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LG Hamburg, 21.07.2020 - 406 HKO 162/19 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Angebot Arbeitsunfähigkeits-Scheine per WhatsApp ist Wettbewerbsverstoß
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.07.2020 - 406 HKO 162/19
- OLG Hamburg, 09.11.2021 - 3 U 144/20
Wird zitiert von ... (2)
- LG Hamburg, 06.09.2022 - 406 HKO 14/22
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Online-Erteilung von …
In den vorangegangenen Verfahren zu den Aktenzeichen 406 HKO 56/19 und 406 HKO 162/19 blieb die Klagebefugnis des Klägers über jeweils zwei Instanzen von Beklagtenseite unbestritten, so dass auch die Beklagte hier offensichtlich keine Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers hatte.Die streitgegenständliche Werbung für eine gegen die ärztliche Sorgfalt verstoßende Form der Fernbehandlung verstößt zugleich gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG, wie sich aus dem den Parteien bekannten Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 5.11.2020, 5 U 175/19 (406 HKO 56/19), ergibt (vgl. ferner Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 9.11.2021 und vom 15.12.2021, 3 U 144/20 (406 HKO 162/19)).
- OLG Hamburg, 09.11.2021 - 3 U 144/20
Zulässigkeit der Werbung für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per WhatsApp
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.07.2020, Aktenzeichen 406 HKO 162/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Mit Urteil vom 21. Juli 2020, Az. 406 HKO 162/19, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es - jeweils bezogen auf die aus der Anlage K 6 ersichtliche konkrete Verletzungsform - zu unterlassen, Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen per Telemedizin über WhatsApp anzubieten sowie für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den aus dem Tenor ersichtlichen Angaben zu werben.