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   RG, 08.03.1905 - Rep. V. 404/04   

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https://dejure.org/1905,117
RG, 08.03.1905 - Rep. V. 404/04 (https://dejure.org/1905,117)
RG, Entscheidung vom 08.03.1905 - Rep. V. 404/04 (https://dejure.org/1905,117)
RG, Entscheidung vom 08. März 1905 - Rep. V. 404/04 (https://dejure.org/1905,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der eingetragene Grundschuldgläubiger unter Umständen für das Bestehen und die Höhe einer mit der Grundschuld in Verbindung gebrachten Forderung beweispflichtig sein? 2. Ist der dem Eigentümer durch Bezahlung einer auf seinem Grundstück eingetragenen Grundschuld ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentümergrundschuld im Konkurse.; Beweislast.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 247
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verwischt den vom Gesetzgeber gewollten und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechenden Unterschied zwischen der Sicherungsgrundschuld und der Verkehrshypothek einerseits sowie der Sicherungshypothek andererseits (vgl. schon RGZ 60, 247, 248/249).
  • BGH, 27.02.1976 - V ZR 50/75

    Gewährung von Krediten - Vorfinanzierung und Zwischenfinanzierung eines großen

    Die gegenteilige Auffassung würde den vom Gesetzgeber gewollten und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechenden Unterschied zwischen der (Sicherungs-) Grundschuld und der Verkehrshypothek einerseits sowie der Sicherungshypothek andererseits verwischen (so schon zutreffend RGZ 60, 247, 248/249).
  • BGH, 19.10.1973 - V ZR 153/71

    Inhalt der Beweislast bezüglich des Erwerbsgrundes einer Grundschuld -

    Nach der Rechtsprechung hat allerdings der beklagte Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen dann darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen sichern soll, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht feststand (etwa im Falle der Sicherung künftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit über den Bestand oder die Höhe der Forderungen besteht (Urteil des Senats vom 10. Februar 1967 - V ZR 58/64, WM 1967, 508, 510 unter Bezugnahme auf RGZ 60, 247, 269; vgl. auch Palandt, BGB 32. Aufl. § 1191 Anm. 3 b gg).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 231/60

    Rechtliche Natur der Sicherungsgrundschuld - Zulässigkeit der Eintragung eines

    Die Sicherstellung einer persönlichen Forderung durch eine Grundschuld hat jedoch zur Folge, daß der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit geltend machen darf, als die Forderung besteht (vgl. RGZ 60, 247, 249; zur Sicherungsgrundschuld vgl. insbesondere: Baur, Lehrbuch des Sachenrechts § 45; Staudinger BGB 11. Aufl. § 1191 Anm. 6; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 116).
  • BGH, 10.02.1967 - V ZR 58/64

    Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung - Feststellung von durch eine Grundschuld

    Allerdings hätte die beklagte Grundschuldgläubigerin den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderungen darzulegen und zu beweisen, wenn die Grundschuld Forderungen hätte sichern sollen, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld unbestrittenermaßen noch nicht festgestanden hätte (etwa im Falle der Sicherung zukünftiger Forderungen in laufender Rechnung) und nunmehr Streit aber den Bestand oder die Höhe der Forderungen bestünde (vgl. RGZ 60, 247, 249).
  • BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62

    Eintragung einer Eigentümergrundschuld - Einlösung eines Wechsels -

    Ob bei Widerspruchsklagen nach § 115 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO allgemein der Widersprechende die Beweislast für das Nichtbestehen der ihn beeinträchtigenden Gegenrechte trägt (so Baumbach/Lauterbach a.a.O., die ihrerseits auf RGZ 71, 424, 426 verweisen) oder ob dieser Grundsatz, wenn es sich um Rechte aus einer Sicherungsgrundschuld handelt, eine Einschränkung dahin erleidet, daß dann der Grundschuldgläubiger die Höhe der gesicherten Forderung darzutun hat (so anscheinend RGZ 60, 247, 249; a.M. Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. § 1191 Anm. 2 b aa Abs. 2), kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, welcher Einfluß dem Umstand zukommt, daß der frühere Kläger selbst das ursprüngliche Vorhandensein von Verbindlichkeiten der Georg S. KG in Höhe von 71.753,68 DM eingeräumt und sich lediglich auf ein nachträgliches Erlöschen dieser Schuld - teils durch Rückzahlung und teils infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung - berufen hatte (Schriftsatz vom 14. Dezember 1959, S. 3; vgl. daselbst auch den letzten Absatz, wo es ausdrücklich heißt, den Kläger treffe die Beweislast für seinen behaupteten Anspruch; ferner Berufungsbegründung S. 9 oben).
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