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   ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18   

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ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18 (https://dejure.org/2018,66718)
ArbG München, Entscheidung vom 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18 (https://dejure.org/2018,66718)
ArbG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 40 Ca 6119/18 (https://dejure.org/2018,66718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 850 Abs. 2, § 851 c; BGB § 138
    Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein pfändbares Arbeitseinkommen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Dies ergebe sich u.a. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil, NZA 1998, 707).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.02.1998, 3 AZR 611/97) gilt dies zunächst "für den Fall, dass die Arbeitgeberin, die Beklagte, ihrem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte.

    Ein Sittenverstoß soll nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - a. a. O.) insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung allein zu dem Zweck abgeschlossen hat, sich seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu entziehen.

    Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt - wie oben bereits ausgeführt -, wenn "der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer von vornherein kein an ihn zu zahlenden Arbeitsentgelt, sondern nur Leistungen nach dem Recht der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).".

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Im Wesentlichen bezieht sich der Kläger dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, wonach der "Pfändungsschutz des § 851 c ZPO im Falle einer Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners führe.

    Es liegen damit im Ergebnis keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO vor, die abgetreten werden könnten oder der Pfändung unterliegen würden (vgl. hierzu auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, Rn. 39, zitiert nach juris).

    Bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist in seinem Urteil vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, darauf hin, dass es in der Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten ist, ob auch dann von der reduzierten Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens auszugehen ist, wenn die Entgeltumwandlung - wie im vorliegend Fall - erst nach der Pfändung der Lohnforderung vereinbart wird.

    Soweit der Kläger behauptet (mit Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B), dass der "Pfändungsschutz des § 851 c ZPO im Falle einer Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners führe", kann dem Kläger nicht gefolgt werden.

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt - wie oben bereits ausgeführt -, wenn "der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    In diesem Fall ist die Vereinbarung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam (vgl. BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.).".

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2010 - 5 Sa 203/10

    Grenzen des Pfändungsschutzes für aus dem Arbeitseinkommen aufgebrachte Beiträge

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt - wie oben bereits ausgeführt -, wenn "der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Denn § 851c Abs. 2 ZPO gelte "nur für private Altersvorsorgeverträge, bei denen der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge aus seinem Vermögen schuldet (vgl. dazu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter II. der Gründe).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Die von der Versicherung im Versicherungsfall sodann zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf der Streitverkündeten, der entweder durch deren Tod oder durch Erreichen ihres Rentenalters erst ausgelöst wird (vgl. hierzu auch, BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 220 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu I 2 a aa der Gründe).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
    Er gestaltet das Arbeitsverhältnis um: Der bisher auf Geld gerichtete Entgeltanspruch des Arbeitnehmers wird (teilweise) durch einen Anspruch auf Versorgungszusage ersetzt - indem die die Entgeltansprüche erzeugende Regelung abgeändert wird (BSG 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 - BetrAV 2004, 679).
  • BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

    Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - 40 Ca 6119/18 - wird insgesamt zurückgewiesen.
  • LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19

    Pfändbares Einkommen - Gehaltsumwandlung und Verfügungsbeschränkung

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az: 40 Ca 6119/18) vom 18.12.2018 aufgehoben.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2018, Az: 40 Ca 6119/18 wird aufgehoben.

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