hat der 1. Senat des BSG im Urteil vom 24. Juni 1980 - 1 RA 51/79 (BSGE 50, 156, 163 = SozR 2200 § 1237 Nr. 15) - beschritten und dabei zwar eingeräumt, daß die Gewährung zahnärztlicher Behandlung bzw. eines Zuschusses zu den Kosten für Zahnersatz in erster Linie eine von der Krankenkasse zu erbringende Leistung der Krankenhilfe sei, daß jedoch etwas anderes dann gelten müsse, wenn, wie in jenem Fall (es handelte sich um einen Posaunisten im Orchester des Staatstheaters), "die zahnärztliche Behandlung bzw. der Zahnersatz speziell, unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufes erforderlich ist.
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 6/89

    Krankenkasse - Zuschuß - Zahnersatz - Zahnkrone

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Dabei ist zunächst festzuhalten, daß die Versorgung eines Versicherten mit Zahnersatz (Brücken, Kronen) zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehört; unerheblich ist, ob es sich hierbei um eine Leistung eigener Art oder um eine Sachleistung handelt (im letzteren Sinn wohl BSG SozR 3 - 2200 § 182c Nr. 1).
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Dabei umfaßt die Krankenpflege alles, was geeignet, ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 182 Abs. 2 RVO), und zwar auch unter dem Blickpunkt der (Abwendung von) Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSGE 35, 10, 12 m.w.N.), ohne daß aber die Grenze zum "Bereich der Leistungsträger" überschritten wird, "die für den Ausgleich von Nachteilen im beruflichen ... Bereich zuständig sind" (BSGE 42, 229, 230 unten); dagegen ist im Rehabilitationsbereich der Rentenversicherung nicht nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, sondern es sind auch die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen (BSGE 49, 263, 267).
  • BSG, 05.02.1969 - 11 RA 382/65

    Kostenzuschüsse zum Zahnersatz zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Zuvor waren nach § 14 Abs. 2 AVG a.F. in die Heilbehandlung "alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen" einbezogen, weswegen die Rechtsprechung den Begriff der Heilbehandlung im Sinne dieser Vorschrift weit auslegte und auch die Versorgung mit Zahnersatz darunter fallen ließ (vgl. BSGE 29, 133, 135 = SozR Nr. 5 zu § 1237 RVO; BSGE 27, 34, 37 = Nr. 3 zu § 1236 RVO); dementsprechend gewährten damals die Rentenversicherungsträger im Rahmen der medizinischen Rehabilitation regelmäßig Zuschüsse zu Zahnersatzkosten.
  • BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 1 RA 93/88
    Zuvor waren nach § 14 Abs. 2 AVG a.F. in die Heilbehandlung "alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen" einbezogen, weswegen die Rechtsprechung den Begriff der Heilbehandlung im Sinne dieser Vorschrift weit auslegte und auch die Versorgung mit Zahnersatz darunter fallen ließ (vgl. BSGE 29, 133, 135 = SozR Nr. 5 zu § 1237 RVO; BSGE 27, 34, 37 = Nr. 3 zu § 1236 RVO); dementsprechend gewährten damals die Rentenversicherungsträger im Rahmen der medizinischen Rehabilitation regelmäßig Zuschüsse zu Zahnersatzkosten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2006 - L 1 R 612/05

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Denn zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nicht nur die Gesunderhaltung, sondern auch die geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich dem Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994, Az: 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88).

    Denn die im Vordergrund der vorstehenden Entscheidung stehende Frage der Abgrenzung der Leistungspflichten und (damit) Zuständigkeiten zwischen gesetzlicher Renten- und gesetzlicher Krankenversicherung ist vom Bundessozialgericht (BSG) - soweit ersichtlich - zuletzt im Zusammenhang mit den rentenrechtlichen Normen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) beantwortet waren (zitierte Urteile vom 26. Juli 1994, 11 Rar 115/93 und vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88), nicht aber zum Rehabilitations- bzw. Teilhaberecht des SGB VI bzw. des SGB IX. Hierauf hat bereits der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005, L 1 R 480/05) hingewiesen und - bei dort zusprechender Entscheidung zu digitalen Hörgeräten - ebenfalls die Revision zugelassen (B 5 RJ 6/06 R, inzwischen erledigt).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 10 R 247/05

    Erstattung der Kosten digitaler Hörgeräte als eine Leistung zur Teilhabe am

    Eine nur subsidiäre Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers im Verhältnis zu den Krankenkassen, wie dies das Bundessozialgericht bei der Versorgung mit Zahnersatz zum Recht des AVG bzw. der RVO und des RehaAnglG in mehreren Entscheidungen angenommen hat (Urteil vom 24. Juni 1980, Az.: 1 RA 51/79, SozR 2200 § 1237 Nr. 15; Urteil vom 15. November 1983, Az.: 1 RA 13/83, SozR 2200 § 1236 Nr. 42, Urteil vom 28. Februar 1991, Az.: 4/1 RA 93/88), vermag der erkennende Senat dem hier anwendbaren Recht des SGB VI, IX und V nicht zu entnehmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2006 - L 1 R 612/05

    Kostenübernahme für digitale Hörgeräte wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit;

    Denn zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nicht nur die Gesunderhaltung, sondern auch die geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich dem Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 26. Juli 1994, Az: 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88).

    Denn die im Vordergrund der vorstehenden Entscheidung stehende Frage der Abgrenzung der Leistungspflichten und (damit) Zuständigkeiten zwischen gesetzlicher Renten- und gesetzlicher Krankenversicherung ist vom Bundessozialgericht (BSG) - soweit ersichtlich - zuletzt im Zusammenhang mit den rentenrechtlichen Normen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) beantwortet waren (zitierte Urteile vom 26. Juli 1994, 11 Rar 115/93 und vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88), nicht aber zum Rehabilitations- bzw. Teilhaberecht des SGB VI bzw. des SGB IX. Hierauf hat bereits der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005, L 1 R 480/05) hingewiesen und - bei dort zusprechender Entscheidung zu digitalen Hörgeräten - ebenfalls die Revision zugelassen (B 5 RJ 6/06 R, inzwischen erledigt).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2007 - L 28 B 1552/07

    Arbeitslosengeld II - kein Darlehen aufgrund unabweisbarem Bedarf für

    Der Senat verkennt nicht, dass die beruflichen Belange durch eine Versorgung mit Zahnersatz fast immer mehr oder weniger "mitberührt" sind; der nachvollziehbare Wunsch, in einem bestimmten beruflichen Umfeld, in dem der Antragsteller eine Tätigkeit anstrebt (nämlich als Konzertveranstalter), nicht durch das Aussehen ausgeschlossen zu werden, genügt für eine Leistungspflicht über das Leistungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus jedoch nicht (ähnlich zur Zuzahlung zu Kosten eines höherwertigen Zahnersatzes als Leistung der beruflichen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 93/88 - USK 9104 S. 19f).
  • SG Neubrandenburg, 10.06.2008 - S 4 RA 114/03

    Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - Zuständigkeitsabgrenzung -

    Entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.03.2007, L 10 R 247/05, ist die Kammer der Auffassung, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die unmittelbar nur das Verhältnis zwischen gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung für Zahnersatzleistungen betrifft, Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach für einen Eintritt der Rentenversicherung im Rahmen der Rehabilitation (nunmehr: Leistungen zur Teilhabe) dann kein Raum ist, "wenn bereits die Krankenversicherung dem Grunde nach verpflichtet ist, eine Leistung im Rahmen der Krankenhilfe zum Zwecke der Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung eines regelwidrigen Körperzustands zu gewähren", BSG vom 28.02.1991, 4/1 RA 93/88.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2005 - L 10 R 480/05

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Eine nur subsidiäre Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers im Verhältnis zu den Krankenkassen, wie dies das Bundessozialgericht bei der Versorgung mit Zahnersatz zum Recht des AVG bzw. der RVO und des RehaAnglG in mehreren Entscheidungen angenommen hat (Urteil vom 24. Juni 1980, Az.: - 1 RA 51/79 -, SozR 2200 § 1237 Nr. 15; Urteil vom 15. November 1983, Az.: - 1 RA 13/83 -, SozR 2200 § 1236 Nr. 42, Urteil vom 28. Februar 1991, Az.: - 4/1 RA 93/88), vermag der erkennende Senat dem hier anwendbaren Recht des SGB VI , IX und V nicht zu entnehmen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2006 - L 1 RA 47/04

    Zuschuss für zahnprothetische Maßnahmen durch den Rentenversicherungsträger

    Zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz sind primär Maßnahmen, die der Heilung, Besserung oder zumindest Linderung eines regelwidrigen Körperzustandes dienen und damit zum Bereich der Krankenversicherung gehören (ebenso BSG, Urteil vom 28.02.1991 - 4/1 RA 93/88 - USK 9104 S. 19f).
  • SG Dresden, 07.07.2005 - S 14 RA 427/01

    Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - Kostenerstattung für

    Lediglich soweit aus besonderen beruflichen Gründen auch eine besondere, aufwendigere Ausfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist, kann der daraus resultierende Mehraufwand als Rehabilitationsleistung in Betracht kommen." Vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 93/88 - JURIS mwN.
  • SG Oldenburg, 21.04.2009 - S 5 R 246/07
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Eintreten des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Rehabilitation auch dann nicht verlangt werden, wenn der Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger aus Kostendämpfungsgründen auf einen Teil der erforderlichen Kosten begrenzt ist ( vgl. BSG v. 28.02.1991 - Az. 4/1 RA 93/88 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2005 - L 10 R 480/05
    Eine nur subsidiäre Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers im Verhältnis zu den Krankenkassen, wie dies das Bundessozialgericht bei der Versorgung mit Zahnersatz zum Recht des AVG bzw. der RVO und des RehaAnglG in mehreren Entscheidungen angenommen hat (Urteil vom 24. Juni 1980, Az.: 1 RA 51/79, SozR 2200 § 1237 Nr. 15; Urteil vom 15. November 1983, Az.: 1 RA 13/83, SozR 2200 § 1236 Nr. 42, Urteil vom 28. Februar 1991, Az.: 4/1 RA 93/88), vermag der erkennende Senat dem hier anwendbaren Recht des SGB VI, IX und V nicht zu entnehmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2006 - L 1 RA 221/03
  • SG Oldenburg, 11.10.2005 - S 5 RA 90/04
  • SG Oldenburg, 09.09.2008 - S 5 R 267/06
  • SG Oldenburg, 09.10.2007 - S 5 R 229/06
  • SG Oldenburg, 21.11.2006 - S 5 R 76/05
  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - L 6 R 225/05

    Erstattung von Kosten für digitale Hörgeräte im Rahmen berufsfördernder

  • SG Stade, 04.05.2007 - S 23 R 108/06
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