Rechtsprechung
EuGH, 23.11.1976 - 40/76, Kermaschek |
Volltextveröffentlichungen (7)
- EU-Kommission
Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ANSPRUCHSBERECHTIGTE - ARBEITNEHMER - FAMILIENANGEHÖRIGE - STAATSANGEHÖRIGKEIT
- EU-Kommission
Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit
- Wolters Kluwer
Auslegung der Art. 67 bis 70 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer und deren Familien; Koordinierung der Ansprüche auf Leistungen bei ...
- Judicialis
Verordnung 1408/71/EWG Art. 67; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 68; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 69; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 70
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ANSPRUCHSBERECHTIGTE - ARBEITNEHMER - FAMILIENANGEHÖRIGE - STAATSANGEHÖRIGKEIT
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Koordinierung der Ansprüche von Arbeitnehmern und ihren Familien auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (45)
- EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
Ruhr
Wegen ihrer Staatsangehörigkeit könne sie sich auch in Deutschland nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, und zwar aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).Das Sozialgericht Trier teilt die Auffassung der Klägerin und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt? Zur Vorlagefrage.
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann Bestand hat, wenn diese Auslegung zu einer Beeinträchtigung der Ausübung des durch Artikel 39 EG gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Angehörigen eines Mitgliedstaats führten würde.
Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.
Aus dem Urteil Kermaschek ergibt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils Cabanis-Issarte -, dass sich der Familienangehörige eines Arbeitnehmers in dieser Eigenschaft nicht auf die Artikel 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere nicht auf die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen für Grenzgänger, nach denen der Wohnstaat der für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat ist, berufen kann.
Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 Bestand hat.
auf die ihm vom Sozialgericht Trier mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die vom Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, hat Bestand.
- EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte
Einen solchen Fall betraf das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek).Ausserdem könnte die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, die der Gerichtshof im genannten Urteil Kermaschek vorgenommen hat, zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führen, da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert würde.
19 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) stehen den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, d. h. solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.
24 Einen solchen Fall betraf das genannte Urteil Kermaschek.
29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
46 Sowohl die SVB als auch die Regierungen der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, halten eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils für erforderlich, falls der Gerichtshof seine auf das Urteil Kermaschek gegründete Rechtsprechung ändern sollte.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-189/00
Ruhr
Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt?.Eine vom Urteil in der Rechtssache 40/76 abweichende Entscheidung des Gerichtshofes ließe sich deshalb nur ins Auge fassen, wenn die für eine solche Änderung vorgebrachten Argumente sehr überzeugend wären.
Dem vorlegenden Gericht ist daher auf seine Vorlagefrage zu antworten, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die vom Europäischen Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere im Hinblick auf deren Artikel 67 bis 71 weiterhin maßgeblich ist.
Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vor: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist die vom Europäischen Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere im Hinblick auf deren Artikel 67 bis 71 weiterhin maßgeblich.
6: - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Slg. 1976, 1669).
- EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen
31 Insoweit haben die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission auf die durch das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) eingeleitete Rechtsprechung verwiesen, wonach Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (…vgl. zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 das Urteil Hughes, a. a. O.). - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei …
Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kermaschek(48) und in folgenden Verfahren(49) entschieden, dass den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zustehen, d. h. solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, und nicht solche, die ihnen aus eigenem Recht unabhängig von jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Arbeitnehmer gewährt werden.48 - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnrn. 7 f.).
21 und 24), das das Urteil Kermaschek (zitiert in Fußnote 48) insoweit ausdrücklich bestätigt hat.
- EuGH, 21.02.2006 - C-286/03
DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN …
52 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte, d. h. solche, die sie in dieser Eigenschaft erworben haben, und keine eigenen Rechte haben, in deren Genuss sie unabhängig von jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Arbeitnehmer gelangen (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7). - Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91
Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi. - Soziale Sicherheit - Leistungen für …
Im Urteil Kermaschek(3) entschied der Gerichtshof, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche geltend machen könnten:.(3) - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).
(5) - Urteil Kermaschek, Randnrn.
- BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R
Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen …
Denn Familienangehörigen stehen nach der EWGV 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche zu, dh hier solche aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers (vgl EuGHE 1993, I-3011 LS 1; EuGHE 1976, 1669 = SozR 6050 Art. 67 Nr. 1). - EuGH, 16.07.1992 - C-78/91
Hughes / Chief Adjudication Officer
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermascheck, Slg. 1976, 1669) festgestellt hat, stehen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann. - BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91
Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung …
Für Familienangehörige und Hinterbliebene früherer Erwerbstätiger gilt die Verordnung nur, soweit sie von diesen abgeleitete Rechte geltend machen (EuGH 23. November 1976 - Slavica Kermaschek/BA, 40/76 - Slg 1976, 1669, 1676). - Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
Khalil
- EuGH, 27.05.1993 - C-310/91
Schmid / Belgischer Staat
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
Addou
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985 - 157/84
Maria Frascogna gegen Caisse des dépôts et consignations. - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 12.07.1984 - 261/83
Castelli / ONTPS
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-255/99
Humer
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-194/96
Hilmar Kulzer gegen Freistaat Bayern.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1996 - C-245/94
Ingrid Hoever und Iris Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen.
- BSG, 29.11.1995 - 14 REg 8/94
Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Voraussetzungen für eine Aussetzung …
- EuGH, 20.06.1985 - 94/84
ONEM / Deak
- EuGH, 12.10.1978 - 10/78
Belbouab
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-97/99
Osseili
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-96/99
Chaaban
- EuGH, 06.06.1985 - 157/84
Frascogna / Caisse des dépôts und consignations
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-180/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99
Offermanns
- EuGH, 08.07.1992 - C-243/91
Belgischer Staat / Taghavi
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-18/90
Office national de l'emploi gegen Bahia Kziber. - Kooperationsabkommen …
- EuGH, 11.10.1984 - 128/83
Guyot
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1993 - C-310/91
Hugo Schmid gegen Belgischer Staat, vertreten durch den Sozialminister. - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-126/95
A. Hallouzi-Choho gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1995 - C-103/94
Zoulika Krid gegen Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91
Rose Hughes gegen Chief Adjudication Officer, Belfast. - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1986 - 284/84
L. A. Spruyt gegen Direction de la Sociale Verzekeringsbank. - Soziale Sicherheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
Office national de l'emploi gegen Joszef Deak. - Soziale Sicherheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1992 - C-206/91
Ettien Koua Poirrez gegen Caisse d'allocations familiales de la …
- LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 70/17
- LSG Sachsen, 16.09.2021 - L 3 AL 147/19
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-113/97
Henia Babahenini gegen Belgischer Staat.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 228/88
Giovanni Bronzino gegen Kindergeldkasse. - Soziale Sicherheit - Anspruch auf …
- LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 161/18
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1987 - 147/87
Saada Zaoui gegen Caisse régionale d'assurance maladie de l'Ile-de-France …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1982 - 35/82
Elestina Esselina Christina Morson gegen Staat der Niederlanden und Leiter der …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976 - 40/76 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Slavica Kermaschek gegen Bundesanstalt für Arbeit.
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 26.03.1976 - S 4 AR 29/76
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1976 - 40/76
- EuGH, 23.11.1976 - 40/76
- SG Gelsenkirchen - S 4 AR 29/76 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)