Rechtsprechung
LG Hamburg, 20.08.2019 - 406 HKO 106/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 8 UWG, § 2 Abs 1 PreisAngV BE
Unterlassung der Werbung für ein Produkt ohne Angabe eines Grundpreises, europarechtskonforme Auslegung der Preisangabenverordnung - webshoprecht.de
Keine räumliche Nähe zwischen Preis und Grundpreis nötig
- online-und-recht.de
Räumliche Nähe zwischen Preis und Grundpreis
- kanzlei.biz
Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zu Gesamtpreis stehen
- Betriebs-Berater
Angabe des Grundpreises muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Angabe des Grundpreises "in unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis nicht erforderlich
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden - Europarechtskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 PAngV im Sinne der EU-Preisangabenrichtlinie
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Grundpreis und Gesamtpreis müssen nicht in unmittelbarer Nähe stehen
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Grundpreis und Gesamtpreis müssen nicht in unmittelbarer Nähe stehen
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erforderlich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum Preis erfolgen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.08.2019 - 406 HKO 106/19
- OLG Hamburg, 22.04.2020 - 3 U 154/19
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 22.04.2020 - 3 U 154/19
Preisangabe: richtlinienkonforme Auslegung der Angabe des Grundpreises in …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.08.2019, Aktenzeichen 406 HKO 106/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. - LG Hamburg, 26.05.2020 - 406 HKO 203/19
Unterlassung der Werbung für Lebensmittel wegen unzureichender Preisangaben
Eine Grundpreisangabe ist bei derartigen Angebotsübersichten im Übrigen jedenfalls auch deshalb nicht mehr geboten, weil die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises "in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreis" aus europarechtlichen Gründen keine Geltung mehr beanspruchen kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die auch dem Kläger bekannte Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 20.8.2019, 406 HKO 106/19) zutreffend ausgeführt hat.