Rechtsprechung
   LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23822
LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09 (https://dejure.org/2012,23822)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2012 - 408 HKO 137/09 (https://dejure.org/2012,23822)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2012 - 408 HKO 137/09 (https://dejure.org/2012,23822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,23822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 9 Abs 1 EGV 207/2009, Art 12 EGV 207/2009, § 13 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Markenrechtsverstoß wegen der Verwendung geschützter Wort- und Bildmarken (hier: Meissen); Voraussetzungen für Abwehrrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz. 22 mit weiteren Nachweisen).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, also ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz. 28 mit weiteren Nachweisen).

    Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist sodann eine vollendete Verletzung nach Begründung der Verpflichtung zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz. 39 mit weiteren Nachweisen).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz 28).

    Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz 28).

    Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Demnach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz 28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz. 28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz. 28).

    Denn der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 - "Stiftparfüm", Rz 28).

    die Regeln, die der BGH in der Entscheidung "Stiftparfüm" (BGH, GRUR 2011, 1038) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aufgestellt hat.

    Ein Nachweis, etwa durch eine sachverständige Expertise, ist allerdings nicht erforderlich (vgl insoweit BGH, GRUR 2011, 1038, Rz 29 ff. - "Stiftparfüm").

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Voraussetzung für einen Anspruch ist es jedoch, dass das vermeintlich rechtsverletzende Zeichen die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt, das Zeichen also von dem Verletzer für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - "Celine").

    aa) Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen so benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung auffassen (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - "Celine", Rz. 26, 27), wofür es in der Regel genügt wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 - "Arsenal Football Club", Rz. 54, vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. § 14, Rdnr. 129).

    Dabei verlangen sowohl der EuGH als auch der BGH eine markenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens vom Verletzer (vgl. nur EuGH GRUR 2007, 971 - "Celine", Rz. 26, 27).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Eine verdachtsunabhängige manuelle Vorabkontrolle sämtlicher Angebote ist Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht zuzumuten (vgl. BGHZ 172, 119, 134, Rdnr. 47 - "Internetversteigerung II").
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Als gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit versteht die Rechtsprechung eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2009, 871, Rz. 33 - "Ohrclips").
  • LG Köln, 01.09.1999 - 28 O 161/99

    Multiple-Choice-Klausuren

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    So hatte zunächst der BGH in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" (GRUR 2001, 152, Rz. 53) festgestellt:.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    aa) Eine markenmäßige Verwendung liegt in der Regel vor, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen so benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung auffassen (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - "Celine", Rz. 26, 27), wofür es in der Regel genügt wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 - "Arsenal Football Club", Rz. 54, vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. § 14, Rdnr. 129).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Nach der Rechtsprechung ist dieser Schutz auch auf eingetragene Waren/Dienstleistungen auszudehnen (vgl. EuGH GRUR 2003, 240 - "Davidoff/Gofkid").
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09
    Dies gilt nach Auffassung der Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH auch für den Schutz bekannter Zeichen (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 - "BMW/Deenik, vgl. auch Sack, WRP 2010, 198, 205).
  • OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 44/12

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch

    Soweit sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsauffassung ferner auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 408 HKO 137/09 - (Meissen/e-bay) bezieht, ist der Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar.
  • OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch

    Auch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09. März 2012 - 408 HKO 137/09 - (ebay - Meissen), in der eine markenmäßige Nutzung verneint worden ist, wenn der Durchschnittsnutzer dem Suchergebnis entnehmen könne, dass die Beklagte unter der streitgegenständlichen Bezeichnung nicht selbst Produkte anbiete, sondern sie nur die Produkte Dritter präsentiere und dem Nutzer die Hinführung zu diesen Produkten lediglich erleichtere, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht