Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 22.02.2011 - 41 C 2946/10   

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https://dejure.org/2011,41657
AG Stuttgart, 22.02.2011 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2011,41657)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2011 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2011,41657)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2011,41657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Rechtsanwaltswechsel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Stuttgart, 22.02.2011 - 41 C 2946/10
    Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).
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   AG Stuttgart, 22.11.2010 - 41 C 2946/10   

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https://dejure.org/2010,51394
AG Stuttgart, 22.11.2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,51394)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,51394)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,51394)
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   AG Stuttgart, 12.11.2010 - 41 C 2946/10   

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AG Stuttgart, 12.11.2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,78302)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,78302)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 12. November 2010 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2010,78302)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Stuttgart, 18.10.2012 - 41 C 5500/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattung vorgerichtlicher

    Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unnötig war, etwa weil es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Geschädigte über die nötige Expertise zur Geltendmachung des Schadensersatzes verfügt (Wissensmoment) sowie der Schädiger auf die erste Anmeldung hin unverzüglich (Verzugsmoment) und vollständig (Vollständigkeitsmoment) reguliert (BGH v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94; LG Itzehoe v. 05.08.2008 - 1 S 22/08; LG Frankfurt v. 27.01.2010 - 2/16 S 162/09; AG Frankfurt v. 06.03.2006 - 32 C 3458/05; AG Stuttgart v. 12.11.2010 - 41 C 2946/10; a.A. AG Berlin-Mitte v. 04.02.2009 - 112 C 3218/08 (jew. zit. nach beck-online); vgl. weiter Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rz. 57; Bachmeier , Verkehrszivilsachen, 2. Auflage 2012, Rz. 459; Biela in Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Aufl. 2009, Kap. 10, Rz. 16).

    Denn selbst wenn die Geltendmachung der Vorhaltekosten durch den Anwalt notwendig und berechtigt gewesen wäre, wären nur die Anwaltskosten für diesen Teil, also berechnet aus dem Wert der Vorhaltekosten, zu ersetzen (vgl. (bereits die hiesige Referatsvorgängerin in) AG Stuttgart 41 C 2946/10 vom 12.11.2010 (juris), sowie (der jetzige Referatsrichter in) AG Stuttgart 41 C 5032/11 vom 16.12.2011 = NJW-RR 2012, 721 = NZV 2012, 493).

  • AG Stuttgart, 07.03.2013 - 41 C 5500/11

    Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung von

    Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unnötig war, etwa weil es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Geschädigte über die nötige Expertise zur Geltendmachung des Schadensersatzes verfügt (Wissensmoment) sowie der Schädiger auf die erste Anmeldung hin unverzüglich (Verzugsmoment) und vollständig (Vollständigkeitsmoment) reguliert (BGH v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94; LG Itzehoe v. 05.08.2008 - 1 S 22/08; LG Frankfurt v. 27.01.2010 - 2/16 S 162/09; AG Frankfurt v. 06.03.2006 - 32 C 3458/05; AG Stuttgart v. 12.11.2010 - 41 C 2946/10; a.A. AG Berlin-Mitte v. 04.02.2009 - 112 C 3218/08 (jew. zit. nach beck-online); vgl. weiter Grüneberg in Palandt, BGB , 71. Aufl. 2012, § 249 Rz. 57; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Auflage 2012, Rz. 459; Biela in Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Aufl. 2009, Kap. 10, Rz. 16).

    Denn selbst wenn die Geltendmachung der Vorhaltekosten durch den Anwalt notwendig und berechtigt gewesen wäre, wären nur die Anwaltskosten für diesen Teil, also berechnet aus dem Wert der Vorhaltekosten, zu ersetzen (vgl. (bereits die hiesige Referatsvorgängerin in) AG Stuttgart 41 C 2946/10 vom 12.11.2010 ([...]), sowie (der jetzige Referatsrichter in) AG Stuttgart 41 C 5032/11 vom 16.12.2011 = NJW-RR 2012, 721 = NZV 2012, 493 ).

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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 25.01.2012 - 41 C 2946/10   

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https://dejure.org/2012,3069
AG Stuttgart, 25.01.2012 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2012,3069)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2012 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2012,3069)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 41 C 2946/10 (https://dejure.org/2012,3069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Wechsel des Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 106
    Ablehnung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Wechsel des Rechtsanwalts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus AG Stuttgart, 25.01.2012 - 41 C 2946/10
    (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09).
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