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AG Stadthagen, 01.03.2013 - 41 C 317/11 (VII) |
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- BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt …
Auszug aus AG Stadthagen, 01.03.2013 - 41 C 317/11
Das Schlichtungsverfahren muss also vor diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden haben (BGH, NJW 2005, 437).Der BGH ist wohl dergestalt zu verstehen, dass eine Klage, die ohne Bescheinigung - mangels bisheriger Durchführung - eingereicht wird, nach Prüfung durch das Gericht eher nicht zugestellt werden sollte, sondern der Kläger auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen werden sollte, damit vor Klagezustellung die Rücknahme erklärt werden kann, um Kosten denkbar gering halten zu können (BGH, NJW 2005, 437, Tz. 20).
Allerdings ist das Absehen von der Zustellung der Klage in besonderen Fällen geboten (…Zöller/Greger, § 271 Rn. 6), z.B. bei Fehlen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs (Zöller/Greger, § 253 Rn. 21a mit Verweis auf BGH, NJW 2005, 437 Tz. 20).
- LG Bückeburg, 07.11.2012 - 1 S 40/12
Nachbarschaftsstreit - Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung …
Auszug aus AG Stadthagen, 01.03.2013 - 41 C 317/11
Von dieser Ermächtigungsnorm umfasst werden vor allem Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (vgl. LG Bückeburg, 1 S 40/12, in juris, m.w.N.).