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   ArbG Berlin, 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01   

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https://dejure.org/2002,26658
ArbG Berlin, 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 (https://dejure.org/2002,26658)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 (https://dejure.org/2002,26658)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 08. März 2002 - 40 Ca 5746/01 (https://dejure.org/2002,26658)
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Wird zitiert von ... (3)

  • ArbG Eisenach, 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03

    Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden -

    c) Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zu 2., insbesondere wegen des Tatbestandes der Gesundheitsverletzung der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem gezahlten Krankengeld zu ersetzen (vgl. u. a. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 - und Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02).
  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

    Der in diesen Urteilen vertretene Mobbingschutzansatz ist auch in weiten Teilen der einschlägigen Rechtsprechung übernommen worden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2003; NVwZ-RR 2003, 715; LAG Berlin, Urteil vom 6.3.2003, MDR 2003, 881; LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002, NZA-RR 2003, 234; LAG Hamm, Urteil vom 25.6.2002, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mobbing; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.3.2002, NZA-RR 2002, 457; ArbG Dresden, Urteil vom 7.7.2003 - 5 Ca 5954/02 - ; LAG Berlin, Urteil vom 19.11.2002 - 3 Sa 1635/02- (n.v.); ArbG Berlin, Urteil vom 8.3.2002 - 40 Ca 5746/01 - (n.v.); LAG Berlin Urteil, vom 23.10.2001 - 3 Sa 2629/00 - (n.v.); Hessisches LAG, Urteil vom 24.8.2001 - 14 Sa 1396/00 - (n.v.); LAG Bremen, Urteil vom 30.5.2001 - 2 Sa 78/01- (n.v.); LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.8.2001, ZIP 2001, 2299).

    Die für die Feststellung von Mobbing erforderlichen feindlichen Angriffe können ihrer Natur nach nicht durch versehentliche Handlungen begangen werden (ebenso BGH, Beschluss vom 1.8.2002, NJW 2002, 3172 ; ArbG Berlin Urteil vom 8.3.2002 - 40 Ca 5746/01 - (n.v.); Hänsch in Berscheid/Kunz/Brand, Praxis ArbR Teil 3 Rn. 907; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 371).

    Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Abmeldeweisung um eine unstreitig nur die Klägerin, aber nicht andere MitarbeiterInnen der Beklagten treffende Maßnahme und deshalb auch um eine Sonderbehandlung mit betriebsöffentlicher Diskriminierungswirkung gehandelt hat, was für sich allein schon den Vorwurf eines Mobbingangriffs begründen kann (zur Sonderbehandlung durch Anordnung der persönlichen An- und Abmeldung beim Vorgesetzten wie hier: LAG Köln, Urteil vom 15.2.2002, MDR 2002, 1323; den Mobbingcharakter anderweitiger diskriminierender und schikanierender Verhaltensanweisungen bejahend ebenfalls: BGH, Beschluss vom 1.8.2002, NJW 2002, 3173; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.8.2001, ZIP 2001, 2298; ArbG Berlin, Urteil vom 8.3.2002 - 40 Ca 5746/01 - n.v.).

  • LAG Berlin, 01.11.2002 - 19 Sa 940/02

    "Mobbing"

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2002 - 40 Ca 5746/01 - abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde,.

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 88. März 2002 - 40 Ca 5746/01 - die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt wurde, .

    das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2002 - 40 Ca 5746/01 - im Tenor zu VIII abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 EUR seit dem 3. Juli 2001 und aus weiteren 14.661,24 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2002 zu zahlen.

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