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AG Gießen, 28.05.2018 - 41 C 22/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
249 BGB
Erforderlichkeit eines nicht ortsansässigen oder möglichst ortsnahen Sachverständigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Gießen, 28.05.2018 - 41 C 22/18
Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ( vgl. BGH, U.v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N. ). - BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden …
Auszug aus AG Gießen, 28.05.2018 - 41 C 22/18
Die im Übrigen bei der Bestimmung der deliktsrechtlich erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB nur als Hilfsgröße herangezogene werkvertragliche Ortsüblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ( vgl. BGH, U.v. 28.02.2017 - VI ZR 76/16 ) stellt ihrerseits ebenfalls keinen arithmetisch ermittelbaren Fixbetrag, sondern nur eine nach unten und oben begrenzte Rahmengröße dar, deren Ausschöpfung nicht zur Unangemessenheit der Vergütung führt. - BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Gießen, 28.05.2018 - 41 C 22/18
Erweisen sich die angesetzten Kosten als erkennbar überhöht, kann der Geschädigte losgelöst von seiner werkvertraglichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen jedenfalls im Verhältnis zu den Schädigern nur die tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, die das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO im Zweifel zu schätzen hat ( BGH, U.v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - juris: Rn. 13 ).
- AG Gießen, 18.01.2019 - 41 C 397/18
Erforderlichkeit eines nicht ortsansässigen oder möglichst ortsnahen …
Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte im Interesse der Vermeidung unnötiger Kosten gehalten, einen möglichst ortsansässigen oder jedenfalls ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen ( vgl. AG Magdeburg, U.v. 28.01.2008 - 103 C 2302/07; AG Gießen, U.v. 22.05.2018 - 41 C 22/18 ).