Rechtsprechung
AG Bonn, 04.11.2009 - 407 F 161/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 08.02.2010 - 4 UF 176/09 Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. November 2009 - 407 F 161/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. November 2009 - 407 F 161/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.
Rechtsprechung
AG Bonn, 03.04.2012 - 407 F 161/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 08.02.2010 - 4 UF 176/09
Auszug aus AG Bonn, 03.04.2012 - 407 F 161/09
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 8.2.2010 - OLG Köln 4 UF 176/09 -, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.12.2010 präzisiert und klarstellend neu gefasst worden ist, dem Vater ein Recht auf begleiteten Umgang alle zwei Wochen am Mittwoch in Bonn von 14.00 - 18.00 Uhr eingeräumt und die Mutter darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
- OLG Köln, 09.07.2012 - 4 WF 63/12
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer gerichtlichen …
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.04.2012 (Bl. 153 GA) gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.04.2012 - 407 F 161/09 - (Bl. 131 - 133 GA) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.Bezüglich der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2012 (Bl. 274 ff. GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 05.06.2012 - 407 F 161/09 - OV - (Bl. 239 - 241 GA) zu Ziffer 2. des vorgenannten Beschlusses, mit der die noch nicht beschiedenen Ordnungsgeldanträge des Antragstellers zurückgewiesen werden, wird zur Durchführung des (Nicht) Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.
Rechtsprechung
AG Bonn, 11.01.2013 - 407 F 161/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Rechtsprechung
AG Bonn, 05.06.2012 - 407 F 161/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Rechtsprechung
AG Bonn, 27.01.2012 - 407 F 161/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 08.02.2010 - 4 UF 176/09
Auszug aus AG Bonn, 27.01.2012 - 407 F 161/09
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 8.2.2010 - OLG Köln 4 UF 176/09 -, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.12.2010 präzisiert und klarstellend neu gefasst worden ist, dem Vater ein Recht auf begleiteten Umgang alle zwei Wochen am Mittwoch in Bonn von 14.00 - 18.00 Uhr eingeräumt und die Mutter darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.