Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976

Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.1976 - 40/76, Kermaschek   

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https://dejure.org/1976,271
EuGH, 23.11.1976 - 40/76, Kermaschek (https://dejure.org/1976,271)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1976 - 40/76, Kermaschek (https://dejure.org/1976,271)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1976 - 40/76, Kermaschek (https://dejure.org/1976,271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ANSPRUCHSBERECHTIGTE - ARBEITNEHMER - FAMILIENANGEHÖRIGE - STAATSANGEHÖRIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 67 bis 70 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer und deren Familien; Koordinierung der Ansprüche auf Leistungen bei ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 67; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 68; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 69; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 70

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ANSPRUCHSBERECHTIGTE - ARBEITNEHMER - FAMILIENANGEHÖRIGE - STAATSANGEHÖRIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koordinierung der Ansprüche von Arbeitnehmern und ihren Familien auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-189/00

    Ruhr

    Wegen ihrer Staatsangehörigkeit könne sie sich auch in Deutschland nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, und zwar aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).

    Das Sozialgericht Trier teilt die Auffassung der Klägerin und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt? Zur Vorlagefrage.

    Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann Bestand hat, wenn diese Auslegung zu einer Beeinträchtigung der Ausübung des durch Artikel 39 EG gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Angehörigen eines Mitgliedstaats führten würde.

    Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.

    Aus dem Urteil Kermaschek ergibt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils Cabanis-Issarte -, dass sich der Familienangehörige eines Arbeitnehmers in dieser Eigenschaft nicht auf die Artikel 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere nicht auf die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen für Grenzgänger, nach denen der Wohnstaat der für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat ist, berufen kann.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 Bestand hat.

    auf die ihm vom Sozialgericht Trier mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die vom Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, hat Bestand.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Einen solchen Fall betraf das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek).

    Ausserdem könnte die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, die der Gerichtshof im genannten Urteil Kermaschek vorgenommen hat, zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führen, da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert würde.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) stehen den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, d. h. solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.

    24 Einen solchen Fall betraf das genannte Urteil Kermaschek.

    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).

    46 Sowohl die SVB als auch die Regierungen der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, halten eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils für erforderlich, falls der Gerichtshof seine auf das Urteil Kermaschek gegründete Rechtsprechung ändern sollte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-189/00

    Ruhr

    Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt?.

    Eine vom Urteil in der Rechtssache 40/76 abweichende Entscheidung des Gerichtshofes ließe sich deshalb nur ins Auge fassen, wenn die für eine solche Änderung vorgebrachten Argumente sehr überzeugend wären.

    Dem vorlegenden Gericht ist daher auf seine Vorlagefrage zu antworten, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die vom Europäischen Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere im Hinblick auf deren Artikel 67 bis 71 weiterhin maßgeblich ist.

    Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vor: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist die vom Europäischen Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere im Hinblick auf deren Artikel 67 bis 71 weiterhin maßgeblich.

    6: - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Slg. 1976, 1669).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976 - 40/76   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Slavica Kermaschek gegen Bundesanstalt für Arbeit.

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