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   BSG, 09.06.1988 - 4/11a RA 68/87   

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BSG, 09.06.1988 - 4/11a RA 68/87 (https://dejure.org/1988,21420)
BSG, Entscheidung vom 09.06.1988 - 4/11a RA 68/87 (https://dejure.org/1988,21420)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 1988 - 4/11a RA 68/87 (https://dejure.org/1988,21420)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Wörtlich heißt es dann weiter (aaO S 124): "An diesen Voraussetzungen hat der Senat (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten.

    Die Anforderungen an den Schulbegriff sind dort nicht insgesamt, sondern nur für diesen Teilbereich und nur in bestimmter Hinsicht gemildert worden." Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn - wie bei dem jenem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt - hinsichtlich eines Teiles der Zeit, nämlich für drei Semester zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird (BSGE 43, 44, 47).

    Jedoch - und das kann dem Leitsatz in BSGE 43, 44 nicht entnommen werden - setzt die rentenrechtliche Anerkennung der Ausbildung außerdem stets voraus, daß der Arbeitseinsatz zur Erreichung des Ausbildungsziels tatsächlich die überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt (aaO S 48).

  • BSG, 16.12.1980 - 11 RA 66/79

    Fachschulausbildung - Anzahl der Unterrichtsstunden - Lehrkraft -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Demgegenüber ist - einmal abgesehen davon, daß das LSG einen vorangegangenen Fernunterricht nicht festgestellt, sondern nur angenommen hat, er "dürfte... vorangegangen sein" (S 6 des Urteils) - daran festzuhalten, daß, dem Zweck der Ausfallzeitregelung entsprechend, die Arbeitskraft überwiegend durch die Fachschulausbildung in Anspruch genommen sein muß (Urteil des BSG, 11. Senat, vom 16. Dezember 1980, - 11 RA 66/79 = SozR 2200 § 1259 Nr. 47 S 121).

    Im übrigen hat das BSG in dem vorerwähnten Urteil vom 16. Dezember 1980 (aaO S 123) darauf abgestellt, daß zum Erscheinungsbild auch der Fachschule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, daß die Schüler in Klassen zusammengefaßt sind und daß neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden.

  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Dies setzt voraus, daß die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausschließt; ein derartiger Ausschluß wird angenommen, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden wöchentlich erfordert (vgl in letzter Zeit: BSG, Urteile vom 25. August 1985 - 11a RA 26/86 und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87).
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87
    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Dies setzt voraus, daß die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausschließt; ein derartiger Ausschluß wird angenommen, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden wöchentlich erfordert (vgl in letzter Zeit: BSG, Urteile vom 25. August 1985 - 11a RA 26/86 und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87).
  • BSG, 14.03.1985 - 5b RJ 10/84

    Unwiderlegliche Vermutung - Ausfallzeit - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    § 145 Abs. 2 AVG (= § 1423 Abs. 2 RVO) bewirkt eine unwiderlegliche Vermutung nur zur Feststellung von Beitragszeiten und bezieht sich ua nicht auf eingetragene Ausfallzeiten (vgl auch BSG in SozR 2200 § 1423 Nr. 19 S 35).
  • BSG, 15.03.1978 - 5 RJ 138/76
    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Fraglich könnte schon sein, ob das "Höhere Lehrinstitut W. im A. " eine Schule (Fachschule) gewesen ist, und - sofern dies bejaht werden kann - ob es sich um eine Ausbildung an einer Fachschule gehandelt hat oder lediglich um einen der "Fachschulkurse......, die zur beruflichen Fortbildung von...... schulfremden Teilnehmern außerhalb des regulären Unterrichts der Schule eingerichtet sind" (vgl die zitierten Begriffsbestimmungen unter III Nr. 9) und die nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) anerkannt werden können (vgl BSG, Urteil des 1. Senats vom 22. September 1982 - 1 RA 37/80 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56; derselbe Senat, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 138/76: Fortbildungsmaßnahmen sind dem Begriff der Ausbildung an einer Fachschule weder zuzuordnen noch rechtlich gleichzustellen).
  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 37/80

    Hochschulausbildung - Ausfallzeit - Ausbildung - Zulassung als Rechtsanwaltes -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Fraglich könnte schon sein, ob das "Höhere Lehrinstitut W. im A. " eine Schule (Fachschule) gewesen ist, und - sofern dies bejaht werden kann - ob es sich um eine Ausbildung an einer Fachschule gehandelt hat oder lediglich um einen der "Fachschulkurse......, die zur beruflichen Fortbildung von...... schulfremden Teilnehmern außerhalb des regulären Unterrichts der Schule eingerichtet sind" (vgl die zitierten Begriffsbestimmungen unter III Nr. 9) und die nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b) anerkannt werden können (vgl BSG, Urteil des 1. Senats vom 22. September 1982 - 1 RA 37/80 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56; derselbe Senat, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 138/76: Fortbildungsmaßnahmen sind dem Begriff der Ausbildung an einer Fachschule weder zuzuordnen noch rechtlich gleichzustellen).
  • BSG, 16.11.1972 - 11 RA 166/72

    Fachschulausbildung - Volksschule - Aushilfslehrkraft - Vorbereitungslehrgang

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Da der Begriff "Fachschulausbildung" nicht im Gesetz definiert ist, hat ihn das BSG in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen so aufgefaßt, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) 1956 herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird (vgl BSG in SozR 2200 § 1259 Nrn 47, 62, 63, 76; BSG SozR 2200 § 1255 a Nr. 6; BSGE 35, 52, 53 = SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO).
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 73/82

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeit - Fachschulausbildung - Ausbildung

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Ob die Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung iS der oben genannten Vorschrift entspricht, beurteilt sich nach den Gegebenheiten zu der Zeit, als die Ausbildung durchlaufen worden ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76 S 204 mwN).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 28/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 29/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG) .
  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

    Die Frage, wann eine im Rentenversicherungsrecht erhebliche schulische Ausbildung anzunehmen sei, war im Gesetz nicht geregelt und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) umstritten: Bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz und § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b Reichsversicherungsordnung) hatten der 4. und 5. Senat des BSG die Auffassung vertreten, dass eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden pro Woche durch sie in Anspruch genommen werde (BSG Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 - beide veröffentlicht in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    An diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).

    Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).

    Hierbei wurde - ausgehend von dem zeitlichen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden in der Woche - von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden ausgegangen (BSG, Urteile vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87 und vom 03.02.1988, 5/5b RJ 50/87).

  • BSG, 07.10.2010 - B 13 R 55/10 R
    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
  • SG Karlsruhe, 21.01.2021 - S 6 R 1483/19

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fachschulbesuch im

    Zudem ist der durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 festgelegte Begriff der Fachschulausbildung zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 09.06.1988 - 4/11a RA 68/87; Fichte , in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 107; Gürtner , in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 41).

    Maßgeblich ist jeweils das Begriffsverständnis, das während der Absolvierung der Ausbildung maßgeblich war (BSG, Urt. v. 11.08.1983 - 1 RA 73/82; Urt. v. 09.06.1988 - 4/11a RA 68/87; Fichte , in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 107).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
    bb) Auch bei Versicherten, die Zeiten an Fachschulen (zur Begriffsbestimmung s BSG vom 9.6.1988 - 4/11a RA 68/87 - Juris RdNr 14 f; BSG vom 21.2.1989 - SozR 2200 § 1259 Nr. 109 S 290) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (zur Begriffsbestimmung s § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) aufweisen, bleibt es insoweit bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung; diese Zeiten werden weiterhin nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Dauer von höchstens drei Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit bis zu 0, 0625 EP je Kalendermonat (0,75 EP/Jahr x 3 = maximal 2, 25 EP) rentensteigernd berücksichtigt (§ 74 Satz 1 bis 3 SGB VI idF des RVNG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - L 22 R 389/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Rentenhöhe bei im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2015 - L 9 R 4772/11
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