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   AG Bielefeld, 28.12.2004 - 41 C 1221/04   

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https://dejure.org/2004,12239
AG Bielefeld, 28.12.2004 - 41 C 1221/04 (https://dejure.org/2004,12239)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.12.2004 - 41 C 1221/04 (https://dejure.org/2004,12239)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28. Dezember 2004 - 41 C 1221/04 (https://dejure.org/2004,12239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Anpruch auf Zahlung eines Entgelts für Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen sowie einer Geschäftsgebühr im Zusammenhang mit rechtsanwaltschaftlicher ...

  • Anwaltsblatt

    § 1 RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2005, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Düsseldorf, 19.12.2007 - 31 C 8544/07

    Vorleistungspflichtklausel ist bei Internet-System-Vertrag über die Vermietung

    In einem einfach gelagerten normalen Fall kann die Geschäftsgebühr nach §§ 13 und 14 RVG mit dem 1, 3-fachen Satz angesetzt werden (Vgl. AG Stuttgart, AZ: 45 C 9123/04 vom 24.02.2005; AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 - Az. 41 C 1221/04, Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3-Geschäftsgebühr sind selbst dann gerechtfertigt, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit im unteren Bereich liegt).
  • LG Duisburg, 12.10.2005 - 11 S 37/05

    Bestimmung der Gebühr des Anwaltes nach billigem Ermessen; Unbilligkeit von

    Die von den Klägerprozessbevollmächtigten begehrte Mittelgebühr erhält der Rechtsanwalt nur dann, wenn alle Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittlich zu bewerten sind; demgegenüber ist die sogenannte Mittelgebühr angemessen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist, wenn einzelne Merkmale als unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten sind (AG Bielefeld, 41 C 1221/04, vom 22.12.2004; AG Aachen, JurBüro 2005, 192 (192); Schons, NJW 2005, 1024 (1025); Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar zum RVG, 2004, VV- Teil 2, S. 479; Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar zum RVG, 2. A., § 14, Rn. 64, VV 2400 Rn. 5).

    Ausgangspunkt für die Reduktion der Mittelgebühr ist unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens von 0, 5 bis 2, 5 vielmehr der Wert von 1, 5 in der Mitte des Gesamtgebührenrahmens (vgl. AG Heidelberg, 26 C 507/04, vom 21.01.2005; AG Aachen, JurBüro 2005, 192; AG Bielefeld, JurBüro 2005, 193; AG Hagen, JurBüro 2005, 194; AG Karlsruhe, JurBüro 2005, 194; AG Bielefeld, 41 C 1221/04, vom 22.12.2004; AG Singen, 1 C 281/04, vom 27.01.2005; AG Gießen, 43 C 2878/04, vom 08.02.2005, m.w.N.; Schneider ArbRB 2004, 152, 153; Hartung, NJW 2004, 1409, 1414; Schneider AnwBl 2004, 129, 137).

  • AG Delbrück, 08.02.2005 - 2 C 427/04

    Verkehrsunfallschadenregulierung - Immer mehr AG billigen 1,3 Geschäftsgebühr

    Denn liegt allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich, wie dies die Beklagte vorgetragen hat, so läßt allein dies noch nicht den Schluß auf eine ermessenmißbräuliche Bestimmung zu, da nicht ersichtlich ist, dass auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers oder die Bedeutung der Angelegenheit für ihn ebenfalls für eine niedrigere Gebühr sprechen würde (vgl. AG Bielefeld, Urt. v. 28.12.2004, Az. 41 C 1221/04).
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