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   EuGH, 16.12.1975 - 40/73   

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EuGH, 16.12.1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,25)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,25)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,25)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - MEHRHEIT VON ZUWIDERHANDLUNGEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln auf dem Zuckermarkt durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen; Benutzung der italienischen Regelung zum Zuckermarkt zur Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten; Ausübung von Druck durch Unternehmen zur Kontrolle des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - MEHRHEIT VON ZUWIDERHANDLUNGEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - ZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 470
 
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Wird zitiert von ... (297)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hessen, 17.03.1976 - I 47/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    A - Im Rahmen der Rechtssachen 47/73 (RT) und 56/73 (Pfeifer & Langen) hat der Gerichtshof der Kommission aufgegeben, Angaben darüber zu machen, auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt, RT und Pfeifer & Langen hätten mit Bezug auf den westdeutschen Markt ihr Verhalten auch im Wirtschaftsjahr 1968/69 aufeinander abgestimmt.

    RT zugestellt worden sei, werde in Artikel 1 des Entscheidungstenors eine Abschirmung des westdeutschen Marktes "seit dem Wirtschaftsjahr 1969/70" festgestellt; derselbe Irrtum sei auch in der Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73 unterlaufen.

    ’ - Ebenfalls im Rahmen der Rechtssache 47/73 (RT) und 56/73 (Pfeifer & Langen) hat der Gerichtshof den Klägerinnen aufgegeben, eine Reihe von Fragen, jeweils getrennt für die einzelnen Wirtschaftsjahre 1966/67 bis 1971/72, zu beantworten.

    Im Rahmen der Rechtssache 47/73 (RT) hat der Gerichtshof:.

    Zum neunten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in bezug auf die Ausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern; vgl. oben III 9) Im Rahmen des neunten Beschwerdepunktes sowie der Rechtssachen 41/73 (Générale Sucrière), 43/73 (Say), 44/73 (Béghin), 47/73 (RT) und 48/73 (Sucres et Denrées) hat der Gerichtshof.

    rens waren (9 bis 10) ? ? 60 000 ? 3 396 950 1 - RT schlusselt die von ihr ausgeführten Weißzuckermengen danach auf, ob die Ausfuhrlizenzen ihr selbst (25 499 t) oder den belgischen Exporthändlern Export und Hottlet (20 374 t) erteilt wurden; die Summe beider Zahlen beträgt 45 873 t. Die Kommission behauptet, daß die von ihr für die "RT" zugeschlagenen Mengen genannte Zahl 56 650 - 21 150 t umfasse, die Export von März 1970 an zugeschlagen worden seien, also von dem Zeitpunkt, ab dem Export "RT in den Ausschreibungsverfahren folgen mußte" (vgl. Anhänge 1 74 bis 78 zu den Klagebeantwortungen; Anhänge II 17.18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73); - 3 000 t umfasse, die der französischen Firma Erstein zugeschlagen worden seien, die eine Tochtergesellschaft der RT sei.

    Einer von der Kommission vorgelegten Statistik (Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73, Übersicht VI) ist zu entnehmen, daß die "kontrollierten" Lieferungen - d.h. die Lieferungen von Hersteller an Hersteller, an die Milchindustrie, zum Zwecke der Denaturierung oder zum Weiterexport nach Drittländern - in den hier maßgeblichen vier Wirtschaftsjahren jeweils 70 %, 28, 4 %, 79, 3 % und 70 % der Gesamtausfuhren aus Belgien nach den Niederlanden ausmachten, wobei sich der verhältnismäßig niedrige Anteil von 28, 4 % nach Darstellung der Kommission daraus erklärt, daß 1969/70 zwei Drittel dieser Ausfuhren von Herstellern stammten, die von RT unabhängig seien.

    Einer Reihe von Bestätigungsschreiben, die Export und Hottlet an RT oder an andere belgische Hersteller gerichtet haben (Anlagen II 28, 35 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73), ist zu entnehmen, daß diese Händler die Verpflichtung eingegangen sind, den von ihnen gekauften Zukker nur zur Denaturierung weiterzuveräußern.

    254 Nach den von der Kommission in der Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73 gemachten statistischen Angaben schlüsseln sich die belgischen Weißzuckerausfuhren nach Deutschland während des maßgeblichen Zeitraums, in Tonnen ausgedrückt, wie folgt auf: davon: "kontrollierte" Ausfuhren Wirtschafts­.

    Ferner macht die Kommission geltend, die abweisende Haltung, die RT gegenüber deutschen Kaufinteressenten mit Ausnahme von Pfeifer & Langen eingenommen habe, lasse sich nicht als das Ergebnis einer in voller Unabhängigkeit aufgrund ihrer objektiven Interessenlage getroffenen Entscheidung der belgischen Firma werten, denn die umfangreichen Produktionsüberschüsse in Belgien (jeweils 174 000, 251 000, 193 000 beziehungsweise 277 000 Tonnen in den maßgeblichen vier Wirtschaftsjahren; vgl. Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73, Übersicht I) auf der einen und die beachtliche Nachfrage im westlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der anderen Seite hätten für RT unter normalen Umständen einen Anreiz darstellen müssen, mit Pfeifer & Langen auf dem Markt dieses Gebietes zu konkurrieren.

    Hottlet in der Zeit vom 8. Oktober 1968 bis zum 7. Januar 1972 geschlossene Kaufverträge, ein Schreiben von RT an Hottlet vom 19. März 1969 und mehrere interne Aufzeichnungen von Export aus der Zeit zwischen Februar und Mai 1970 (Anlagen I 41, 78, 131 zu den Klagebeantwortungen; Anlagen II 17, 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73; Anlage 3 zur Gegenerwiderung in derselben Rechtssache).

    b) Einer Korrespondenz zwischen RT und Hottlet, die zwischen dem 20. Oktober 1968 und dem 16. Dezember 1969 geführt wurde (Anlage 3 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73), läßt sich folgendes entnehmen: - Hottlet hatte bei RT eine bestimmte Zuckermenge gekauft und an einen deutschen Kunden weiterverkauft, wobei sowohl beim Kauf als auch beim Weiterverkauf auf Verlangen von RT die Klausel in den Vertrag aufgenommen worden war, daß der Zucker nur für Denaturierungszwecke verwendet werden dürfe.

    Dies impliziert, daß die Raffinerie Tirlemontoise sich weigert, uns Rohzucker anzubieten, den wir nach freiem Belieben verkaufen können.) 390 Am gleichen Tage traf das Direktorium von Export zu diesen Fragen eine Entscheidung, die u. a. wie folgt lautet (Anlage II 17 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73): "Accord de notre part, dans un esprit de conciliation et comme geste de bonne volonté, de ne pas soumissionner pour une restitution de brut aux adjudications permanentes de la CEE qui auront lieu, hebdomadairement à partir du mercredi 18 février, ceci pour que de telles demandes de restritution ne concurrencent pas les demandes des raffineurs francobelges, et de Raffinerie Tirlemontoise en particulier.

    391 In einem Vermerk vom 26. März 1970 (Anlage II 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) führte Baron Kronacker, der Präsident der Export, folgendes aus: "Je souhaite qu'on marche d'accord avec Tirlemont.

    568 Aus einem weiteren internen Vermerk von Export (Anlage II 17 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) ist zu ersehen, daß das Direktorium dieser Firma "nach Prüfung des [von Herrn Maisin von RT] unterbreiteten Vorschlages, Export an den Rohzuckerverkäufen von Tirlemont unter der Voraussetzung zu beteiligen, daß sie ihre Angebote bei den EWG-Weißzuckerausschreibungen mitteilt", am 17. Februar 1970 die nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen getroffen hat: "A - Accord de notre part... de ne pas soumissionner pour une restitution de brut aux adjudications permanentes de la CEE qui auront lieu, hebdomadairement à partir du mercredi 18 février, ceci pour que de telles demandes de restitution ne concurrencent pas les demandes des raffineurs franco-belges, et de Raffinerie Tirlemontoise en particulier.

    569 In einem internen Vermerk "über die Verhandlungen mit RT am 26. März 1970" (Anlage II 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) führt Baron Kronacker aus:.

    In einer Niederschrift über eine Sitzung des Verwaltungsrates der RT vom 17. Juli 1970 (Anlage II 19 zu der Klagebeantwortung in der Rechtssache 47/73) heißt es: "Pour l'an prochain, nous voudrions essayer d'éviter le bradage des restitutions.

    597 Ausweislich der insoweit auf das von Frankreich und Belgien gelieferte Zahlenmaterial gestützten Statistiken der Kommission (Aufstellungen III und IV der Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 47/73) wurden aus diesen beiden Mitgliedstaaten folgende Mengen nach Ländern innerhalb der Gemeinschaft exportiert:.

    609/610 Zu den Geldbußen, die SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73), also Klägerinnen auferlegt worden sind, denen nach den Feststellungen des Gerichtshofes nur ein Teil der behaupteten Zuwiderhandlungen angelastet werden kann, ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission nach ihrer Darstellung die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung angeführten Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar mit Geldbußen geahndet, sondern bei der Festsetzung der Bußen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen gewürdigt hat Diese Art des Vorgehens führt zu der Feststellung, daß die Geldbußen gegebenenfalls auch wegen der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt worden sind.

    624 Nach alledem sind die gegen SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73) verhängten Geldbußen auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen.

    Da in den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen) die.

    - für Say (Rechtssache 43/73) auf 80 000 Rechnungseinheiten (444 335, 20 französische Franken); - für Béghin (Rechtssache 44/73 ) auf 100 000 Rechnungseinheiten (555 419 französische Franken); - für die Raffinerie Tirlemontoise (Rechtssache 47/73) auf 600 000 Rechnungseinheiten (30 000 000 belgische Franken);.

    b) In den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (Suiker Unie, Générale Sucrière, Centrale Suiker Maatschappij, Béghin, Say, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen) trägt jede Partei jeweils die Kosten, die ihr im Hauptverfahren entstanden sind.

    Lebaudy - SUC = Groupement d'intérêt Economique Lebaudy SUC, Paris * NZV = Norddeutsche Zucker GmbH, Uelzen Pfeifer & Langen = Firma Pfeifer & Langen (56/73) Romana = Romana Zucchero S.p.A., Genua * RT = Raffinerie Tirlemontoise (47/73) SADAM = Società SADAM (50/73).

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    9.48/73: SOCIÉTÉ ANONYME SUCRES ET DENRÉES, mit Sitz in Paris, vertreten durch die geschäftsführenden Mitglieder ihres Verwaltungsrates, die Herren Varsano, Roboh und Coriat, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Lassier, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, 10.50/73: SOCIETÀ SADAM S.P.A., mit Sitz in Bologna, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Angelo Maccaferri, Prozeßbevollmächtigter: Professor und Rechtsanwalt Giorgio Bernini, zugelassen in Bologna, 11.54/73: SÜDDEUTSCHE ZUCKER-AKTIENGESELLSCHAFT, mit Sitz in Mannheim, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.

    - der Klägerinnen in den Rechtssachen 40/73, 43/73, 44/73, 47/73, 48/73, 50/73 und 114/73: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Postfach 39, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 41/73, 54/73 und 55/73: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg 1, avenue de l'Arsenal, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 42/73, 45/73 und 46/73: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, côte d'Eich,.

    in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113 und 114/73, soweit es darin um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes im Wege aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen geht, unterstützt durch: Unione nazionale consumatori, mit Sitz in Rom, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Oddone Fantini, und ihren Generalsekretär, Herrn Vincenzo Dona, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Streithelferin,.

    Durch Beschluß vom 11. Dezember 1973 hat der Gerichtshof die Unione Nazionale Consumatori, eine italienische Verbrauchervereinigung mit Sitz in Rom, in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 als Streithelferin zugelassen, soweit sie mit ihrem Beitritt erstrebt, die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung, des italienischen Marktes zu unterstützen.

    Nachdem sie von der Entscheidung der Kommission Kenntnis erlangt hatte, wegen einiger Einzelbestimmungen der vorstehend unter 2 B behandelten italienischen Regelung ein Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen Italien einzuleiten, hat die Klägerin in der Rechtssache 48/73, Sucres et Denrées, beim Gerichtshof beantragt, das Verfahren in der genannten Rechtssache bis zum Abschluß des gegen die Italienische Republik eingeleiteten Verfahrens auszusetzen, und dies damit begründet, daß die Entscheidung der Kommission für den Ausgang des Rechtsstreits 48/73 vorgreifliche Wirkung habe.

    Die Unione, Streithelferin, beantragt, die Klagen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 abzuweisen, soweit es um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes geht, und die in diesen Verfahren beteiligten Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    ’ - Im Rahmen der Rechtssache 48/73 (Sucres et Denrées) hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, ihn über Stand und Gegenstand des von ihr gegen die Italienische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen gewisser Einzelheiten der italienischen Zuckerregelung (vgl. oben I 4) zu unterrichten.

    Zum neunten Beschwerdepunkt (aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in bezug auf die Ausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern; vgl. oben III 9) Im Rahmen des neunten Beschwerdepunktes sowie der Rechtssachen 41/73 (Générale Sucrière), 43/73 (Say), 44/73 (Béghin), 47/73 (RT) und 48/73 (Sucres et Denrées) hat der Gerichtshof.

    Darüber hinaus wirft die Kommission den Klägerinnen ganz allgemein vor, sie hätten "die italienische Regelung zur Beschränkung der Wettbewerbsmöglichkeiten benutzt" (Gegenerwiderung in der Rechtssache 48/73, S. 17); sie meint, daß diese Regelung "nicht alles erklärt" (a.a.O., S. 19), was auf das Eingeständnis hinausläuft, daß sie immerhin das Vorgehen der Klägerinnen in einigen Punkten erklärlich macht.

    Ebensowenig hat die Kommission den in Form eines Beweisangebots vorgetragenen Ausführungen von Sucres et Denrées widersprochen, wonach ein hoher italienischer Beamter der Firma mitgeteilt hat, es sei "notwendig, die Lieferungen sowohl jenseits als auch diesseits der italienisch-französischen Grenze zu harmonisieren, damit die Preiseinheit in Italien gewahrt werden kann..., ein für die italienischen Behörden zwingendes wirtschaftliches und soziales Erfordernis", und wonach ferner "das Ausschreibungssystem ... als ein Mittel geschaffen wurde, um diese Preiseinheit zu erreichen, dank der von den bedeutendsten italienischen Herstellern eingegangenen Verpflichtung, diese Einheit zu wahren" (Klageschrift in der Rechtssache 48/73, S. 18 bis 19).

    609/610 Zu den Geldbußen, die SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73), also Klägerinnen auferlegt worden sind, denen nach den Feststellungen des Gerichtshofes nur ein Teil der behaupteten Zuwiderhandlungen angelastet werden kann, ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission nach ihrer Darstellung die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung angeführten Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar mit Geldbußen geahndet, sondern bei der Festsetzung der Bußen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen gewürdigt hat Diese Art des Vorgehens führt zu der Feststellung, daß die Geldbußen gegebenenfalls auch wegen der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt worden sind.

    624 Nach alledem sind die gegen SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73) verhängten Geldbußen auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen.

    Da in den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen) die.

    b) Zu den durch die Streithilfe verursachten Kosten 629/630 Die Streithelferin ist mit ihrer Intervention in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 113/73 und 114/73 (Générale Sucrière, Say, Béghin, Volano, Emiliana, RT, Sucres et Denrées, SADAM, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) unterlegen, denn ihre Intervention diente lediglich der Unterstützung der Kommissionsanträge im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Entscheidung), denen der Gerichtshof nicht stattgegeben hat.

    - für Sucres et Denrées (Rechtssache 48/73) auf 100 000 Rechnungseinheiten (555 419 französische Franken); - für Südzucker-Verkauf GmbH (Rechtssache 55/73) auf 40 000 Rechnungseinheiten (146 400 Deutsche Mark); - für Pfeifer & Langen (Rechtssache 56/73) auf 240 000 Rechnungseinheiten (878 400 Deutsche Mark).

    b) In den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (Suiker Unie, Générale Sucrière, Centrale Suiker Maatschappij, Béghin, Say, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen) trägt jede Partei jeweils die Kosten, die ihr im Hauptverfahren entstanden sind.

    SU = Cooperatieve Vereniging Suiker Unie UA (40/73) Sucres et Denrées = Société Anonyme Sucres et Denrées (48/73) Sucre-Union = Sucre-Union SA, Paris (Vertriebsgesellschaft) * SZAG = Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft (54/73) SZV = Südzucker-Verkauf GmbH (55/73) Unione = Unione Nazionale Consumatori (Streithelferin) Volano = Zuccherificio del Volano SpA (45/73) WZV = Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Köln *.

  • FG Hamburg, 13.08.1976 - I 55/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    Aus den Statistiken der Kommission (vgl. Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 55/73, Tabelle V, Spalte 29) ist zu ersehen, daß sich der Verbrauch "im Absatzgebiet der SZAG ohne Saar" in den hier in Betracht zu ziehenden vier Wirtschaftsjahren jedoch auf 790 000, 792 000, 872 000 und 826 000 Tonnen belief und noch höher zu veranschlagen wäre, soweit das Verkaufsgebiet von SZV über das von SZAG hinausgehen sollte.

    Sie räumt auch ein, daß ihr Marktanteil im Land Hessen über 50 % liegt, eine Feststellung, die angesichts des Umstandes, daß ein Teil dieses Landes nicht zum Absatzgebiet der Klägerin gehört, zu der Vermutung Anlaß gibt, daß der Marktanteil der SZV in den Landesteilen Hessens, die sich mit ihrem Absatzgebiet decken, weit mehr als 50 % beträgt Diese Tatsache wird durch die Statistiken der Kommission bestätigt (Anlage 1 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 55/73, Tabelle V, Spalten 28 bis 30), wonach während der vier maßgeblichen Wirtschaftsjahre die außerhalb der Lieferungen von Hersteller an Hersteller bewirkten Einfuhren in das Absatzgebiet der SZAG, das bedeutendste Mitglied der SZV, lediglich 0, 19 %, 0,73 %, 1,62 % beziehungsweise 2, 93 % des Gesamtverbrauchs im Absatzgebiet der SZAG ausmachten.

    609/610 Zu den Geldbußen, die SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73), also Klägerinnen auferlegt worden sind, denen nach den Feststellungen des Gerichtshofes nur ein Teil der behaupteten Zuwiderhandlungen angelastet werden kann, ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission nach ihrer Darstellung die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung angeführten Zuwiderhandlungen nicht unmittelbar mit Geldbußen geahndet, sondern bei der Festsetzung der Bußen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgestellten Zuwiderhandlungen gewürdigt hat Diese Art des Vorgehens führt zu der Feststellung, daß die Geldbußen gegebenenfalls auch wegen der in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt worden sind.

    624 Nach alledem sind die gegen SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen (Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73) verhängten Geldbußen auf den im Tenor genannten Betrag herabzusetzen.

    Da in den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (SU, Générale Sucrière, CSM, Say, Béghin, RT, Sucres et Denrées, SZV und Pfeifer & Langen) die.

    - für Sucres et Denrées (Rechtssache 48/73) auf 100 000 Rechnungseinheiten (555 419 französische Franken); - für Südzucker-Verkauf GmbH (Rechtssache 55/73) auf 40 000 Rechnungseinheiten (146 400 Deutsche Mark); - für Pfeifer & Langen (Rechtssache 56/73) auf 240 000 Rechnungseinheiten (878 400 Deutsche Mark).

    b) In den Rechtssachen 40 bis 44/73, 47/73, 48/73, 55/73 und 56/73 (Suiker Unie, Générale Sucrière, Centrale Suiker Maatschappij, Béghin, Say, Raffinerie Tirlemontoise, Sucres et Denrées, Südzucker-Verkauf GmbH und Pfeifer & Langen) trägt jede Partei jeweils die Kosten, die ihr im Hauptverfahren entstanden sind.

    SU = Cooperatieve Vereniging Suiker Unie UA (40/73) Sucres et Denrées = Société Anonyme Sucres et Denrées (48/73) Sucre-Union = Sucre-Union SA, Paris (Vertriebsgesellschaft) * SZAG = Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft (54/73) SZV = Südzucker-Verkauf GmbH (55/73) Unione = Unione Nazionale Consumatori (Streithelferin) Volano = Zuccherificio del Volano SpA (45/73) WZV = Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Köln *.

  • FG Saarland, 26.03.1973 - 42/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    URTEIL VOM 16.12.1975 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 40 BIS 48, 50, 54 BIS 56, 111, 113 UND 114/73 In den verbundenen Rechtssachen 1.40/73: COÖPERATIEVE VERENIGING "SUIKER UNIE" UA mit Sitz in Rotterdam, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Salomonson, zugelassen in Dordrecht und Rechtsanwalt P. Vogelenzang, zugelassen in Rotterdam, 2.41/73: SOCIÉTÉ ANONYME GÉNÉRALE SUCRIÈRE, mit Sitz in Paris, vertreten durch ihren geschäftsführenden Generaldirektor, Herrn Antoine Bouchon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Henri Rambaud, Loyrette, Voillemot und Demoyen, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, 3.42/73: NV CENTRALE SUIKER MAATSCHAPPIJ, mit Sitz in Amsterdam, vertreten durch ihre Direktoren, die Herren W. G. A. Lammers und G. M. L. van Loon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. A. Mörzer Bruyns, zugelassen beim Gerechtshof Amsterdam, und R. C. Gisolf, zugelassen bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam, 4.43/73 : SOCIÉTÉ DES RAFFINERIES ET SUCRERIES SAY, aus der im Laufe des Verfahrens die Aktiengesellschaft Société Béghin-Say mit Sitz in Paris geworden ist, vertreten durch ihren Generaldirektor, Herrn Jean Bernard, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard Du Granrut, zugelassen bei der Cour d'appel Paris,.

    - der Klägerinnen in den Rechtssachen 40/73, 43/73, 44/73, 47/73, 48/73, 50/73 und 114/73: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Postfach 39, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 41/73, 54/73 und 55/73: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg 1, avenue de l'Arsenal, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 42/73, 45/73 und 46/73: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, côte d'Eich,.

    Sanders in den Rechtssachen 40/73 und 42/73 zu einigen Fragen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, SU und CSM hätten wirtschaftlichen Druck auf die niederländischen Importeure ausgeübt, von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen.

    c) Zu den Kosten der Zeugenvernehmung 631/632 Die Zeugen sind vom Gerichtshof in den Rechtssachen 40/73 (SU) und 42/73 (CSM) im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ausübung wirtschaftlichen Druckes auf die niederländischen Importeure (Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2) vernommen worden.

    b) Die in Artikel 3 gegen die übrigen Klägerinnen verhängten Geldbußen werden herabgesetzt: - für Suiker Unie (Rechtssache 40/73) auf 200 000 Rechnungseinheiten (724 000 niederländische Gulden); - für Générale Sucrière (Rechtssache 41/73) auf 80 000 Rechnungseinheiten (444 335, 20 französische Franken); - für Centrale Suiker Maatschappij (Rechtssache 42/73) auf 150 000 Rechnungseinheiten (543 000 niederländische Gulden);.

    Namen der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Firmen 1 Béghin = Société F. Béghin (44/73) Cavarzere = Cavarzere Produzioni Industriali (111/73) CSM = Centrale Suiker Maatschappij (42/73) Dudok de Wit = Handelsmaatschappij Dudok de Wit en Co. (niederländische Importfirma).

  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    9.48/73: SOCIÉTÉ ANONYME SUCRES ET DENRÉES, mit Sitz in Paris, vertreten durch die geschäftsführenden Mitglieder ihres Verwaltungsrates, die Herren Varsano, Roboh und Coriat, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Lassier, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und Jean-Denis Bredin, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, 10.50/73: SOCIETÀ SADAM S.P.A., mit Sitz in Bologna, vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Angelo Maccaferri, Prozeßbevollmächtigter: Professor und Rechtsanwalt Giorgio Bernini, zugelassen in Bologna, 11.54/73: SÜDDEUTSCHE ZUCKER-AKTIENGESELLSCHAFT, mit Sitz in Mannheim, vertreten durch ihren Vorstand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.

    - der Klägerinnen in den Rechtssachen 40/73, 43/73, 44/73, 47/73, 48/73, 50/73 und 114/73: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Postfach 39, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 41/73, 54/73 und 55/73: Rechtsanwalt Georges Reuter, Luxemburg 1, avenue de l'Arsenal, - der Klägerinnen in den Rechtssachen 42/73, 45/73 und 46/73: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, côte d'Eich,.

    in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113 und 114/73, soweit es darin um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes im Wege aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen geht, unterstützt durch: Unione nazionale consumatori, mit Sitz in Rom, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Oddone Fantini, und ihren Generalsekretär, Herrn Vincenzo Dona, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Streithelferin,.

    - Verfahrensablauf Die Klägerin SADAM (Rechtssache 50/73) hat am 23. Mai 1973 beim Gerichtshof beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

    Durch Beschluß vom 11. Dezember 1973 hat der Gerichtshof die Unione Nazionale Consumatori, eine italienische Verbrauchervereinigung mit Sitz in Rom, in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 als Streithelferin zugelassen, soweit sie mit ihrem Beitritt erstrebt, die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung, des italienischen Marktes zu unterstützen.

    Die Unione, Streithelferin, beantragt, die Klagen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 abzuweisen, soweit es um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes geht, und die in diesen Verfahren beteiligten Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.1973 - V 45/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    Artikel 3 der Entscheidung ist aufzuheben, soweit darin Geldbußen gegen Volano, Emiliana, SADAM, SZAG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania (Rechtssache 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73) verhängt werden, da diesen Klägerinnen nach den Feststellungen des Gerichtshofes keine Zuwiderhandlungen anzulasten sind.

    a) Zu den Kosten des Hauptverfahrens 627/628 Da die Kommission in den Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Volano, Emiliana, SADAM, SZAG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) unterlegen ist, ist sie in diesen Rechtssachen entsprechend dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Antrag der genannten Klägerinnen zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

    3. a) Artikel 3 der Entscheidung wird aufgehoben, soweit darin Geldbußen gegen Emiliana, Volano, SADAM, Süddeutsche Zucker AG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania (Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73) verhängt werden.

    5. a) In den Rechtssachen 45/73, 46/73, 50/73, 54/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Volano, Emiliana, SADAM, Süddeutsche Zucker AG, Cavarzere, Industria degli Zuccheri und Eridania) wird die Kommission zur Tragung aller Kosten des Hauptverfahrens verurteilt.

    SU = Cooperatieve Vereniging Suiker Unie UA (40/73) Sucres et Denrées = Société Anonyme Sucres et Denrées (48/73) Sucre-Union = Sucre-Union SA, Paris (Vertriebsgesellschaft) * SZAG = Süddeutsche Zucker-Aktiengesellschaft (54/73) SZV = Südzucker-Verkauf GmbH (55/73) Unione = Unione Nazionale Consumatori (Streithelferin) Volano = Zuccherificio del Volano SpA (45/73) WZV = Westdeutsche Zuckervertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Köln *.

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    14.111/73: CAVARZERE PRODUZIONI INDUSTRIALI S.P.A., mit Sitz in Padua, vertreten durch ihren Generaldirektor Dr. Leonardo Montesi, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Celona, zugelassen bei der Corte d'appello Mailand und bei der italienischen Corte di cassazione, 15.113/73: SOCIETÀ ITALIANA PER L'INDUSTRIA DEGLI ZUCCHERI S.P.A., mit Sitz in Rom, vertreten durch ihre Direktoren Dres.

    - der Klägerin in der Rechtssache 111/73: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 20, rue Philippe-II, - der Klägerin in der Rechtssache 113/73: Rechtsanwältin Loulou Beissel- Heyard, Luxemburg, 47, rue des Glacis, Klägerinnen.

    Durch Beschluß vom 11. Dezember 1973 hat der Gerichtshof die Unione Nazionale Consumatori, eine italienische Verbrauchervereinigung mit Sitz in Rom, in den Rechtssachen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 als Streithelferin zugelassen, soweit sie mit ihrem Beitritt erstrebt, die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Abschirmung, des italienischen Marktes zu unterstützen.

    Die Unione, Streithelferin, beantragt, die Klagen 41/73, 43 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73 abzuweisen, soweit es um den Vorwurf der Abschirmung des italienischen Marktes geht, und die in diesen Verfahren beteiligten Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1973 (Rechtssache 48/72 - "Haecht II" - Slg. 1973-2, 77), in dem ausgeführt werde, daß der Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 keine aufschiebende Wirkung zukomme, stehe dem nicht entgegen, denn es betreffe die Wirksamkeit von Vereinbarungen, nicht aber die Befugnis, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise mit Geldbußen zu ahnden.

    Aber auch wenn davon auszugehen sei, daß diese These durch den mit Urteil vom 6. Februar 1973 (Rechtssache 48/72 - Brasserie de Haecht - Slg. 1973, SU 77) "vollzogenen Wandel der Rechtsprechung des Gerichtshofes" hinfällig geworden sei, müsse der Gerichtshof die Geldbuße aufheben, da auf den Stand der Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die beanstandeten Handlungen begangen worden seien.

  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    "Die Abstimmung zwischen den Herstellern-Importeuren äußerte sich ... darin, daß diese bei den Ausschreibungen jeweils einen gleich hohen .sovrapprezzo' anboten (genauer gesagt darin, daß sie aufgrund von vorher getroffenen Abmachungen und Verteilungsabreden gemeinsam einkauften)" (Klagebeantwortung in der Rechtssache 114/73, S. 58), ein Vorgehen, das dazu geführt habe, "daß die Ausschreibungen nicht die ihnen zugedachte Funktion erüllen konnten" (a.a.O., S. 42).

    und zwar sowohl bei dem für Ernährungszwecke als auch bei dem für die verarbeitende Industrie bestimmten Zucker" (Erwiderung in der Rechtssache 114/73, S. 57, 78 bis 79; vgl. auch die Klageschrift in dieser Rechtssache, S. 25).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.12.1975 - 40/73
    Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 15. Juli 1970 (Rechtssache 41/69 - Chemiefarma - Slg. 1970, 695) festgestellt, durch die Mitteilung der damals angefochtenen Entscheidung an die Presse seien weder deren Sinn noch Inhalt geändert worden.
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Das Urteil Suiker Unie/Kommission (verbundene Rechtssachen 40 bis 49/73 - Slg. 1975, 1663) beweise, daß Artikel 86 für im Anhang II des Vertrages aufgeführte und sogar für den Gegenstand einer Agrarverordnung bildende Erzeugnisse gelte.

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Suiker Unie - Slg. 1975, 1663, Randnrn. 499-528 der Entscheidungsgründe) seien sehr viel kleinere Unterschiede als diskriminierend angesehen worden.

    Hinsichtlich der Möglichkeit einer Freistellung für die Klausel nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erinnert die Kommission daran, daß UBC erklärt habe, da sie die Klausel bei der Kommission angemeldet habe, hätte diese unter- 1 - Suiker Unie und andere/Kommission - Slg. 1975, 1663, Randnr. 173 der Entscheidungsgründe.

    Diese Situation könne mit der vom Gerichtshof in dem Suiker-Unie- Fall (Slg. 1975, 1663 und 2021, Randnrn. 526/527 der Entscheidungsgründe) ausgesprochenen Verurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Praxis des Treuerabatts, durch die der Zugang anderer Hersteller zum Markt verhindert worden sei, verglichen werden.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    In der Zuckersache (Urteil vom 16. Dezember 1975, Slg. 1975, 1663 ff.) hätten die Kommission und der Gerichtshof auch bei Marktanteilen von 85 % (Slg. 1975, 1996) bis 95 % (Slg. 1975, 2013) das Vorliegen sonstiger Umstände berücksichtigt.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat er entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,7367)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,7367)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1975 - 40/73 (https://dejure.org/1975,7367)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Coöperatieve Vereniging "Suiker Unie" UA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    Neuerlich haben Sie festgestellt: "Die Kommission [ist] zwar verpflichtet, ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen, sie braucht jedoch nicht alles zu widerlegen, was während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wird" (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 241).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe zu beachten, daß Sie ausgeführt haben: "Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die verboten ist, wenn sie das Ergebnis eines unter Artikel 85 fallenden Verhaltens ist, kann nicht dadurch zulässig werden, daß dieses Verhalten unter dem Einfluß eines beherrschenden Unternehmens zum Erfolg führt und in einen Zusammenschluß der beteiligten Unternehmen mündet" (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 245).

    Dieses Vorgehen erwies sich als abträglich für eine wirksame Wettbewerbsstruktur, von der Ihrem Urteil Europemballage vom 21. Februar 1973 (Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 244) zufolge Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages ausgeht, und fällt sonach unter den Begriff der "mißbräuchlichen Ausnutzung".

    Es wäre paradox, wenn die Artikel 85 und 86 in einander widersprechendem Sinne ausgelegt würden, zumal beide Bestimmungen der Verwirklichung desselben Zieles dienen (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 246), wenn sich die Unternehmen gewissermaßen in einem "Niemandsland" in Sicherheit bringen oder hinter Wertungs- oder Zurechnungsfragen verstecken könnten, um auf diese Weise den Vertrag leerlaufen zu lassen: Im Grunde sind die Süddeutsche Zucker AG und Südzucker Verkauf als Mittäter verantwortlich.

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    In diesem Zusammenhang haben Sie ausgeführt, daß die vorsätzliche Tatbegehung einen erschwerenden Umstand darstellt, den die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen berechtigt ist (Urteil vom 15. Juli 1970, Boehringer/Kommission, Rechtssache 45/69, Slg. 1970, 810).

    Mehr noch: Der Grundsatz der individuellen Zumessung der Geldbuße schließt nicht aus, daß ein Gesamtbetrag festgesetzt und auf die einzelnen Kartellmitglieder oder an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen aufgeteilt wird, wie Sie in Ihrem Urteil vom 15. Juli 1970 ausgesprochen haben (Boehringer/Kommission, Rechtssache 45/69, Slg. 1970, 811).

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    Zudem haben Sie in der Rechtssache Commercial Solvents/Kommission (Urteil vom 6. März 1974, verbundene Rechtssachen 6 und 7/73, Slg. 1974, 223) im Zusammenhang mit Artikel 86, der auf die gleiche Voraussetzung abstellt, ausdrücklich dargelegt, daß die Formel der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht dahin ausgelegt werden kann, "daß sie den Anwendungsbereich des in Artikel 86 enthaltenen Verbots auf solche Tätigkeiten von Handel und Gewerbe beschränkt, die auf die Versorgung der Mitgliedstaaten gerichtet sind".
  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    Er ist nach allem ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes, wie Sie übrigens bereits in Ihrem Urteil vom 27. März 1974 anerkannt haben (Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 313).
  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    - 25. November 1971 (Rechtssache 22/71 - Béguelin, Slg. 1971, 960).
  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    Mit Bezug auf "vertikale Vereinbarungen" (wie mir scheint, sind die umstrittenen Klauseln diesem Typ zuzurechnen) haben Sie ausgeführt: "Eine Vereinbarung zwischen Unternehmern verschiedener Wirtschaftsstufen [kann], auch wenn sie nicht zum Mißbrauch einer beherrschenden Stellung führt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sein und zugleich eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, so daß sie unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fällt (Urteil vom 13. Juli 1966, Rechtssache 32/65, Italien/Kommission, Slg. 1966, 485).
  • EuGH, 30.10.1974 - 190/73

    Van Haaster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    In die gleiche Richtung weist auch das Urteil Van Haaster (30. Oktober 1974, Rechtssache 190/73, Slg. 1974, 1134), in dem Sie unter Hinweis darauf, daß die Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels auf der Freiheit des Handelsverkehrs unter lauteren Wettbewerbsbedingungen beruht, festgestellt haben: "Ein solches System schließt jede einzelstaatliche Regelung aus, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.".
  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    Dem im Urteil Bollmann aufgestellten Grundsatz zufolge ist es mit Rücksicht darauf, daß die einer solchen Organisation zugrundeliegende Verordnung unmittelbar gilt, den Mitgliedstaaten unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen verwehrt, zur Durchführung der Verordnung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand haben (Urteil vom 18. Februar 1970, Rechtssache 40/69, Slg. 1970, 80).
  • EuGH, 06.05.1971 - 1/71

    Cadillon / Höss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    303/304), - 6. Mai 1971 (Rechtssache 1/71 - Cadillon, Slg. 1971, 356),.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
    In Übereinstimmung mit Ihrem Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (Chemiefarma, Slg. 1970, 690) glaube ich aber weder, daß dieser Umstand die Unternehmen daran gehindert hat, von diesen Dokumenten ausreichend Kenntnis zu nehmen, noch, daß sich der Mangel - falls es sich um einen solchen handelt - vorliegend nachteilig auf die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, ausgewirkt hat.
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 14.07.1972 - 55/69

    Cassella Farbwerke / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

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Rechtsprechung
   LG Würzburg, 14.07.1975 - O 40/73 H   

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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Anzeigevertreter, Basisjahr, Neukunde, Begriff, Intensivierung, Reaktivierung, qualitativer Neukunde, quantitativer Neukunde, Billigkeitsgesichtspunkt, Billigkeit, Ausschließlichkeitsvertreter, Verkehrsunfall, unfallbedingte Verhinderung des HV, Fixum, ...

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 23.04.1974 - 40/73   

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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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