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   BSG, 12.07.1988 - 4/11a REg 4/87   

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https://dejure.org/1988,6023
BSG, 12.07.1988 - 4/11a REg 4/87 (https://dejure.org/1988,6023)
BSG, Entscheidung vom 12.07.1988 - 4/11a REg 4/87 (https://dejure.org/1988,6023)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 (https://dejure.org/1988,6023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Erziehungsgeld - Nato-Truppenstatut - Angehöriger der Rheinarmee - Überstaatliches Sonderrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 30/80

    Versicherungszugehörigkeit - Zivilbedienstete - Streitkräfte - Belgien

    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist zwar ins BErzGG nicht ausdrücklich übernommen worden; er gilt jedoch als allgemeiner Rechtsgrundsatz und ist in § 30 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB 1) positivrechtlich niedergelegt (BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

    Die NATO-Abkommen, die durch Art. 6 der EWGV 1408/71 nicht außer Kraft gesetzt worden sind, stellen ein derartiges Sonderrecht für bestimmte Personengruppen in der Bundesrepublik Deutschland dar (BSGE 52, 210, 216 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

  • BSG, 15.06.1982 - 10 RKg 26/81

    Asylverfahren; Anspruch auf Kindergeld; Aufenthalt im Bundesgebiet;

    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Die Ziele des BErzGG sind damit als primär kind- und familienbezogen zu charakterisieren (vgl BT-Drucks 10/3792 S 15 zu § 2 und S 20 zu § 18; Moritz in SGb 1988, 45, 51), während das Kindergeld und die zum damaligen Zeitpunkt im Saarland an dessen Stelle gewährten Leistungen nach dem Gesetz über Familienzulagen vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes 1951, 1131) in erster Linie gesellschaftsbezogen sind, denjenigen materiell entlasten sollen, der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kind aufzieht und dadurch einen Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in diesem Staat leistet (BSGE 53, 294, 295).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Art. 3 Abs. 1 GG wäre verletzt, wenn die Klägerin im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würde, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten BVerfGE 55, 72, 88 und st (Rspr), dh wenn die Versagung des Erziehungsgeldes willkürlich wäre.
  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 70/84

    Angehöriger des türkischen Generalkonsulats - Wohnsitz im Geltungsbereich der RVO

    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Ein innerhalb dieser Liegenschaften begründeter Wohnsitz ist demnach ein solcher im Sinne des BErzGG (so für das Kindergeldrecht Schroeter, BKGG, Anhang 1 A 63; vgl auch BSG SozR 1200 § 30 Nr. 9 für die Angehörigen einer Auslandsvertretung).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85
    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Die allgemeinen - im Bundesgebiet unmittelbar geltenden supranationalen Kollisionsnormen der Art. 13 ff EWGV 1408/71 können auf den dort genannten Personenkreis keine Anwendung finden, da sie für Arbeitnehmer "im gewöhnlichen Sinn" und deren Familienangehörige gelten und insoweit gegenüber Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut weder hinsichtlich des Personenkreises noch hinsichtlich des Inhalts der Kollisionsregelung selbst eine speziellere Regelung enthalten (BSG aaO und Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 58/85 - in Soziale Sicherheit 1987, 351 nur im Leitsatz veröffentlicht).
  • Drs-Bund, 20.10.1960 - BT-Drs III/2146
    Auszug aus BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
    Das NATO-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Truppen einer Vertragspartei "nach Vereinbarung" zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können (vgl Erläuterungen zur Präambel des NATO-Truppenstatuts in: Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen, BT-Drucks 3/2146 S 223 ff, 226).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R

    Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige -

    Unter Berücksichtigung dessen sind alle bisherigen Entscheidungen des BSG zum Bundeserziehungsgeld (BErzg) und zum Kindergeld davon ausgegangen, dass sowohl das BErzGG als auch das BKGG zu den im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge gehören (s stellvertr BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5 S 28).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 REg 36/89

    Erziehungsgeld; Angehörige; Deutschland; Mitglied; NATO-Truppe; Truppe

    Es vertritt die Ansicht, der Anspruch der Revisionsklägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld sei auch im Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juli 1988 (4/11a REg 4/87) zu Recht abgewiesen worden.

    Wie der erkennende Senat bereits durch Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 5) und vom 25. April 1990 (4 REg 3/89) entschieden hat, stehen der Anwendung des BErzGG in Fällen der vorliegenden Art zwischenstaatliche Kollisionsnormen entgegen: Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist in § 30 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) positiv-rechtlich niedergelegt (BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

  • BSG, 25.04.1990 - 4 REg 3/89

    Erziehungsgeld; Angehörige; Bundesgebiet; Mitglied; NATO-Truppe; Stationierte

    Es hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1988 ausgeführt: Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BErzGG; sie falle aber als Ehefrau eines Mitglieds der US-Truppe in Flensburg unter Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut, wonach zwischenstaatliche Abkommen und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Angehörige von Mitgliedern der NATO-Truppe nicht angewendet würden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (Hinweis auf Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87).

    Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 (SozR 6180 Art. 13 Nr. 5) in einem im wesentlichen gleichliegenden Fall (dort war der Ehemann Soldat der britischen Rheinarmee) entschieden hat, stehen der Anwendung des § 1 Abs. 1 BErzGG auf die Klägerin jedoch zwischenstaatliche Kollisionsnormen entgegen: Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist zwar ins BErzGG nicht ausdrücklich übernommen worden; er ist jedoch in § 30 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) positivrechtlich niedergelegt (BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).

  • BSG, 22.06.1989 - 4 REg 4/88

    Entsendung iS. von § 1 Abs. 2 BErzGG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BKGG

    Anders ausgedrückt, der Sicherung des Zwecks des BErzGG - nämlich einem Elternteil zu ermöglichen oder zu erleichtern, sich in der für die spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes vorrangig dessen Betreuung und Erziehung zu widmen, sowie durch Erziehungsgeld die Erziehungsleistung der Familie anzuerkennen (vgl BT-Drucks 10/3792 S 13 und hierzu Urteil des Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - S 9) - wird der Vorrang vor der Wahrung des Territorialitätsprinzips eingeräumt.
  • LSG Bayern, 23.10.2018 - L 9 EG 11/17

    Elterngeldanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten

    Im vorliegenden Fall existieren hinreichende tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zu Dritten in diesem Sinn nicht schon deswegen, weil die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1988 - 4/11a REg 4/87) und offenbar bei ihren Eltern in A-Stadt lebt.
  • LSG Hessen, 20.09.1995 - L 6 Kg 914/91

    Kindergeld - Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte - gewöhnlicher

    Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 1988 (4/11a REg 4/87 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 5) die Auffassung vertreten, trotz des Ausschlusses der Klägerin vom Bezug von Arbeitslosenhilfe bestünden weiterhin rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, aus denen sich Anspruch auf Kindergeld ableiten lasse.
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